AG Hattingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.04.2009 (10 C 15/09) hat das AG Hattingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 261,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§7,17 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx. xx. 2008 in Hattingen. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen der Geschädigten, der Zeugin D., und den Beklagten unstreitig dem Grunde nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.

Die Klägerin kann die der Zeugin D. entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch die Zeugin D. gem. § 398 BGB abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.

Die geltend gemachten Kosten waren auch erforderlich im Sinne § 249 BGB. Der Gesamtrechnungsbetrag für die Anmietung eines Pkw für 4 Tage belief sich auf 573,98 Euro. Diesen Betrag kann die Klägerin ersetzt verlangen. Zwar ist ein Geschädigter nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das heißt, dass er von mehreren möglichen grundsätzlich den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte einen Mietwagen zu einem höheren Preis als dem „Normaltarif“ anmietet, stellt jedoch noch keine Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht dar. Bei der Schadensberechnung kann der Tatrichter nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des sog. „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Dabei kann der Geschädigte grundsätzlich auch Kosten verlangen, die um bis zu 25 % über diesem gewichteten Mittel liegen. Innerhalb dieser Grenze bewegt sich die vorliegende Forderung.

Auch die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenleistungen, wie die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen, eine Vollkaskoversicherung und die Zustellung und Abholung des Wagens sind ersatzfähig. Im Hinblick auf die Zeit der Anmietung im März war die Ausstattung mit Winterreifen angebracht. Unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug der Geschschädigten vollkaskoversichert war, war diese berechtigt, für den angemieteten Wagen eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Im Hinblick auf die Verbringung und Abholung des Wagens hat die Klägerin die Leistung hinreichend substantiiert und im Ergebnis unbestritten dargestellt.

Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Mit Schreiben vom 26. 4. 2008 lehnte die Beklagte zu 3) eine weitergehende Zahlung ab, so dass sie sich zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägervertreter vom 18. 12. 2008 in Verzug befand, § 286 BGB. 

Soweit das AG Hattingen.

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