Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum spricht nur einen äußerst geringen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.3.2016 – 70 C 464/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwischenzeitlich stellen wir Euch auch sogenannte „Schrotturteile“, praktisch als Beispiel, wie man nicht entscheiden sollte, vor. Nachfolgend veröffentlichen wir so ein „Urteil“. Der erkennende Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum hat ein „Mega-Schrotturteil“ zu den gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verfasst, das wir Euch nicht vorenthalten wollen. Erstens ist damit der von der HUK-COBURG bereits in einem Berufungsrechtsstreit vor dem OLG Hamm gemachte Vorwurf, dieses Portal sei eindeutig versicherungsfeindlich, widerlegt, denn wir veröffentlichen hier auch Urteile, die zugunsten der Versicherungen ergangen sind, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Zum Zweiten wollen wir solche Urteile hier auch zur Diskussion stellen. Unseres Erachtens ist die Argumentation des erkennenden Amtsrichters aus Bochum in mehrerlei Hinsicht falsch. Im Schadensersatzprozess kommt es nicht auf die Üblichkeit an. Vielmehr ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB das entscheidende Kriterium. Für eine Schadenshöhenschätzung ist nur dann Raum, sofern die Höhe des Schadens nicht durch Dokumente bereits bewiesen ist. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen vorgelegt. Diese Rechnung bildet bereits ein Indiz für die Höhe der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Da der Kläger aus vielen Rechtsstreiten bereits wußte, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht zahlen würde, praktisch beratungsresistent ist, kann der Kläger keinen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen? So einen Unsinn habe ich selten gehört. Demnächst können auch HUK-COBURG-Geschädigte damit rechnen, dass ihnen vorgeworfen wird, sie hätten die Beratungsresistenz der Versicherung kennen und von einer Beauftragung eines vorgerichtlich tätigen Anwalts absehen müssen? Lest aber selbst das Schrotturteil aus Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

70 C 464/15                                                                                         Verkündet am 02.03.2016

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren am 02.03.2016
durch den Richter am Amtsgericht K.
für Recht erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert bis 200,00 €.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger kann nach §§ 7, 17 StVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht des Geschädigten … anlässlich des Verkehrsunfalls vom 08.09.2012 in Bochum Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 2,03 € verlangen.

Substantiierte Einwendungen gegen die Abtretung sind nicht vorgebracht worden.

Der Beklagte hat nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung zu ersetzen. Als erforderlich sind dabei regelmäßig die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nach der BVSK-Befragung, zuletzt aus 2015. Die BVSK-Befragung stellt nach Ansicht des Gerichts eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Danach ergeben sich hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Grundhonorars von 485,30 € netto keine Bedenken, denn dies liegt im Rahmen des BVSK-Korridors der üblichen Grundhonorare bei einer Schadenshöhe über 4.000,00 €.

Offensichtlich der Nebenkosten verlangt der Sachverständige allerdings deutlich überhöhte Positionen, was angesichts der Kosten für z. B. digitale Fotos auch einem Laien unschwer erkennbar war.

Hinsichtlich aufgrund besserer Erkenntnisse werden die Nebenkosten in der BVSK-Befragung 2015 nunmehr im Einzelnen bei weitem geringer als in den vergangenen Jahren vorgegeben. Danach sind übliche Kosten für Porto und Telefon mit pauschal 15,00 €, Kosten mit 2,00 € je Lichtbild, hier also 15 x 2 = 30,00 € sowie 0,50 € für jedes Lichtbild des zweiten Fotosatzes, hier also 15 x 0,50 € = 7,50 €, Schreibkosten mit 1,80 € pro Seite, hier also 8 x 1,80 = 14,40 € und 24 x 0,50 € und 12,00 € für die Kopien sowie 33 x 0,50 € = 16,50 € für 33 weitere Kopien gerechtfertigt. Weitere Nebenkosten sind mit dem Grundhonorar bereits abgegolten. Das ergibt für den vorliegenden Fall insgesamt berechtigte Sachverständigenkosten in Höhe von 691,03 € einschließlich 19 % Steuern, worauf bereits 689,00 € gezahlt sind, so dass lediglich der Restbetrag von 2,03 € verblieb. Im Übrigen sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten erheblich überhöht. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, dass der Beklagte bzw. die dahinterstehende Haftpflichtversicherung sich auf eine vorgerichtliche Auseinandersetzung nicht einlässt und es immer wieder der gerichtlichen Durchsetzungen weiterer Sachverständigenkosten bedarf. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11 in Verbindung mit 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die betroffenen Rechtsfragen sind u.a. durch die Entscheidung des BGH auf das Landgericht Bochum entschieden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

19 Antworten zu Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum spricht nur einen äußerst geringen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.3.2016 – 70 C 464/15 – zu.

  1. Buschtrommler sagt:

    Hat jener Richter sein Studium in der Baumschule abgesessen..?
    Falls ja, ist er sicherlich mehrmals vom Ast gefallen.
    Mit Rechtsprechung hat dies nicht wirklich etwas zu tun.
    Das ist eher das Niveau eines Dorfschultheiß.

  2. Hacki sagt:

    Ein Sprachrohr der Versicherung in durchgängiger Unaufrichtigkeit und wider besseren Wissens, was allerdings ebenso nicht verborgen bleibt, wie der damit verbreitete Muff.

    Eine Schande für die ansonsten qualifizierte und unvoreingenommene Richterschaft, die es auch am AG Bochum gibt.

    „Im Namen des Volkes“ ist deshalb mehr als eine Anmaßung, denn sooo doof sind die Bochumer nun wirklich nicht.-

    Hacki

  3. Scouty sagt:

    „In einer Kultur, in der verhärtete Idealismen die Lüge zur Lebensform machen, hängt der Wahrheitsprozess davon ab, ob sich Leute finden, die aggressiv und frei genug sind, die Wahrheit zu sagen.“
    Peter Sloterdijk, Kritik der zynischen Vernunft, Bd. I).

    Dazu gehört dieser peinlich berührende Zeitgenosse nicht.- Er ist sich noch nicht einmal zu schade, solche schadenersatzrechtlich unverständlichen „Erkenntnisse“ unters Volk zu bringen und das zu einem Salär, um das ihn jeder Harz IV- Empfänger beneiden würde. Gleichwohl liegt der Verdacht nicht fern, dass hier vielleicht eine krankhafte Verdichtung an Sozialneid eine Rolle gespielt hat.
    Scouty

  4. Nulu sagt:

    Das Problem ist nicht eine fehlende Sachkenntnis, sondern das der Parteilichkeit. Die Besorgnis der Befangenheit lässt grüssen.
    Nulu

  5. Scouty sagt:

    „Doppeldenken, Doppelrollenspiel, Doppelbeschlüsse; man täuscht den Eindruck vor, die Situation bis in die letzten Details durchdacht zu haben und votiert dann mit dem ganzen Pathos scheinbarer Verantwortlichkeit für das angeblich „geringere Übel“.“
    Peter Sloterdijk, Kritik der zynischen Vernunft, Bd. II)
    Scouty

  6. Olga L. sagt:

    Diese Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, wohin wir in einem angeblichen Rechtsstaat und in einer Demokratie steuern, wenn Recht zur reinen Machtfrage wird.

    Olga L.

  7. Oskar F. sagt:

    Deutlicher kann ein Aufruf, auf die Unabhängigkeit zu verzichten, kaum ausfallen, wenn auch auf eine sanfte Verblödung beschränkt. Schlimmer gehts nimmer. Was wohl das OLG Hamm dazu sagen würde?

    Oskar F.

  8. L.L. sagt:

    Ein Urteil jenseits vom Mittelmaß.
    L.L.

  9. A.O. sagt:

    Ein mit orientalischer Inbrunst abgesetztes Urteil und auf diesen Streich ist der dafür verantwortliche Richter wahrscheinlich auch noch stolz. Institutionsskepsis ist verständlich.

  10. Conny sagt:

    Der sollte mal Ehrlichkeit pur demonstrieren und den Geist aus der Flasche lassen.

    Conny

  11. D.H. sagt:

    Wahrscheinlich hat die laue Luft und die Feierabendstimmung am Rande des Bermudadreiecks diesen Richter inspiriert, solche angepassten Entscheidungsgründe abzusetzen.

    D.H.

  12. H.U. sagt:

    Hallo, Willi,
    wäre denn in einem solchen Fall keine Gehörsrüge veranlasst, die der von diesem Urteil betroffene Kläger vielleicht nicht genutzt hat? Die mit diesem Urteil gegebene Begründung für die Nichtzulassung der Berufung ist die Fortsetzung eines schlechten Scherzes.
    H.U.

  13. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Wie naiv und skrupellos muss man eigentlich sein, um das mit Wirklichkeitssinn und angesichts des Amtseids vertreten zu können? Das sind interessengeleitete und hochsubjektive Urteile als Ausfluss einer Fremdprojektion. Es ist doch geradezu naiv und überdies weltfremd, so zu tun, als würden nicht Interessen, Machtkämpfe und auch Eitelkeiten in einem solchen Urteil ihren Niederschlag finden. Eigentlich sollten nur solche Menschen das Richteramt anstreben, die über sich selbst lachen können und sich selbst nicht so wichtig nehmen.

    Was ich noch sagen wollte…

  14. G.v.H. sagt:

    Hallo, W.W.,
    dieses „Urteil“ liest sich, wie das letzte Kapitel der Welt. Das zerstörerische Element in der menschlichen Seele hat hier stärkere Kraft als das erhaltende.
    G.v.H.

  15. Lumix sagt:

    Es wäre auch hier zu beachten gewesen:
    BGH v. 04.04.2006
    „Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich.
    Lumix

  16. Iven Hanske sagt:

    Dem feigen (keine Zulassung der Berufung) Richter ist nicht mehr zu helfen, der meint das wirklich so wie er es schreibt (ob gekauft oder auch nicht). Anzusetzen wäre beim konstruierten und gekauften BVSK und es sollte die Frage erlaubt sein, wie doof muss man sein dem GF Fuchs noch die Taschen zu füllen. Auch läst der VKS und BVK mit seinen Umfragen auf sich warten, warum?
    Das Kartellamt sollte auch nicht erst in 2 Jahren die Prüfungsergebnisse des 2015 BVSK Preisdiktat erklären. Auch eine Unterlassungsklage gegen den BVSK wäre denkbar, denn das 2015 darf nicht Befragung heißen, wenn unrealistisch Preise im Nachhinein diktiert und dokumentiert werden. Hat einer schon mal genauer zur Dokumentation auch regional nachgefragt? Ich ja, jedoch ohne eine Reaktion vom BVSK. Ich glaube diesem BVSK Fuchs-Freymann-Wellner-Versicherungswisch noch nicht im Ansatz, denn warum werden denn bei einer Berfragung Preise diktiert, wem nützt es und warum unterläuft man damit vorsätzlich den freien Markt, geschützt durch das Grundgesetz Art. 2.
    Auch wird der § 287 (Schätzung zum Vorteil des Geschädigten) entgegen dem Willen des Gesetzgebers vergewaltigt, warum?
    Das dann noch der hiesige (nein Richter nenn ich diesen nicht, ist dem Amt nicht würdig) den § 249 BGB (vollständiger Schadensersatz) und die exante Sicht des Geschädigten bzw. dessen Erkenntnissmöglichkeiten mit den Füßen tritt und somit ebenfalls die BGH Rechtsprechung ignoriert, sollte strafbar sein und auch da ist der Gesetzgeber gefordert Instrumente zu schaffen, die das Volk vor solchen Rechtsbeugern besser schützt! Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  17. BB sagt:

    „Urteil? Eher das Kamasutra für Fledermäuse.
    BB

  18. Bayrischer Löwe sagt:

    @ Iven Hanske,
    was ich jetzt schreibe, meine ich ernsthaft, jedoch nicht negativ.
    Wer von uns Kfz.-Sachverständigen ist schon so kritisch, mutig und engagiert, aus einem schon immer stinkenden Kadaver auch noch die letzten Eingeweide herauszureißen und uns quasi auf dem Silbertablett zu präsentieren ? Er ist ein schier unermüdlicher Kämpfer für das Grundgesetz und einen gesunden Rechtsstaat. Seine manchmal etwas gewöhnungsbedürftige Diktion tut dem indes keinen Abbruch und wir möchten ihm deshalb auch für das bekanntlich damit verbundene Riesenpensum an Arbeit hier ausdrücklich unseren Dank aussprechen, jedoch dabei nicht zu vergessen, die gesamte CH-Redaktion mit einem ebenso immer noch unermüdlichen Willi Wacker und allen mehr oder weniger bekannten engagierten Kommentatoren. Ihr alle habt wertvolle Beiträge geliefert zur Wahrung der unabhängigen und qualifizierten Dienstleistungserbringung und es ist erfreulich, dass diese Bemühungen inzwischen auch bei einer Vielzahl von Gerichten auf fruchtbaren Boden gefallen sind, was wir als Zeichen dafür werten dürfen, dass diese Bemühungen nicht umsonst waren. Jeder mag sich deshalb ruhig einmal fragen, wo wir ansonsten heute stehen würden? Auch für das neue Jahr 2017 deshalb heute schon „Glück auf“ in Gesundheit und mit nicht erlahmender Neugierde und Begeisterung.

    Bayrischer Löwe

  19. J.U. sagt:

    @Bayrischer Löwe
    Gut gebrüllt, Bayrischer Löwe. Danke für Dein Statement.
    J.U.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert