AG Hersbruck verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.2015 – 11 C 1290/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Dortmund geht es weiter nach Hersbruck. Auch hier fing sich die HUK-COBURG ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ein. Wieder meinte sie, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Eine Rechtsgrundlage für die Kürzung steht der HUK-COBURG allerdings nicht zur Seite. Gleichwohl wird gegen Recht und Gesetz gekürzt. Die junge Richterin am Amtsgericht Hersbruck hat sich aber auf das Gesetz bezogen und – zutreffend – die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung verurteilt. In den wesentlichen Punkten ist das Urteil völlig korrekt begründet worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hersbruck

Az.:     11 C 1290/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand, ßahnhofsplatz. 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Hersbruck durch die Richterin A. am 23.02.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

I.          Der Streitwert wird auf 70,65 € festgesetzt.

II.         Die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite wurde wie folgt berichtigt:

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofplatz, 96540 Coburg

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Hersbruck ist gem. § 32 ZPO zuständig, da sich der Unfall in Altdorf und damit im Amtsgerichtsbezirk Hersbruck ereignete.

Passivlegitmiert ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96540 Coburg. Zwar wurde die Klage gegen die Beklagte zunächst unter der Beklagtenbezeichnung HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg erhoben. Hier war zulässigerweise eine Parteiberichtigung vorzunehmen. Die Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich. Hierzu können neben der Angabe des Klagegrundes (…) auch der Klageschrift begefügte Unterlagen, der vorprozessuale Schriftverkehr und spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (Zöller, ZPO, Vor. 50, Rn. 6, mit weiteren Nachw. Insbesondere höchstrichterlicher Rspr.). Aus den der Klage beigefügte Unterlagen, insbesondere dem vorgerichtlichen Schriftwechsel ergibt sich zweifelsfrei die richtige Beklagte.

II.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, der ursprünglich dem Unfallgeschädigten zustand. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

1.
An der Aktivlegitimation bestehen keine Zweifel. Mit Erklärung vom 29.09.2014 trat der Auftraggeber des Gutachtens und Geschädigte des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls G. D. den ihm aufgrund des Verkehrsunfalls zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger ab, welcher die Abtretung annahm (siehe Anlage K1), § 398 BGB.

2.
Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 27.09.2014 ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat mit Rechnung vom 30.09.2014 ein Honorar in Höhe von 460,65 € gefordert, auf das die Beklagte lediglich 390,00 € bezahlte, so dass dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe des offenen Restbetrages von 70,65 € zusteht.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450). Da die Reparaturkosten jedenfalls über einem „Bagatellschadensfall“ liegen, sind die Kosten für einen Sachverständigen grundsätzlich erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist hingegen die Höhe des erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars. Die Frage nach der berechtigterweise zu berechnenden Sachverständigenvergütung wird durch die Instanzgerichte unterschiedlich bewertet. Beide Parteien legen die jeweilige Rechtsansicht stützende Entscheidungen vor. Das Gericht ist aus den folgenden Gründen der Auffassung, dass die begehrte restliche Sachverständigenvergütung von der Beklagten zu tragen ist:

a) Der Geschädigte ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Eine Pflicht, den zugänglichen Markt zu erforschen, ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 3.7.2002, 4 U 1001/02). Ein Vergleich der Preise mehrerer Sachverständiger wird regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich sein, da hierfür jeweils eine Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige notwendig wäre (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2010, 8 S 2757/10). Vielmehr darf sich ein Geschädigter grundsätzlich, mangels anderer Anhaltspunkte darauf verlassen, dass der Sachverständige sich im Rahmen der üblichen Gebühren hält. Tarifübersichten, an denen der Unfallgeschädigte sich als Laie orientieren könnte, existieren in diesem Bereich nicht. Der Geschädigte muss auch keine Kenntnis von den einschlägigen Honorarbefragungen haben. Grundsätzlich genügt also ein Geschädigter seiner Darlegungslast zur Höhe der Kosten durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Grundsätzlich darf also der Geschädigte sein Fahrzeug beim Sachverständigen seiner Wahl begutachten lassen. Die Art und Weise der Schadensbeseitigung liegt grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten. Ein Auswahlverschulden wäre im Rahmen des § 254 BGB von der Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen.

b)  Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der Erstattungsfähigkeit jedoch dann erreicht, wenn auch für den regelmäßig als Laien agierenden Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung entweder willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Vergütung willkürlich festgesetzt ist, so dass dem Geschädigten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hätten aufkommen müssen, liegen nicht vor. Demnach kann dem Geschädigten auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden.

Im streitgegenständlichen Fall ergibt sich aus der Rechnung vom 30.09.2014 (Anlage K2), wie die Kosten im Einzelnen berechnet sind. Die Sachverständigenkosten halten sich auch im Rahmen des Üblichen. Gemäß § 632 Abs. 2 BGB kann der Sachverständige vom Geschädigten die übliche Vergütung verlangen.

Zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten werden teilweise von der Rechtsprechung unterschiedliche Honorartabellen herangezogen, welche als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO gelten. Das für das hiesige Gericht zuständige Berufungsgericht zieht insbesondere die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage heran (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11). An der Umfrage haben sich weit über 600 Sachverständige beteiligt, so dass eine ausreichende Basis geschaffen wurde, um die Tabellen als Schätzgrundlagen zugrunde zu legen.

Zieht man im vorliegenden Fall die für den Unfallzeitpunkt relevante BVSK-Befragung 2013 heran, so ergibt sich, ausgehend von der Schadenshöhe von 1.123,34 € ohne Mehrwertsteuer, dass das Grundhonorar in Höhe von 278 € im Rahmen des sog. HB V Korridors liegt. Innerhalb dieses Honorarkorridors bewegen sich in der Regel mehr als 50 % der an der Befragung teilnehmenden Sachverständigen, so dass dies als Anhaltspunkt bei der Bewertung der Üblichkeit herangezogen wird.

Neben dem Grundhonorar gehören, anders als die Beklagte argumentiert, auch Nebenkosten zu den üblichen Kosten, die ein Sachverständiger abrechnen kann. Diese Kosten, wie zum Beispiel Schreib- oder Portokosten, sind nicht mit dem Grundhonorar abgegolten. Die BVSK Befragung unterscheidet zwischen Grund- und Nebenkosten und beruht auf einer Umfrage unter Sachverständigen, die Verbandsmitglieder sind. Die Tatsache, dass die Nebenkosten in der Auswertung in Form der Tabelle explizit aufgeführt sind, zeigt, dass die Nebenkosten üblicherweise von Sachverständigen berechnet werden und von Kunden zu bezahlen sind.
Dem Kläger stehen daher grundsätzlich auch die geltend gemachten Nebenkosten zu. Auch diese halten sich im Rahmen der BSVK-Honorarbefragung beziehungsweise teilweise ganz geringfügig über den Werten der BSVK-Honorarbefragung und somit im Bereich des Üblichen, so dass jedenfalls keine willkürliche Festsetzung für den Geschädigten erkennbar wäre.
Das ganz geringfügige Überschreiten des HB V Korridors führt hier auch zu keiner anteiligen Kürzung der Rechnung.

Der BGH führt hierzu aus:

„Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll…..Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung in „erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund des subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder…. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend.“ (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 22.7.2014 Az. VI ZR 357/13).
In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes eine vorgelegte Rechnung nicht zu kürzen ist. Kürzungen sind dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Nur dann gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die berechneten Gutachterkosten so hoch waren, dass sie auch einen unerfahrenen Geschädigten als zweifelhaft erscheinen mus-sten. Es handelt sich beim Überschreiten des HB V Korridors hinsichtlich der Nebenkosten lediglich um ganz geringfügige Centbeträge. Einem Geschädigten muss zudem nicht das Ergebnis der BVSK-Umfrage bekannt sein.

c) Es ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass Kläger hier der beauftragte Sachverständige selbst ist. Nach der Abtretung der Ansprüche des Geschädigten wird vom Kläger der originäre Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so dass die schadensrechtlichen Grundsätze auch hier gelten. Es steht auch nicht aus Billigkeitsgründen § 242 BGB entgegen. Der Anspruch ist vor der Abtretung beim Geschädigten entstanden. Als solcher ist er der Höhe und dem Grunde nach zu prüfen. Die Abtretung verändert nicht den Inhalt und die Rechtsqualität des Anspruchs. Im Übrigen geht aus der Abtretungserklärung hervor, dass diese erfüllungshalber erfolgt. Das wirtschaftliche Risiko verbleibt dadurch beim Unfallgeschädigten, der weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleibt. Somit sind hier keine anderen Maßstäbe anzusetzen als beim Unfallgeschädigten selbst. Im Übrigen halten sich die Kosten, wie oben festgestellt, im Rahmen des Üblichen.

3.
Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsforderung gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hersbruck verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.2015 – 11 C 1290/14 -.

  1. D.H. sagt:

    Hallo, Willi,
    in dem Bemühen, die positiven und schadenersatzrechtlich relevanten Punkte eines Urteils herauszuarbeiten und zu archivieren, halte ich nachfolgenden Textblock für geeignet:
    „Es ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass Kläger hier der beauftragte Sachverständige selbst ist. Nach der Abtretung der Ansprüche des Geschädigten wird vom Kläger der originäre Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so dass die schadensrechtlichen Grundsätze auch hier gelten. Es steht auch nicht aus Billigkeitsgründen § 242 BGB entgegen. Der Anspruch ist vor der Abtretung beim Geschädigten entstanden. Als solcher ist er der Höhe und dem Grunde nach zu prüfen. Die Abtretung verändert nicht den Inhalt und die Rechtsqualität des Anspruchs. Im Übrigen geht aus der Abtretungserklärung hervor, dass diese erfüllungshalber erfolgt. Das wirtschaftliche Risiko verbleibt dadurch beim Unfallgeschädigten, der weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleibt. Somit sind hier keine anderen Maßstäbe anzusetzen als beim Unfallgeschädigten selbst.“

    D.H.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo D.H.,
    sehr richtig. Hier wurde immer wieder gepredigt, dass durch die Abtretung sich der entstandene Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht verändert. Auch nach der Abtretung bleibt der Schadensersatzanspruch ein solcher. Er wandelt sich nicht um. Daran ändert auch § 242 BGB nichts.
    Aber gut, dass Du mal darauf hingewiesen hast.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. G.v.H. sagt:

    Hallo D.H.
    da hätte ich aber auch noch anzubieten:

    „Neben dem Grundhonorar gehören, anders als die Beklagte argumentiert, auch Nebenkosten zu den üblichen Kosten, die ein Sachverständiger abrechnen kann. Diese Kosten, wie zum Beispiel Schreib- oder Portokosten, sind nicht mit dem Grundhonorar abgegolten. Die BVSK Befragung unterscheidet zwischen Grund- und Nebenkosten und beruht auf einer Umfrage unter Sachverständigen, die Verbandsmitglieder sind. Die Tatsache, dass die Nebenkosten in der Auswertung in Form der Tabelle explizit aufgeführt sind, zeigt, dass die Nebenkosten üblicherweise von Sachverständigen berechnet werden und von Kunden zu bezahlen sind.“

    Warum sind die denn dei angesprochenen „Nebenkosten“ nicht mit dem Grundhonorar abgegolten ?
    Eigentlich ganz einfach:
    Ein Grundhonorar wird in Abhängigkeit von der Schadenhöhe verrechnungstechnisch abgegriffen und eingestellt und kann – das ist wichtig – dennoch variabel sein, jedenfalls kein Festbetrag.
    Nebenkosten sind indes nicht von der Schadenhöhe abhängig, sondern ergeben sich nach den Umständen des Einzelfalls individuell nach den Erfordernissen für die Erstellung eines qualifizierten und verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens. Schon von daher ist das HUK-Coburg Tableau 2012 eine Ente ohne Schwimmvermögen und ein Täuschungsversuch im Quadrat.

    Wie heißt es hierzu nach den Vorgaben der HUK-Coburg doch so treffend im Vortrag ihrer Anwälte?
    Die HUK-Coburg hat ihrer GESAMTzahlung das Honorartableau 2012 zugrunde gelegt (also bei Abrechnungen im Jahr 2015 schon einmal jegliche Kostensteigerungen ignoriert). Die dort aufgeführten Beträge beinhalten BRUTTOENDBETRÄGE (?), die sich zusammensetzen aus dem Grundhonorarwert (welcher denn ?) INCLUSIVE einer NEBENKOSTENPAUSCHALE (?) bestehend aus
    > Fotokosten,
    >Porto/Telefonkosten
    >und einem GRUNDANTEIL (?) Fahrtkosten
    >….sowie der MEHRWERTSTEUER (!!!)

    Also ein Buch mit 7 Siegel ? Aber da kommt dann gleich die Erklkärung:

    „Die Beklagte strebt mit dem Honorartableau eine BUNDESEINHEITLICHE REGELUNG für alle ihre Schadenaußenstellen und in der Gesamtabrechnug an.“

    Ob dieser Aussage ist man doch einfach nur noch platt und ob der Dreistigkeit noch platter, denn deutlicher kann man eigentlich nicht zum Ausdruck bringen, dass es eben nicht um die Schadenersatzverpflichtung nach dem Gesetz geht, sondern um einen mit Nachdruck verlangten „Solidarbeitrag“ der Unfallopfer, der Sachverständigen, un der bemühten Gerichte zur „Rationalisierung“ im eigenen Unternehmen und das letztlich auch noch auf Kosten der Steuerzahler und der Versichertengemeinschaft.
    Und dann kommt noch eine ganz geile Rechtfertigung oben drauf:

    „Nach den GRUNDZÜGEN der Gewerbefreiheit und der ALLGEMEINEN Handlungsfreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, RICHTLINIEN ZUR BEHANDLUNG von Differenzen bei Sachverständigenhonoraren oder bei Entschädigungssätzen ALLGEMEIN herauszugeben (???).
    Damit wird verhinderts, dass Sachverständigenbüros an verschiedenen Orten „BEI GLEICHEM SACHVERHALT“ unterschiedlich abrechnen.Zugleich wird die Entscheidungsfindung für die Sachbearbeiter vereinfacht(vgl. LG Regensburg, Urteil vom 24.08.2010- 1 HK O 549/10-.)“

    Stellt sich abschließend hierzu die Frage, ob eine solche Vorgehensweise in unserem Rechtsstaat noch als „normal“ hingenommen werden muss oder ob die mitverantwortlichen Politiker und Aufsichtsbehörden hier nicht mal endlich dem Treiben einen Riegel vorschieben wollen.

    G.v.H.

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