AG Hannover verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.6.2012 – 438 C 2861/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Darmstadt geht es weiter nach Hannover. Nachfolgend noch ein Sachverständigenkostenurteil des Amtsrichters der 438. Zivilabteilung des AG Hannover. Die Begründung des Urteils überzeugt nicht, auch dann nicht, wenn es sich um eine Forderung aus abgetretenem Recht handelt. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn die Schadensersatzforderung gem. § 398 BGB durch Vertrag abgetreten worden ist (vgl. Wortmann DS 2012, 300ff.). Insoweit sind die werkvertraglichen Überlegungen des Gerichts nicht zielführend. Denn im Schadensersatzprosess haben werkvertragliche Prüfungen nichts zu suchen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht  Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht                                  Verkündet am: 15.06.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
438 C 2861/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 438
im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12,2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgriinde

Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht zulässig, sie ist teilweise auch begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des … ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.11.2011 zu. Betreffend die Kosten der Schadensermittlung hat er seine Forderungen dem Sachverständigeren … abgetreten, der seine Forderungen an die Klägerin verkauft und ihr wiederum abgetreten hat, was durch die mittlerweile vorgelegte Abtretungsvereinbarung feststeht.

Der Schadensersatzanspruch des Zedenten stützt sich auf §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG. Als Geschädigter kann er nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Restitutionsaufwand die Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für den Bereich der Sachverständigenkosten zwecks Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall bedeutet das, dass er den für einen solches Gutachten üblichen Werklohn ersetzt verlangen kann. Der Auftrag, ein Schadensgutachten zu erstatten, begründet einen Werkvertrag. Eine Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Vergütung haben der Sachverständige und der Zedent nicht getroffen, eine Taxe gibt es nicht.

Nachdem im konkreten Fall die Höhe der üblichen Vergütung zwischen den Parteien streitig ist, wird es Sache des Tatrichters festzustellen, wie hoch die übliche Vergütung im konkreten Fall anzusiedeln ist.

Hierzu kann er sich der Schätzung nach § 287 ZPO bedienen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Mithin kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens auf entsprechende Tabellenwerke abstellen. Eines der Tabellenwerke ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kraftfahrzeugsachverständigenhonorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK Honorarbefragung 2010/2011). Diese Tabelle erscheint auch geeignet und ausreichend repräsentativ, haben doch bundesweit über 600 Sachverständige bzw. Sachverständigenbüros an der Befragung teilgenommen. Dass seitens der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Honorartableau 2012/HUK Coburg indes gibt nicht etwa die tatsächlich von den Sachverständigen berechneten Honorare wieder, sondern nur eine auf einer Besprechung in der Versicherungswirtschaft bzw. der Beklagten und der Sachverständigenorganisation beruhende Empfehlung ohne statistischen Hintergrund.

Aus der BVSK Honorarbefragung 2010/2011 ergibt sich für die hier maßgebliche Schadenshöhe zwischen 1.000,– € und 1.250,– € ein Korridor zwischen 246,- € und 277,- € Grundhonorar netto. Mithin ist das von der Klägerin bzw. dem Zedenten verlangte Grundhonorar von 270,- € üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Fehlen nämlich feste Sätze oder Beträge reicht es für die Annahme der üblichen Vergütung aus, wenn die geforderte Leistung innerhalb einer hier sich aus der Befragung ergebenden Bandbreite liegt (vgl. BGH X ZR 42/06 in NJW-RR 2007, 123 f.).

Das von der Zedenten verlangte Honorar erhöht sich um die geltend gemachten Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Kopiekosten und Kommunikationskosten auf 493,40 €. Die seitens des Zedenten bzw. des Sachverständigenbüros in Ansatz gebrachten Beträge hierfür bewegen sich sämtlichst im Rahmen des Korridors der BVSK Honorarbefragung, so dass auch sie als übliche Vergütung anzunehmen sind. Die Fahrtkosten angehend ergibt sich hier bereits aus der Entfernung zwischen dem Sitz des Sachverständigenbüros und dem Besichtigungsort in Hildesheim zwanglos ein Weg von 58 km.

Mithin beläuft sich der der Klägerin bzw. dem Zedenten gegen die Beklagte zustehende Anspruch auf 493,40 € zuzüglich der Mehrwertsteuer, also auf 587,46 €. 420,83 € hat die Beklagte bereits gezahlt, so dass noch 66,31 € verbleiben.

Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Hannover verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.6.2012 – 438 C 2861/12 -.

  1. H.R. sagt:

    Es ist nach der Honorarkürzungspraxis doch nicht die „übliche“ Vergütung streitig, sondern die „Erforderlichkeit des abgerechneten Sachverständigenhonorars, wobei der Begriff A nicht identisch sein kann mit dem Begriff B, denn insoweit wäre eine Austauschbarkeit erklärungsbedürftig. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Klage als Reaktion auf ein Kürzungsschreiben von der „Erforderlichkeit“ auf die „Üblichkeit“ umgestellt wurde.

    H.R.

  2. D.H. sagt:

    So wär es richtig:

    „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter* nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen-Gutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).“

    …und das kann man in höchstens 15 Minuten sogar auswendig lernen und auch verstehen.

    * Von den Erkenntnissen und Möglichkeiten der gegnerischen Versicherung ist hier nicht die Rede. Aber vielleicht wurde die Textpassage ja auch passend umgestaltet und dem jeweils verantwortlichen Vorstand zur Freigabe der Aktivitäten, sprich: Honorarkürzungspraxis, vorgelegt.

    In keiner Klageschrift sollte deshalb diese Passage fehlen und bei einer Klageerwiderung einfach mal bei den HUK-Coburg-Anwälten besorgt nachfragen, ob bei ihnen möglicherweise Informationsdefizite vorliegen könnten oder streßbedingt schon die Vergesslichkeit Platz gegriffen hat. Wer ist hier eigentlich nun hier das ärmste Schwein ?

    Herzliche Grüße und allen
    engagierten Lesern einen
    einfallsreichen guten Morgen

    D.H.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo H.R. und D.H.
    meine Herren, Sie sehen die Situation völlig richtig. Es geht um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 249 BGB i.V.m. StVG und VVG. Dieser Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Zahlung des ERFORDERLICHEN Schadensbetrages gem. § 249 BGB ist von dem Geschädigten gem. § 398 BGB durch Vertrag an den Sachverständigen abgetreten worden, der damit forderungsberechtigt wird. Insoweit hat sich nur die Person des Gläubigers geändert, nicht jedoch der Charakter des Anspruchs. Es bleibt auch in der Hand des Sachverständigen ein Schadensersatzanspruch. Keineswegs wandelt sich der Schadensersatzanspruch in der Hand des Sachverständigen nun nach erfolgter Abtretung in einen Anspruch aus Werkvertrag gem. §§ 631, 632 BGB um. Es bleibt nach wie vor die ERFORDERLICHKEIT zu prüfen. Und da hat der BGH bereits in mehreren Urteilen, zuletzt BGH DS 2012, 167, 168 mit zutreffender Anmerkung Imhof, entschieden, dass wenn die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, auch die Kosten des Gutachters erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sind. Die Einholung eines Gutachtens ist immer dann erforderlich, wenn der Geschädigte alleine nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern.
    Damit ist in wenigen Sätzen festgestellt, dass die Einholung eines Gutachtens notwendig ist und folglich die Kosten ERFORDERLICH sind. Dieses Ergebnis bleibt auch, wenn der Anspruch abgetreten wird.
    Auf Üblichkeit oder Angemessenheit kommt es dann nicht mehr an. Derartige Prüfungen sind schlicht Themaverfehlungen.
    Noch einen schönen Samstag.
    Willi Wacker

  4. Peter Pan sagt:

    @D.H.
    Dieses Zitat stammt ja auch aus einem BGH-Urteil,in dem es um den Regress des Versicherers gegen seinen VN ging,der sturztrunken eine Gartenmauer mit seinem PKW umgefahren hatte.
    Anspruchsgrundlage: §116 S.3 VVG .
    Der Versicherer kann danach die Aufwendungen von seinem VN ersetzt verlangen,die ER!!!!!!!!!!!!! für erforderlich halten durfte!
    Hier kommt es auf die Sicht des Versicherers an;ER!!!!!! entscheidet,was „erforderlich“ist!
    „erforderlich“(§116 VVG) und „erforderlich“(§249 BGB) ist daher Zweierlei,je nachdem,ob der Versicherer etwas zu fordern hat,oder ob ein Unfallopfer etwas zu fordern hat.(unsere Gesetzgeber sind halt schon genial,gelle,und wir wählen die auchnoch immerwieder).
    Ich trete dafür ein,dass das Merkmal der Erforderlichkeit in §249 BGB identisch zu interpretieren ist,wie das Merkmal der Erforderlichkeit in § 116 S.3 VVG.
    Wer zu fordern hat,der entscheidet auch über die „Erforderlichkeit“.
    Vielleicht wird das ja dann in meinem nächsten Leben Realität.
    MfG Euer Peter

  5. H.R. sagt:

    @ Willi Wacker
    @ Peter Pan

    Danke für Eure qualifizierten und damit auch interessanten Kommentierungen. Damit rückt die Zielgerade in den Focus.

    H.R.

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @ Peter Pan
    „Vielleicht wird das ja dann in meinem nächsten Leben Realität.
    MfG Euer Peter“

    Ja,lieber Peter Pan
    so wird es sein, zumindest wenn „ER“ darüber entscheidet was im nächsten Leben erforderlich ist.

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