AG Köln verurteilt Asstel Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 10/11 vom 19.04.2011)

Hier folgt das vom LG Köln bestätigte Urteil des AG Köln:

Mit Datum vom 19.04.2011 (269 C 10/11) hat das AG Köln die Asstel Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 673,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restliche Mietwagenkosten in Höhe von 673,77 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 VVG, 398 Satz 2 BGB.

1.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der klageweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG. Zwar bedarf nach gefestigter Rechtsprechung ein Mietwagenunternehmen, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, grundsätzlich der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Einzelfall aber im Wesentlichen darum, die durch eine Abtretung eingeräumte Sicherheit für die Erfüllung der eigenen Mietzinsforderung zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des unfallgeschädigten Kunden, sondern handelt im eigenen Interesse (BGH NJW 2006, 1726). So stellt sich die Situation auch für die Klägerin dar. Dafür, dass sie im eigenen Interesse handelt, spricht insbesondere, dass sie sich mit der Abtretungserklärung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern nur die auf die Mietwagenkosten bezogenen hat abtreten lassen (vgl. BGH NJW2006, 1726, 1727).

2.

Die tenorierten restlichen Mietwagenkosten sind auch als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB von der Beklagten zu erstatten. Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist daher dazu gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH VersR 2010, 1053; BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 494; BGH VersR 2008, 554).

Die Anmietdauer von 9 Tagen war entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend erforderlich. Zwar sieht das Schadensgutachten (Bl. 40 ff. d.A.) nur eine Reparaturdauer von 4-5 Tagen vor. Es ist aber auch die Ausfalldauer zu ersetzen, die durch die Begutachtung des Fahrzeugs entsteht. Die Geschädigte hat ausweislich des Gutachtens den Gutachten- und Reparaturauftrag am 10.02.2010 erteilt. Für die Erstellung des Gutachtes sind durchaus zwei Tage als angemessen zu betrachten. Zuzüglich des Wochenendes ist die Dauer von 9 Tagen daher nicht zu beantstanden.

Die Mietwagenkosten müssen aber auch der Höhe nach erforderlich sein. Den Ausgangspunkt für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif, d.h. der Tarif, der Selbstzahlern normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGHZ 163, 19, 23).

a.

Dieser Normaltarif kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH VersR 2010, 1053; VersR 2010, 683; VersR 2010, 494; NJW 2009, 589; NJW 2008, 699, 700; NJW 2007, 1124; NZV 2006, 463; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, I-25 U 2/10). Die Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels bedarf lediglich dann einer besonderen Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden konkreten Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2009, 589; NJW 2008, 699, 700; NJW 2007, 1124; NZV 2006, 463; OLG Köln, Urt. v. 29.06.2010, I-25 U 2/10).

Das Gericht hält den Schwacke Mietpreisspiegel aufgrund der großen Ortsnähe der Preiserhebung (dreistellige Postleitzahlenbereiche) und der Vielzahl der ermittelten Preise trotz möglicher methodischer Bedenken in einzelnen Bereichen für eine insgesamt ausreichend leistungsfähige und tragfähige Schätzgrundlage für den hierzu entscheidenden Schadensfall. Mängel, die sich konkret auf die zu entscheidenden Fälle auswirken, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Soweit die Beklagte lediglich die generelle Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels für die Schätzung des Normaltarifs in Frage stellt, reicht dies nach der vorgenannten ständigen BGH-Rechtsprechung gerade nicht aus, um Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Schwacke Automietpreisspiegels in dem hier zu entscheidenden Schadensfall zu begründen. Auch die Verweise auf die aus Sicht der Beklagten für eine Schätzung des Normaltarifs heranzuziehende Studie des Fraunhofer Instituts sind insoweit nicht ausreichend. Ohne auf die jeweiligen Unterschiede zwischen den Studien bei der jeweiligen Datenerhebung, der regionalen Differenzierung und der Darstellung der Ergebnisse einzugehen, handelt es sich hierbei gerade nicht um konkrete Tatsachen, welche geeignet sind, Mängel an der aus Sicht des Gerichts bestehenden Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels für die zu entscheidenden Fälle aufzuzeigen.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Wohnort der Geschädigten (PLZ-Gebiet 415…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053).

Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Verkehrsunfalls als jeweils aktuellster veröffentlicht war. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2G.Q§TDer geltend gemachte Normaltarif von 698,61 EUR brutto (587,07 EUR netto) liegt unterhalb der insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (1x Wochenpauschale ä 647,60 EUR + 2x Tagespauschale á 93,00 EUR = 833,60 EUR) und sind daher erforderlich und erstattungsfähig. Für die Geschädigte bestand insoweit keine Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen.

b.

Die Klägerin kann zudem als Bestandteil des von ihr abgerechneten Tarifs einen ihren Normaltarif übersteigenden Aufschlag von 20 % (= 139,72 EUR) geltend machen, denn im zugrunde liegenden Schadensfall rechtfertigen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Die Geschädigte hat am Tag nach dem Unfalltag den Ersatzwagen angemietet. Für die Berechtigung der Tariferhöhung genügt allein die hier unstreitig gegebene Mehrleistung einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch die Klägerin (vgl. BGH NZV 2008, 23, 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Autovermieters nicht im Einzelnen nachvollzogen werden (BGH VersR 2006, 133; NJW 2007, 1122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen und ausreichend (vgl. nur OLG Köln NZV 2007, 199).

3.

Die Klägerin kann auch die in Rechnung gestellten (Neben-)Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs und die Kosten für Winterreifen verlangen. Auch diese Kosten sind aber der Höhe nach begrenzt durch die in den Nebenkostentabellen zu den maßgeblichen Schwacke-Automietpreisspiegeln angeführten Moduswerte.

a.

Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln NZV 2007, 199). Die von der Klägerin für die Vollkaskoversicherung geltend gemachten Kosten (200,04 EUR brutto) können aber nur in Höhe der sich aus dem maßgeblichen Automietpreisspiegel ergebenden Moduswerte (1x Wochentarif ä 154 EUR + 2 x Tagestarif ä 22 EUR = 198 EUR) erstattet verlangt werden.

b.

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Beklagte nicht bestritten. Auch hier können die geltend gemachten Kosten (2x 25,56 EUR brutto) aber nur in Höhe der Moduswerte des Automietpreisspiegels (2x 23 EUR = 46 EUR) geltend gemacht werden.

c.

Auch die Kosten für die Winterreifen sind, soweit sie ausweislich der Mietvertrags¬und Rechnungsunterlagen angefallen sind und dem einschlägigen Schwacke Mietpreisspiegel entsprechen, entgegen der Ansicht der Beklagten als Schaden erstattungsfähig. Der Einwand, dass die Kosten für Winterreifen im Grundtarif enthalten sein müssten, verfängt nicht. Einen solchen Einwand könnte man wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls einem Primäranspruch eines Autovermieters entgegenhalten, wenn eine gesonderte Vergütung für Winterreifen nicht vereinbart war. Hier war die gesonderte Vergütung – wie auf dem Mietwagenmarkt durchaus üblich – aber ausdrücklich vereinbart, so dass der Geschädigten ein entsprechender Schaden auch entstanden ist. An einer solchen gesonderten Berechnung ist ein Mietwagenunternehmen auch nicht gehindert. Es ist Teil der Vertragsfreiheit und liegt im kalkulatorischen Ermessen des jeweiligen Autovermieters, ob er die durch die Anschaffung, Vorhaltung und ggf. Montage von Winterreifen entstehenden Metirkosten gesondert abrechnet oder als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt. Die geltend gemachten Tarife für die Winterreifen (92,33 EUR brutto) liegen aber etwas oberhalb des Moduswertes der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 (9x 10 EUR = 90 EUR) und sind damit nur in dieser Höhe erstattungsfähig.

4.

Die Klägerin muss sich allerdings einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten anrechnen lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wagen der Geschädigten jedoch nicht der Gruppe 4 zuzuordnen. Allein das Baujahr bewirkt keine Herabstufung des Fahrzeugs. Die Geschädigte hat vielmehr einen Ersatzwagen in der gleichen Gruppe wie derjenigen ihres beschädigten PKW angemietet. In solchen Fällen ist anerkannt, dass ein Vorteilsausgleich zulasten des Geschädigten zu tragen kommt. Nach Ansicht des Gerichts sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10% der Mietwagenkosten anzusetzen. Dabei sind die Mietwagenkosten jedoch nur in Höhe des Normaltarifs zu berücksichtigen, da der 20%ige Aufschlag nicht auf der Gestellung des Ersatzfahrzeuges sondern auf sonstigen unfallbedingten Leistungen beruht, für die keine Eigenersparnis besteht. Entsprechend ist ein Abzug in Höhe von 69,86 EUR (= 698\6l EUR x 10%) von der Forderung abzuziehen.

5-

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin unter Anrechnung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten eine Restforderung in Höhe von insgesamt 673,77 EUR zu:

Normaltarif der Klägerin: 698,61 EUR

20%iger Aufschlag: 139,72 EUR

erforderliche Vollkaskokosten: 198,00 EUR

erforderliche Winterreifenkosten: 90,00 EUR

erf. Zustell- u. Abholkosten: 46,00 EUR

Zwischenergebnis: 1.172.33 EUR

abzgl. ersp. Eigenaufwendungen: 69,86 EUR

abzgl. erfolgter Zahlung: 428,70 EUR

Ergebnis: 673,77 EUR

6.

Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 14.01.2011 verlangen, da die Beklagte mit dem Schreiben vom 11.01.2011 und nach Ablauf der dort gesetzten Frist in Verzug gekommen ist. Einen anderen Verzugszeitpunkt hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, etwa der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine weitere Zahlung endgültig abgelehnt hat. Auf die – im Übrigen gegenüber der Geschädigten – gestellten Rechnung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da § 286 Abs. 3 Nr. 3 BGB nur für Entgeltforderungen, nicht aber für Schadensersatzforderungen gilt.

Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Anspruch richtet sich auf Freistellung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709,711 ZPO.

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Köln verurteilt Asstel Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 10/11 vom 19.04.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    selbst wenn die Messe in Mönchengladbach noch nicht ganz gelesen ist, dann gilt doch, dass nach LG Köln, AG Mönchengladbach, LG Mönchengladbach, AG Viersen, AG Heinsberg auch AG Köln Anhänger des Schwacke-Mietpreisspiegels sind, denn dieser dürfte gegenüber der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdiger sein.
    Noch ein schönes regenarmes Wochenende
    Willi Wacker

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