AG Krefeld spricht dem klagenden Anwalt als Unfallgeschädigten der KRAVAG auch die Rechtsanwaltskosten zu mit lesenswertem Urteil vom 7.6.2016 – 1 C 34/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es gibt Dinge, da glaubt man eigentlich nicht, dass es die überhaupt gibt. Da wird ein Rechtsanwalt mit seinem Pkw in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt. Das soll ja vorkommen. Die vollständige Haftung liegt bei der gegnerischen Fahrerin, deren Fahrzeug bei der KRAVAG Allgemeine Versicherungs AG haftpflichtversichert ist. Bei dieser klaren Haftungslage sollte man doch annehmen, dass die KRAVAG den vollen Schaden einschließlich der Anwaltskosten reguliert. Aber was meint die KRAVAG: der Kläger als Anwalt müsse für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüchen gegenüber der KRAVAG kostenlos arbeiten. Nach Ansicht der KRAVAG müsse der geschädigte Rechtsanwalt seine Dienste also kostenlos zur Verfügung stellen? Und als nächstes müsste dann die Werkstatt umsonst arbeiten, wenn ein Firmenfahrzeug beschädigt wird? Geht es noch? Das erkennende Amtsgericht Krefeld hat der KRAVAG jedoch klar vor Augen gehalten, dass es dem Kläger als Anwalt nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann, indem er seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten dafür einsezt, einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die – irrige – Rechtsauffassung der KRAVAG ist jedoch klar gescheitert. Lest daher selbst das Urteil aus Krefeld zu den Rechtsanwaltsgebühren bei einem „Eigenschaden“ und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

1 C 34/16

Amtsgericht Krefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt … ,

Klägers,

gegen

1. Frau … ,

2. die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Krefeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
07.06.2016
durch den Richter am Amtsgericht Dr. K.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 215,0 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Rechtsanwalt in Krefeld und Geschädigter eines Verkehrsunfalles vom 03.12.2015. Unstreitig war die Beklagte zu 1) Verursacherin des Unfalles. Die Haftungsfrage ist unproblematisch. Der Kläger hat Anwaltsgebühren für seine eigene Beauftragung i.H.v. 215,00 EUR als Schaden geltend gemacht. Die Erstattung dieses Schadens lehnte die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) ab.

Nach Auffassung des Gerichtes besteht der Anspruch. Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen (OLG Frankfurt DAR 2015, 236). Die unübersehbare Fortentwicklung einzelner Schadenspositionen machen es für einen Unkundigen nahezu unmöglich, ohne anwaltliche Hilfe die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche zu überblicken und durchzusetzen. Dies gilt auch bei unstreitigen, einfach gelagerten Sachverhalten.
Grundsätzlich steht auch einem Rechtsanwalt, der einen Unfallschaden in eigener Sache geltend macht, ein Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Gebühren als Rechtsverfolgungskosten zu, wenn er in eigener Angelegenheit berufliche Tätigkeiten entfaltet (Vgl. Palandt, 73. Aufl., 249, Rn. 57). Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BGHZ 54, 82, 86). Das Anfertigen des Aufforderungsschreibens zur Begleichung der Schäden hat der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ihm eine entsprechende und übliche Vergütung nicht zugesprochen werden sollte. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt (AG Halle, Urteil vom 28. April 2010 – 2 C 876/09 -, Rn. 14, juris).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11 ZPO.

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2 Antworten zu AG Krefeld spricht dem klagenden Anwalt als Unfallgeschädigten der KRAVAG auch die Rechtsanwaltskosten zu mit lesenswertem Urteil vom 7.6.2016 – 1 C 34/16 -.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Schön für den Anwalt, es sei ihm gegönnt, dass er seine Arbeitskraft nicht umsonst eingesetzt hat.
    Zum Glück hat er nicht in Neuss geklagt, dort wird das nämlich anders gesehen. Der „erfahrene Privatmann“ versuche es erst einmal selbst und erst, wenn sich Schwierigkeiten ergeben, darf er auf Kosten des Schädigers einen Anwalt einschalten.

  2. Gregor Samimi sagt:

    Die Entscheidungsgründe des AG Krefeld hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung ist richtig und zutreffend begründet. Warum soll dem Schädiger ein Vorteil aus dem Umstand erwachsen, dass der Geschädigte Rechtsanwalt ist?!

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