AG Hannover verurteilt nach Forderungsverkauf der Sachverständigenkosten die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2012 – 538 C 2143/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

als interessante Wochenendlektüre gebe ich Euch noch ein Urteil des Amtsrichters der 538. Zivilabteilung des AG Hannover bekannt. Der Unfallgeschädigte hatte seine Schadensersatzforderung an den Sachverständigen abgetreten, der die abgetretene Forderung an die Klägerin verkaufte. Auch das ist möglich, denn nicht nur Sachen auch Rechte können verkauft werden. Es ging wieder um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg nicht erstatten wollte. Allerdings hat die HUK-Coburg nicht bedacht, dass mit dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug der Unfall verursacht wurde und der Unfallverursacher die hundertprozentige Haftung trägt. Wer schuldlos in einen Unfall gerät, der hat Anspruch auf hundertprozentige Ausgleichung seiner berechtigten Schadensersatzforderungen. Dazu gehört auch die vollständige Ausgleichung der – hier bereits bezahlten – Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Ein schönes Wochenende wünscht Euch
Willi Wacker

Amtsgericht                                                          Verkündet am: 20.04.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
538 C 2143/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

HUK-Coburg Versicherung AG

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 538
im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zuzahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht zulässig, sie ist auch begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des … ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.07.2011. Betreffend die Kosten der Schadensermittlung hat der  … seine Forderungen dem Sachverständigen … abgetreten, der seine Forderung an die Klägerin verkauft und ihr wiederum abgetreten hat, was der Beklagten auch mit Schreiben vom 22.08.2011 mitgeteilt wurde.

Der Schadensersatzanspruch des Zedenten … stützt sich auf §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG. Als Geschädigter kann er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Restitutioinsaufwand die Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für den Bereich der Sachverständigenkosten zwecks Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall bedeutet das, dass er den für ein solches Gutachten üblichen Werklohn ersetzt verlangen kann. Der Auftrag, ein Schadensgutachten zu erstatten, begründet einen Werkvertrag. Eine Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Vergütung haben der Sachverständige und Zedent nicht getroffen, eine Taxe gibt es nicht.

Nachdem im konkreten Fall die Höhe der üblichen Vergütung zwischen den Parteien streitig ist, wird es als Sache des Tatrichters festzustellen, wie hoch die übliche Vergütung im konkreten Fall anzusiedeln ist.

Hierzu kann er sich der Schätzung nach § 287 ZPO bedienen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor, mithin kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens auch auf entsprechende Tabellenwerke abstellen. Eines dieser Tabellenwerke ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigen-Honorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK -Honorarbefragung 2010/2011).

Hieraus ergibt sich für die maßgebliche Schadenshöhe zwischen 5.750,00 € und 6.000,00 € ein „Korridor“ zwischen 543,00 € und 600,00 € Grundhonorar netto.

Mithin ist das von der Klägerin bzw. dem Zedenten verlangten Grundhonorar von 589,00 € üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Fehlen nämlich feste Sätze oder Beträge, reicht es für die Annahme der üblichen Vergütung aus, wenn die geforderte Leistung innerhalb einer hier sich aus der Befragung ergebenden Bandbreite liegt (vgl. BGH X ZR 42/06 im NJW-RR 2007, 123 f).

Auch die von dem Zedenten verlangten Nebenkosten bewegen sich innerhalb des „Korridors“ der BVSK -Honorarbefragung, so dass auch sie der üblichen Vergütung entsprechen.

Nachdem die Klägerin die Rechnung des Zedenten um 25,00 € hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes gekürzt hat, verbleibt mithin eine als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 959,96 €. Die Beklagte hat 743,00 € hierauf bereits reguliert, 216,96 € verbleiben.

Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Hannover verurteilt nach Forderungsverkauf der Sachverständigenkosten die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2012 – 538 C 2143/12 -.

  1. K.L.H. sagt:

    AG Hannover verurteilt nach Forderungsverkauf der Sachverständigenkosten die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2012 – 538 C 2143/12 -.

    Also, Willi Wacker,

    für eine echte Begeisterung reicht dieses Urteil nicht.
    Bereits die Abstellung auf den „üblichen“ Werklohn, zeugt nicht gerade von Durchblick und würde bei angeblicher Überhöhung bedeuten, dass für den Geschädigten ein Eigenanteil bezüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verbleiben könnte. Hier wird wieder einmal vereinfacht mit dem Begriff der Üblichkeit jongliert, ohne sich wahrscheinlich über die Definition im Klaren zu sein.
    Kurzum: Auch bei den Sachverständigenhonoraren gibt es keine Üblichkeit, wie auch nicht bei der Qualifikation der Kfz.-Sachverständigen und deren gutachtliche Leistungserbringung. Es gibt auch keine Üblichkeit für die Qualitat und den Umfang der Beweissicherung und erst recht nicht für die Unabhängigkeit der Sachverständigen. Üblichkeit setzt auch nach ihrer Definition übliche
    Randbedingungen voraus und hier liegt der Hund begraben.

    Stell Dir einfach mal vor, dass demnächst die üblichen Kosten der Wiederherstellung eines Unfallfahrzeuges nur diejenigen sind, die in einer Vertrauenswerkstatt der Versicherung anfallen würden,also z.B. Sonderkonditionen oder bei den Honoraren der Kfz-Sachverständigen das, was mit Kürzungen der HUK-Coburg regional mindestens 80% der angeblich so qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen schlucken sinngemäß nach dem Motto: „Na ja, wir kommen ja noch zurecht. Geht schon noch.“ Hier wäre schon eher mit dem Begriff der Üblichkeit Staat zu machen und der Fels in der Brandung wäre der Gekniffene und im A…… und das erst Recht auf Grund einer unqualifizierten Honorarumfrage eines noch unqualifizierteren Sachverständigen, der sich aber für unheimlich wichtig und kompetent hält, dem Gericht für ein saftiges Honorar Katzenfutter präsentiert und dann vielleicht auch noch suggerieren will, es handele sich um Austern.

    Da muß man doch mit Argwohn aus den gemachten Erfahrungen fragen, warum gerade in diesem Verfahren nicht auf eine Honorarvereinbarung zurückgegriffenm werden konnte und der „Käufer“ um „Üblichkeit“ des versagten Schadenersatzes „gekämpft“ hat.

    So kommt dann natürlich wieder zu der Rechtfertigung des Tatrichters, dass er in Ausübung seines Ermessens auch auf „entsprechende Tabellenwerke“ abstellen und sich der Schätzung nach 287 ZPO bedienen darf.

    Das Wort „schätzen“ kommt in § 287 ZPO überhaupt nicht vor.
    Schätzen ist „annäherndes“ Bestimmen einer Zahlengröße auf Grund bestimmter Anhaltspunke und ein solches Bestimmen ist nur zulässig, wenn und soweit genaues Erkennen nicht möglich ist. Soweit jedoch Anhaltspunkte vorliegen oder ermittelt werden können, sind diese genau zu erkennen. Aus ihnen ist die fragliche Zahlengröße so genau wie möglich zu erschließen. Für „Großzügigkeit“ zu Lasten des Unfallopfers ist dabei kein Raum. Alles Andere ist nicht Schätzen, sondern willkürliches Festsetzen (s. Paradeurteile der HUK-Coburg).

    K.L.H.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Morgen, K.L.H.,

    „ex post“ ist es meines Erachtens überhaupt nicht veranlaßt, zu schätzen, denn es liegt eine Rechnung des Sachverständigen vor und damit ist bezüglich der unfallbedingten Schadenzuordnungsmöglichkeit und korrekten Schadenregulierung abzustellen einzig und allein abzustellen auf die besondere Situation des Unfallopfers zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigen, also auf seine Sicht „ex ante“, und die Tatsache zu berücksichtigen, dass es überhaupt für das Unfallopfer praktisch keine Vergleichsmöglichkeit geben kann, was im Übrigen auch wohl kaum zumutbar wäre. Alle anderen Erwägungungen sind lebensfremd und das damit dem Unfallopfer Zugemutete hat mit Schadenersatz nach dem Willen des Gestzgebers nicht das Geringste zu tun. Es wäre meines Erachtens auch mit demm Grundgesetz nicht vereinbar,denn die Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist mit der Freiheit zur Forderung einer angemessenen Vergütung untrennbar verbunden. Der Schutz des Art.12 Abs.1 GG umfasst auch die Freiheit, am Markt das Entgelt für berufliche Leistungen unter Wahrung der Unabhängigkeit selbst mit den Interessenten auszuhandeln(vgl. BVerfGE 88, 145 [159]; 101, 331 [347]; 106, 275 [298]). Art. 12 Abs.1 GG gewährleistet nach der Rechtsprechung des Senats auch den Schutz der Privatautonomie, soweit sie im Bereich beruflicher Betätigung betroffen ist. (BVerfG, NJW 2007, 51 [54]). Diese gesteht jedem Bürger das Recht zu, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Grundsätzlich ist damit die inhaltliche Ausgestaltung eines Vertrages einschließlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung Sache der Parteien.Partei ist jedoch nicht die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

    Aus diesem Grunde beeinträchtigen „Regelungen“ die Berufsfreiheit, die den Berufsträger an der privatautonomen Vereinbarung seines Honorars hindern bzw. zu hindern versuchen.

    Im Übrigen ist schon alles Wesentliche gesagt und im Detail auch schadenersatzrechtlich ausgelotet, denn auch der Beck´sche Kommentar Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, gibt zu § 12 StVG bezüglich den Gutachterkosten folgendes an:

    “Randziffer 50: Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand (BGH NJW 2005, 356, OLG Nürnberg VRS 103, 321, KG DAR 2004, 352, VRS 104, 21, OLG Saarbrücken
    MDR 2003, 685; OLG Hambg. NZV 1994, 393, Meinel VersR 2005, 301, Wortmann ZfS 1999, 2 ), wenn aus der Sicht des (verständigen und wirtschaftlich denkenden Rz. 4) Geschädigten (BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007, 1450) ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist. Das gilt auch dann, wenn der Gegner bereits ein Gutachten vorgelegt hat, es sei denn, ein eigenes Gutachten erscheint bei verständiger Beurteilung unnötig (KG NJW 1977, 109, Meinel VersR 2005, 202, OLG Hamburg VersR 1977, 232). Überhöhte Gutachterkosten gehen, woran die neue Rspr. zum Unfallersatztarif nichts geändert hat (BGH NJW 2007, 1450; LG Saarbrücken DAR 2007, 270), grds. nicht zulasten des Geschädigten; ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht (OLG Köln NZV 1999, 88, OLG Hambg. DAR 1997,275; AG Cham NZV 2006, 655, Hörl NZV 2003, 306), anders nur, wenn der Geschädigte die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung ablehnen konnte (BGH NJW 2007, 1450; OLG Hambg. DAR 1997, 25, AG Cham NZV 2006, 655).”

    Hier also das Rad neu erfinden zu wollen, hieße Eulen nach Athen tragen.

    Mit freundlichem Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Ra Imhof sagt:

    Richtiges Ergebnis,leider falsche Begründung.
    Zur Nachahmung daher unggeignet!
    Die Sache zeigt aber,dass sich auch bei einem schwachen Gericht mit der Hilfsbegründung-„was im üblichen Rahmen liegt,ist jedenfalls auch erforderlich i.S.v.“§249 BGB“-,ein korrektes Ergebnis erzielen lässt.
    @ K.L.H
    Hilfserwägungen in Klageschriften sind gefährlich,können aber zum Erfolg beitragen,wie man sieht.
    Man darf solche Urteile aber eigentlich nicht veröffentlichen,weil die Gefahr der Nachahmung besteht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert