AG Köln verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (261 C 15/09) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 121,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem erkannten Umfang begründet.

Nach dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. von der Beklagten als unstreitig voll einstandspflichtiger Haftpflichtversicherung des Unfallgegners noch die Erstattung weiterer Mietwagenkosten von 121,24 € beanspruchen. Ihr stand insgesamt für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 21. bis 28.03.2006 ein ausgleichsfähiger Mietzins von 385,72 € zu, auf den die Beklagte unstreitig 264,48 € gezahlt hat.

Unstreitig ist der Erstattungsforderung nicht die Mietwagenrechnung der Klägerin vom 29.03.2006 mit dem erheblich überteuerten Endbetrag von 703,48 € zugrunde zu legen sondern auf den vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzenden „Normaltarif“ abzustellen. Die Klägerin räumt auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.03.2009 selbst ein, dass ihr ursprünglich in Rechnung gestellter Pauschaltarif seiner Struktur nach einem Unfallersatztarif entsprach, der aus den von der Beklagten zutreffend angegebenen Gründen nicht gefordert werden darf.

Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten sieht das Gericht nach wie vor den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 als geeignet an. Auch der BGH hat hiergegen mittlerweile in mehreren Entscheidungen keine Bedenken geäußert. Dem gegenüber können die in der Regel deutlich niedrigeren Werte des Fraunhofer Mietpreisspiegels 2008 im vorliegenden Falle schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Anmietung in der ersten Jahreshälfte 2006 und somit nicht zeitnah zu den Erhebungen dieses Instituts erfolgte. Außerdem weist diese Preiszusammenstellung gravierende Nachteile auf, die sie gegenüber der Schwacke-Liste jedenfalls nicht besser geeignet und zuverlässiger erscheinen lassen.

Der Normaltarif der Schwacke-Liste betrug im vorliegenden Falle nach den hinreichend spezifizierten und unbestrittenen Angaben der Klägerin (Seite 5 bis 6 der Klageschrift in Verbindung mit den Tabellenausdrucken) 402,79 €. Wegen der klassengleichen Anmietung waren hiervon 10% bzw. 40,27 € abzuziehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigten die von ihr behaupteten „unfallbedingten Mehrleistungen“ keinen pauschalen Aufschlag auf den Tabellenwert, noch dazu in der ungewöhnlichen Höhe von 30%. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte nämlich im vorliegenden Falle erst mit einem Zeitabstand von knapp 3 Wochen nach dem Unfall. Die Geschädigte hatte deshalb hinreichende Gelegenheit, sich nach den „Normaltarifen“ zu erkundigen, die bei der Mietzeit zugrunde gelegte Reparaturdauer abzugrenzen und für eine Vorleistung oder Sicherheit zu sorgen. Die von der Klägerin herausgestellten Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes kamen bei dieser Konstellation nicht mehr zum Tragen.

Ganz unverständlich ist auch die zusätzliche Forderung von 134,00 € für eine Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung. In der eigenen Rechnung der Klägerin vom 29.03.2006 findet sich hierzu nichts. Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Seite 3 der Klageschrift (zu 3.) lassen nicht erkennen, ob tatsächlich eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug abgeschlossen wurde, gegebenenfalls zu welchen Bedingungen.

Berechtigt ist dagegen der Zuschlag von 23,20 € (brutto) für Zustellung und Abholung des Mietwagens, der sich auch in der Rechnung der Klägerin befindet (2 x 10,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer).

Nach allem berechnet sich der ausgleichsfähige Teil der Mietwagenkosten auf 402,79 € abzüglich 40,27 € zuzüglich 23,20 € = 385,72 €. Der noch offene Restbetrag hieraus ist gemäß § 291 BGB antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zusätzlich steht der Klägerin auch die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu, allerdings nur berechnet aus dem Gegenstandswert der zuerkannten Hauptforderung (unter 300,00 €). Die 1,3 Gebühr beträgt danach 32,50 € zuzüglich 6,50 € Postpauschale.

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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