AG Lahnstein entscheidet kurz und bündig gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten, nachden diese ihn im Rechtsstreit vor dem AG Lahnstein im Regen stehen ließ, mit Urteil vom 22.3.2016 – 24 C 113/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Lahnstein zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Auf das schlüssige Klagevorbringen hat es die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Versicherer, die nach der Werbung ihre Versicherten nicht im Regen stehen läßt, noch nicht einmal für nötig erachtet, dem bei ihr Versicherten im Prozess beizuspringen. Offenbar haben die mit einer Klage gegen ihren Versicherten nicht gerechnet. Dementsprechend konnte das erkennende Gericht kurz und bündig entscheiden. Sofern keine Klageerwiderung erfolgt, geht dann schnell der Hammer runter. Und schon ist das Urteil gegen den Versicherten der HUK-COBURG gesprochen. Voraussetzung ist natürlich, dass ein schlüssiger Klagevortrag vorliegt. Dafür ist es wichtig, einen qualifizierten Fachanwalt für Schadensrecht zu beauftragen. Dieser ist nämlich durchaus in der Lage, der HUK-COBURG paroli zu bieten. Und das Urteil hat noch einen weiteren Erfolg: Der bei der HUK-COBURG Versicherte erfährt mit diesem Urteil von den Machenschaften seiner Kfz-Versicherung bei den Schadenskürzungen, für die er treu und brav Prämien zahlt. Auch dieser Kunde wird sich überlegen, ob er nach dem 30. November noch bei der HUK-COBURG versichert sein will? Denn bis zum 30. November kann problemlos die Kfz-Versicherung gewechselt werden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Lahnstein

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

des Herrn F. K. aus B.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Herrn J. H. aus B. ( bei der HUK-COBURG Versicherter)

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Lahnstein durch den Richter am Amtsgericht B. am 22.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2015 zu zahlen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.         Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der erhobene Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges den bei Betrieb dieses Fahrzeuges einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat, zu welchem auch die Kosten einer erforderlichen Sachverständigenbegutachtung des entstandenen Sachschadens zählen.

Dem schlüssigen Klagevortrag zur grundsätzlichen Verkehrsunfallhaftung des Beklagten und dem Anfall der Sachverständigenkosten ist der Beklagte nicht binnen gesetzter Frist entgegengetreten, weswegen der dahingehende Vortrag als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Das Gericht geht anhand der vorgelegten Abrechnung des Sachverständigen vom 31.07.2015 von der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten in Höhe von 504,28 € netto aus, weswegen der Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben war, bei vorläufiger Vollstreckbarkeit der Entscheidung gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Verzinsung der Klagehauptforderung folgt kraft entsprechend befristete Mahnung der Klägerseite aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Lahnstein entscheidet kurz und bündig gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten, nachden diese ihn im Rechtsstreit vor dem AG Lahnstein im Regen stehen ließ, mit Urteil vom 22.3.2016 – 24 C 113/16 -.

  1. www. captain-huk.de-Fan sagt:

    Hallo, Willi,
    Deine einleitende Kommentierung zu diesem Urteil ist interessant. Es ist wohl dem Vorstand der HUK fast völlig entgangen, dass die Versicherungsvertreter anderer Versicherer die tausendfach rechtswidrige Vorgehensweise inzwischen als erfolgreiches Verkaufsargument für sich nutzen. Was nutzt mir denn auch eine scheinbar besonders preiswerte Versicherung, die es im Falle eines unverschuldeten Unfalls trotz 100 % ger Haftung zuläß, dass ich als VN und Schädiger verklagt und verurteilt werde und das alles nur, weil meine HUK-Coburg Versicherung nicht zu 100 %, wie gesetzgeberisch vorgegeben, reguliert hat, sondern durch ihr provokatives Regulierungsverhalten einen Prozess provoziert, der dann auch noch zu meinen Lasten ausgeht. Das Urteil hat mir dann erst mal richtig die Augen geöffnet und ich habe leider zu spät erkannt, bei welchem Billigladen ich bisher versichert war, der mir als Versichertem solche Risiken anlastet und das alles für einen Betrag von weniger als 50,00 €. Da schreibt der emsige Anwalt meiner Versicherung, den ich überhaupt nicht beauftragt habe, sage und schreibe 56 Seiten an das Gericht, während die Klage relativ kurz gehalten war. Und das alles für angeblich nicht erforderliche Gutachterkosten von unter 50,00 €. Nach Erhalt des Urteils habe ich meinen Kontrahenten angerufen und mich für den ehrabschneidenden und primitiv anmutenden Schriftsatz dieses Rechtsanwalts vielmals entschuldigt, obwohl von mir nicht verursacht. Ich werde nun aus diesem unwürdigen und nicht korrekten Verhalten meiner bisherigen Versicherung a l l e Konsequenzen ziehen und beim nächsten Clubabend über diesen skandalösen Vorgang eingehend berichten. Jetzt schließe ich eine andere Versicherung ab, die rund 83,00 € im Jahr teurer ist als die HUK-Coburg-Versicherung, die mir aber solche Risiken im Falle eines verschuldeten Unfalls nicht anlastet, weil sie eben bei 100 % Haftung auch ohne wenn und aber korrekt den dann von mir verschuldeten Schaden zu
    100 % reguliert. Es war mir ein dringendes Bedürfnis, der CH-Redaktion das mitzuteilen, denn m.E. dürften solche Vereine überhaupt kein Versicherungsgeschäft betreiben. Bliebe noch anzumerken, dass die Redaktion von Focus Money offenbar in ihrer Bewertung nicht alle maßgeblichen Parameter berücksichtigt hat, denn nicht allein die scheinbar „günstige“ Prämie ist maßgeblich, sondern auch die dafür gebotene Leistung und gerade die stand in der gebotenen Gründlichkeit wohl nicht auf dem Prüfstand der Bewertung, denn ansonsten wäre diese favorisierte Versicherung wohl kaum so weit vorn gelandet. Ich wette, dass die Redakteure von Focus Money http://www.captain-huk.de als Informationsquelle bisher überhaupt nicht kennen. Ihr jedenfalls habt mir sehr geholfen und dafür an dieser Stelle vielen Dank.

    Jetzt kann ich aber auch die eigene Anbetung der HUK-Coburg richtig einordnen und feststellen: EIGENLOB STINKT HIER ZUM HIMMEL!

    Mit besten Grüssen
    aus Berlin
    Euer
    www. captain-huk.de-Fan

  2. D.H. sagt:

    Hei, W.W.
    hier hat der Kläger die Kanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg beauftragt und zweifelsohne ist diese Kanzlei nicht nur kompetent, sondern auch erfolgreich, wie man sieht.

    D.H.

  3. Wolfgang S. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,

    der erste Textblock der Entscheidungsgründe wirft eine Frage auf, die ich hier gerne diskutiert und kommentiert hätte, denn da heißt es:

    „Der erhobene Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges den bei Betrieb dieses Fahrzeuges einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat, zu welchem auch „die Kosten einer erforderlichen Sachverständigenbegutachtung“ des entstandenen Sachschadens zählen.“

    Von einer nach dem Gesetz limitierten Kostenhöhe ist da nicht die Rede. Allerdigs greift dann der Inhalt des § 249 S.1 BGB
    Ist es nicht so, dass sich nach dieser Formulierung die Erforderlichkeit einzig und allein auf die Einschaltung eines Sachverständigen bezieht und der Erforderlichkeit im Rahmen der bekannten Honorarprozesse einfach nur ein falscher Bezug zugedacht wird und zwar auch deshalb, dass nahezu alle Infragestellungen sich selbst ad absurdum führen, weil die Schmerzgrenze eines nur schadenersatzrechlich zu beurteilendes Honorars an der bekannten Wuchergrenze liegt? Dafür hat die XI. Zivilabteilung de BGH in etwa das Doppelte des Üblichen in Ansatz gebracht und andere Gerichte gehen sogar von einem Vielfachen des Üblichen aus. Indes sind weitschweifige Überlegungen vor diesem Hintergrund eigentlich nicht veranlasst, denn vergleichsweise liegen a l l e Kürzungsbeträge prozentual deutlich unter einer solchen „Grenzwertziehung“, so dass die Einholung eines Gutachten grundsätzlich als erforderlich angesehen werden kann, zumal Kürzungsversuche zur jeweiligen Rechnungshöhe ein Auswahlverschulden und einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht bedingen würden, andererseits der § 249 S.1 BGB
    weitschweifige Interpretationen überhaupt nicht zulässt und die Rechtsfolgen aus der Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ebenfalls nicht

    Darauf deuten auch folgende Überlegungen hin:

    |>> Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (ständige Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3152)). Abzustellen ist dabei auf den Horizont des Geschädigten. Für den Bereich der Sachverständigenkosten genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Kosten regelmäßig, indem er die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen vorlegt (BGH, a.a.O.).

    |>> Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161,165).

    |>> Man kann unterstellen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen. Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht. Gerade die auch z.B. bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen.

    |>> Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Ge­schädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    |>> Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger g r u n d s ä t z l i ch , im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile v o l l s t ä n d i g auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    |>> Dabei ist auf den jeweils Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionar abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Um­stand nichts, dass eine Abtretung an den Sachverständigen vorliegt.

    |>> Das JVEG stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenko­sten bei privaten Sachverständigen dar (so auch BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – Az. XII ZB 159/12, NJW2014, 1688; BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2008 – BGH X ZR 80/05, NZV 2007, 182, 184;), Gegen eine Übertragung der Grund­sätze des JVEG spricht dabei vor allem, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „lei­stungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich fest­legen soll (vgl, auch LG Saarbrücken, 10,02.2012 – 13 S 169/10).

    |>> Einem Laien müssen Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen Honorarrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein. Aufgrund des Fehlens von Gebüh­renordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich erkennbar überschreiten.

    |>> Dem hat sich das saarländische Oberlandesgericht angeschlossen (Urteil vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13). Auch das saarländische OLG führt aus, dass zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderliches Betrages bilde, was sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten gelte. In der Rechnung schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vor dem Hintergrund der schadenersatzrechtlich zu respektierenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei

    Aus <http://www.captain-huk.de/urteile/ag-saarlouis-verurteilt-den-versicherungsnehmer-der-huk-coburg-zur-zahlung-restlichen-schadensersatzes-nachdem-vorgerichtlich-die-huk-coburg-nicht-gewillt-war-den-vollstaendigen-schadensersatz-trotz/#more-76069

    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang S.

  4. virus sagt:

    @ „…. wirft eine Frage auf, die ich hier gerne diskutiert und kommentiert hätte ….“

    Ich mache die ganze Zeit nichts anderes: http://www.captain-huk.de/urteile/ag-halle-96-c-385815-vom-01-09-2016-einfach-nur-noch-unterirdisch/

  5. HR sagt:

    @Wolfgang S.
    Deine Überlegungen teile ich, denn die Erforderlichkeit bezieht sich wohl eher auf das erforderliche Beweissicherungsgutachten als auf die damit verbundenen Kosten. Zutreffend ergibt sich die praxisorientierte Begrenzung aus § 249 S. 1 BGB., also keine erklärliche Regulierung oberhalb der Kosten, die den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aber auch Kosten unterhalb dieses ganz bestimmten Zustandes sind mit den in der Regel bekannten Kosten nicht gemeint und vor allen Dingen keine ex post „Korrektur“ nach deutlich unterschiedlichen „Kriterien“ der verschiedensten Autoversicherer. Die normative ex post-Betrachtung lässt grüßen. Professor Dr. Ernst Wolf hat sich in einem anderen Zusammenhang auch mit dieser Frage auseinander gesetzt in den „Schriften zum Bürgerlichen Recht“, Band 88, erschienen bei Duncker & Humblot/Berlin unter dem Titel:
    „Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadenersatz bei Totalschäden an Kraftfahrzeugen“, ISBN 3-428-05562-4. DAS war schon 1984 (!) ein bis heute nicht endendes Gesprächsthema.-
    Zitat (Seite 89 oben):
    “ Die Behauptung eines „normativen Schadenbegriffs“ bedeutet, dass diese Schadensbegriff“ nicht durch das Angeben o b j e k t i v e r Merkmale definiert, sondern durch notwendige subjektive „Wertentscheidungen“ bestimmt, d.h. zweckgerichtet manipuliert wird. Ein „normativer Schadensbegriff“ wäre ein Schadensbegriff über dessen Anwendung oder Nichtanwendung ein Richter von Fall zu Fall frei entscheidet und dessen „Inhalt“ er er gemäß der jeweils vorentschiedenen Anwendung oder Nichtanwendung bestimmt. „Normativer Schaden“ ist mit anderen Worten das, was ein Richter als Schaden „normiert“, d.h. was er in einem Fall so nennt.
    Der logisch unmögliche Versuch des Bundesgerichtshofs, den „normativen Schaden“ auf besondere „Fallgruppen“ zu beschränken, kann nichts daran ändern, dass nach dieser Lehre das Vorliegen eines „Schadens“ und damit einer Schadenersatzpflicht nicht vom Sachverhalt und vom Gesetz, sondern allein davon abhängt, wie das Gericht nachträglich „wertet“. Der ausschließlich gegenstandsbedingte (objektive) Zusammenhang zwischen Gegenstand und Begriff wird damit ins Gegenteil verkehrt. Der „wertende“ Richter ist nicht an das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines im Wege der Beweisaufnahme durch Erfahrung zu erkennenden realen Schadens gebunden, sondern er dekretiert durch ideale „Gesamtschau vom „Gedanken“ des „normativen Schadens“, d.h. von einer eingebildeten „Idee“ her, ob ein „Schaden“ existiert oder nicht existiert.“

    Darüber hinaus präsentiert Herr Prof. Dr. Ernst Wolf auf insgesamt 92 Seiten eine scharfsinnige Analyse der Rechtsprechung und der Interpretation der Gesetzgebung, die geeignet, die auf http://www.captain-huk jeweils dargebotenen Urteile und Entscheidungsgründe unter einem erweiterten Blickwinkel zu betrachten und zu beurteilen.

    HR

  6. Sven Schubert sagt:

    Aus meiner Sicht die einzige Möglichkeit, hier am Markt eine Art „Wachrütteln“ zu erwirken. In derartigen Fällen, d.h. Gutachten wurde als 100% korrekt gewertet, und mich erreicht das Standardschreiben seitens der HUK mit dem Inhalt „wir haben gekürzt“ weil wir der Ansicht sind …. wir erachten den zur Verfügung gestellten Betrag als ausreichend. Selten so gelacht.. Demnächst gehe ich in den Supermarkt und zahle für die Tafel Schokolade 50 Cent statt 1.19 EUR weil ich der Meinung bin, das wäre ausreichend. Ich tanke 70l Diesel und zahle 20 EUR weil ich der Meinung bin dass im Durchschnitt junge Leute auch meist nur für 20 EUR tanken, da muss ich auch nicht mehr zahlen. Wo kommen wir mit dieser Argumentation denn hin? Fakt ist, das Gutachten ist inhaltlich richtig gewesen und meinem Kunden und der Versicherung wurde mitgeteilt beim Einreichen, welche Kosten in Rechnung gestellt werden bzw. worden sind. Die sind alle im Rahmen der BVSK Tabelle somit gibt es hier noch nicht mal Abweichungen. Ich hab keine Angst die achso große HUK zu verklagen – denn ich bin im Recht. Aber der Schädiger bekommt doch so gar nicht mit, bei was für einem Saftladen er hier versichert ist. Nein, ich gehe bei den standardisierten Kürzungen direkt ohne wenn und aber an den Verursacher ran, teile ihm mit, was gerade die Situation ist und dass er haften muss, denn seine Haftpflichversicherung scheint zu zicken – was aber nicht mein Problem ist. Die Leute sind natürlich schockiert, regen sich auf aber viele sehen es auch tatsächlich als Augen öffnen und Wink mit dem Zaunpfahl, so sagte letzte Woche mir erst wieder jemand, vielen Dank dass Sie mir jetzt Bescheid geben, so kann ich ja noch bis zum 30.11. weg von der HUK. Ich kann also nur die SV-Kollegen ermutigen, dass Sie ihren Anwalt beauftragen, nicht den Versicherer, sondern den Verursacher vors Gericht zu zerren, falls das außergerichtliche Schreiben mit Zahlungsaufforderung nicht zum Ziel führt. In der Regel bekommen die Schädiger von mir 2 Schreiben und meist leiten sie diese an die HUK weiter, weil sie glauben dass die HUK dann zahlen würde bzw. ihnen aus der Misere helfen würde…. Einen Scheiß tun die… die rufen höchsten bei mir an und sind unfreundlich und fordern mich auf, dass ich ihren Kunden in Ruhe lassen soll und letztlich die HUK verklagen möge. Warum sollte ich das tun? Dieser Image-Schaden wurmt die HUK, denn jetzt weiß der Kunde wenigstens was läuft und warum die HUK verklagen? Ich hab doch ein Schreiben, darin steht dass Sie der Meinung sind, dass der bereits gezahlte Betrag ausreichend wäre – auch nach erneuter Prüfung. …. also immer den Verursacher wählen, der hat auch zu haften.

  7. H.J. sagt:

    @Sven Schubert

    „Ich hab doch ein Schreiben, darin steht, dass sie der Meinung sind, dass der bereits gezahlte Betrag ausreichend wäre – auch nach erneuter Prüfung. ….“

    Alles bekannt, jedoch ist immer wieder darauf aufmerksam zu machen, dass die Einwendungen und Infragestellungen der Huk-Coburg schadenersatzrechtlich unerheblich sind, weil sie sich unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf die Rechnungshöhe beziehen und eben nicht auf die Erforderlichkeit. Wie hier schon angesprochen, wird generell die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ebenso ignoriert, wie die daraus resultierenden Rechtsfolgen, die sich eben nicht zum Nachteil des Unfallopfers auswirken dürfen. Allein schon deshalb ist eine angebliche „Prüfung“ nicht veranlasst, wie es auch der BGH verdeutlicht hat.

    Eine ex ante Sichtweite und Sichtweise des Unfallopfers zu ersetzen durch eine ex post Betrachtung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers ist eine schon kaum noch zu überbietende Unverfrorenheit, zumal damit § 249 S.1 BGB schlichtweg ignoriert wird.

    Insbesondere die damit verbundene Bezugnahme auf das hauseigene HUK-Coburg Tableau grenzt an Volksverdummung, was jedes Gericht bei sorgfältigen Studium der Kürzungsschreiben eigentlich auch bemerken dürfte. Natürlich können die Coburger Falschspieler insoweit keine erneute Prüfung vornehmen, weil die aufgestellte Behauptung sich konkret nicht verdichten lässt. Auch der im Kürzungsschreiben enthaltene Satz „Ohne weiteren Vortrag hierzu verbleibt es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung“ ist eine Floskel, die tatsächlich nicht ernst gemeint ist, denn tatsächlich ist zu den aufgestellten Behauptungen ein „weitere Vortrag“ seitens des Geschädigten und seitens des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht veranlasst, wenn ein rechtsgültiger Vertrag mit Honorarvereinbarung und Rechnung vorliegen. Fällt man auf diesen Hinweis herein, so erhält man regelmäßig ein Schreiben als „Antwort“, das man bei der Abrechnung verbleibe. Es ist also besser, gleich den VN als Schädiger umfassend zu informieren, damit der weiß, dass seine Versicherung ihn in einem provozierten Prozeß zu verheizen gedenkt. Vieltausenfach praktiziert, ist das dann wenigsten ein bescheidener Beitrag zur Verbraucheraufklärung, welcher die vollmundige Werbung der HUK-Coburg-Versicherung ad absurdum führt. Die aktuell verstärkten Anbiederungsmaßnahmen über die Werbung sind zumindest ein Signal, dass das der HUK-Coburg-Versicherung überhaupt nicht gefällt, weil damit auch weiterhin gesetzlich richtig ist, dass eine Haftung zu 100 % auch 100% Schadenersatz bedingt.

    H.J.

  8. virus sagt:

    „Der BGH hat klar herausgestellt, dass für die von der Versicherung behauptete Überhöhung diese darlegungs- und beweisbelastet ist.“

    Diese Aussage des BGH begründet die Tatsache einer rechtsbeugenden Gehirnwäsche. Denn im Schadensersatzprozess kommt es auf eine wie auch immer behauptete Überhöhung nicht an. Nur in dem Wissen des Geschädigten, sich bei Auftragserteilung eines Dienstleisters (Sachverständigen/Fahrzeugvermieter/Reparaturbetrieb) bedient zu haben, der sittenwidrig nach Art. 2, Abs. 1 GG am Markt agiert, kann der Schädiger Forderungen als unberechtigt ansehen. Allein hierin begründet sich die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Dazu muss der Schädiger jedoch zwingend zunächst im Kartellrechtsverfahren die vermutete Sittenwidrigkeit feststellen lassen. Gelingt ihm das nicht, ist der Anspruch berechtigt. Wird kartellrechtlich festgestellt, dass tatsächlich sittenwidrig abgerechnete wurde, kann Schritt zwei folgen. Der Schädiger muss unter Beweis stellen, dass der Geschädigte – wider besserem Wissens – einen Dienstleister beauftragt hat, der sich seine Leistung wucherisch vergüten lässt.

  9. Frank H. sagt:

    Hallo Sven Schubert,
    du liegst mit deinem Kommentar völlig richtig. Gerade bei der Huk-Coburg nicht mehr lange fackeln, sondern den bei der Huk-Coburg versicherten Schädiger persönlich (ohne Versicherung) verklagen. Das öffnet die Augen der Versicherten und entlarvt die Lügen der Versicherungen.
    Jeder unzufriedene Kunde ist ein schlechter Kunde, der zum nächstmöglichen Termin, jetzt zum 30. November, wechselt.

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