AG Köln zu den Sachverständigenkosten bei einem Reparaturschaden von 819,09 € ( AG Köln Urt. v. 27.11.2012 – 267 C 176/12 – )

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Köln vom 27.11.2012 bekannt. In diesem Rechtsstreit ging es darum, ob der Geschädigte bei einem vom Sachverständigen später ermittelten Wiederherstellungsbetrag von 819,09 € berechtigt war ein Gutachten kostenpflichtig in Auftrag zu geben. Die zuständige Amtsrichterin der 267. Zivilabteilung des AG Köln ist der Auffassung, dass die sogenannte Bagatellgrenze in Anlehnung an die Berufungsgrenze bei 600,- € anzusiedeln sei. Da spricht einige dafür. Andererseits muss man allerdings auch sehen, dass es eine starre Grenz, wo auch immer, nicht geben kann, denn der Geschädigte ist häufig als Laie nicht in der Lage, die Höhe des Schadens beziffern zu können. Um die Höhe des Schadens angeben zu können und beweissichernde Fotos erstellen zu können, bedient er sich zulässigerweise der sachverständigen Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dann sind auch dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, und zwar auch unabhängig von einer Bagatellschadensgrenze.  Lest aber das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Hesse aus Euskirchen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

267 C 176/12

Verkündet am 27.11.2012

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 287
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ober dem Basiszinssatz mit dem 13.09.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Den Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 573,91 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Dem Einwand der Beklagten, dass ein Bagatellschaden vorliege und daher die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erstattungsfähig seien, kann nicht gefolgt werden. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichender Vermögensnachteilen, sobald die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urteil vom 29. November 1988, 10 ZR 112/87). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei einem Bagatellschaden steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständkgenkosten zu. Der BGH vertritt in seiner Entscheidung vom 30.11.2004 (am angegebenen Ort) die Ansicht, nach allgemeiner Meinung liege die Bagatellschadensgrenze im Bereich von 700,00 Euro. Das OLG Naumburg (NZV 2006, 546) setzt die Bagatellgrenze „im Regelfall“ zwischen 500 und 750 Euro. Andere Gerichte setzen die Bagatellgrenze höher, aber auch niedriger an. Das Gericht zieht hier die Bagatellgrenze bei einem Wert von 600 Euro. Dies erfolgt in Anlehnung der Berufungsfähigkeit von Urteilen (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der von dem Kläger ermittelte Schaden in Höhe von 819,09 Euro (ohne Mehrwertsteuer) stellt mithin keinen Bagatellschaden dar. Allerdings sollte nicht von einer starren Grenze ausgegangen werden, sondern auf die konkreten Umstände des Falles abgestellt werden. Entscheidend ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Mitausschlaggebend ist die Art des Schadens. Rein oberflächliche, geringe Blechschäden, geringfügige Lackschäden, also oberflächliche Kratzer, ganz augenscheinlich nur leichte Anschürfungen von Stoßfängerabdeckungen, ohne dass diese verzogen sind, und vergleichbare Schäden müssen beim Geschädigten nicht die Besorgnis begründen, dass verborgene oder tiefergehende Schäden entstanden sein können (vgl. Sanden/Voltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9. Auflage, 2011 Randziffer 229). Vorliegend handelte es sich um einen Auffahrunfall mit Beschädigungen im Heckbereich. Bei dieser Unfalkonstellation ist die Möglichkeit weitergehender Verformungen oder Stauchungen im Heckbereich nicht auszuschließen. Es liegen mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Geschädigte als technischer Laie erkennen konnte, dass der Schaden mit geringen Reparaturaufwendungen beseitigt werden könnte. Die Reparaturkosten in Höhe von über 800 Euro lassen diesen Schluss auch nicht zu.

Nach alledem kann der Kläger Sachverständigengebühren (muss natürlich Sachverständigenkosten heißen, Anm. des Autors!)  in Höhe von 573,91 Euro gemäß der Rechnung vom 22.06.2012 beanspruchen.

Der Zinsanspruch ergibt sich ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 708 Nr 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 573,91 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Köln zu den Sachverständigenkosten bei einem Reparaturschaden von 819,09 € ( AG Köln Urt. v. 27.11.2012 – 267 C 176/12 – )

  1. P.C. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    vielen Danke für die Bekanntmachung dieses Urteils , wenn auch zu einem längst durchgehechelten Thema, wie ich meine.

    Jedenfalls werden sich die Rechtsanwälte, Werkstätten und die Unfallopfer im Großraum Köln jetzt freuen, auch bei relativ kleinen Schäden mit einem Beweissicherungs-Gutachten Schadenersatzansprüche belegen zu können, ohne auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben. Bekanntlich ist ein Kostenvoranschlag vergleichsweise kein ausreichendes Beweismittel, weil er nicht eine beweissichernde Tatsachenfeststellung ersetzen kann und ohne eine solche ist auch ein „Gutachten“ eben kein Beweissicherungsgutachten und das ist wohl vielfach immer noch nicht bekannt. In Routine“gutachten“ wird darauf verzichtet und dennoch werden auch solche „Gutachten“ zur Schadenregulierung herangezogen. Wird hier die qualifizierte Überprüfungsverpflichtung, z.B. im Interesse des VN als Schädiger verletzt ?

    Mit freundlichem Gruß

    P.C.

  2. Richard Bemerode sagt:

    Hallo P.C.,
    ja genau deshalb kann es auch keine starre Bagatellschadensgrenze geben, weil für den Schädiger als Laien eigentlich nie richtig ersichtlich ist, wie groß der Schaden ist und welche Kosten die Schadensbeseitigung ausmachen. Gerade deshalb ist das beweissichernde Sachverständigengutachten unverzichtbar.
    Grüße
    Richard Bemerode

  3. Richard Bemerode sagt:

    Bin gerade darauf aufmerksam gemacht worden, dass es nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte ist, der als Laie auf den Sachverständigen angewiesen ist. War ein Fehler. Muss natürlich korrigiert werden. Im Eifer des Gefechts passiert sowas aber schon mal.
    Grüße
    Richard Bemerode

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