AG Langenfeld verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31 C 122/14 vom 08.05.2015)

Mit Datum vom 08.05.2015 (31 C 122/14) hat das AG Langenfeld den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,11 € nebst Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Leider wird in dem Urteil die BVSK-Honorarumfrage wiederum als das „Maß aller Dinge“ bewertet, was es beileibe nicht ist. Im Ergebnis zutreffend, insbesondere die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OLG Dresden sowie des LG Saarbrücken, der Weg dorthin bleibt jedoch verbesserungswürdig. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer € 135,11 aus abgetretenem Recht des Zedenten X aus § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.

a)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Wie aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Abtretungsvertrag ersichtlich ist, hat der Zedent seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, Halter und den Kfz-Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachtenkosten an die Klägerin abgetreten und diese hat die Abtretung angenommen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung, die die Beklagte auch nicht näher ausführt, bestehen nicht.

b)

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

c)

Der Höhe nach besteht der Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin kann die Erstattung restlicher € 135,11 verlangen, nachdem auf die Honorarrechnung in Höhe von € 553,33 lediglich eine Zahlung in Höhe von €418,22 geleistet worden war.

aa)

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand grundsätzlich die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Andererseits verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13).

Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, a. a. 0.).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können dabei Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Deren Eignung bedarf dabei nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07; OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12).

cc)

Daran gemessen ist die Abrechnung der Klägerin in vollem Umfang erstattungsfähig. Das Gericht orientiert sich bei der Schätzung an der BVSK-Honorarbefragung, Zweifel an deren Eignung als Grundlage für die Schadensschätzung werden von den Parteien nicht dargetan.

d)

Die Klägerin hat ihrer Abrechnung zutreffend die Stufe bis € 1.750,00 zugrundegelegt. Dabei kommt es auf die Frage, ob im Hinblick auf den wirtschaftlichen Totalschaden der Wiederbeschaffungsaufwand oder die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten abzüglich der Wertverbesserung für die Einstufung maßgeblich ist, nicht an. Denn der von der Beklagten herangezogene Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von € 1.700,00 übersteigt die Netto-Schadenshöhe sogar geringfügig.

(2)

Das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von € 344,00 netto ist nicht zu beanstanden. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob. der Betrag objektiv als überhöht anzusehen ist, weil er den HB IV-Wert erreicht, also denjenigen Betrag, unterhalb dessen 90 % der Mitglieder des BVSK ihr Honorar berechnen. Jedenfalls fehlt es nach den oben dargestellten Grundsätzen an den subjektiven Anforderungen an einer Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung von Heßeler (NJW 2014, 1916 [1918]), wonach es an einer Erkennbarkeit jedenfalls dann fehlt, wenn sich das abgerechnete Honorar in dem HB V-Korridor befindet, also in dem Bereich, in dem zwischen 50 % und 60 % der Mitglieder ihr Honorar berechnen. Das ist vorliegend der Fall.

Eine Einschränkung der subjektiven Voraussetzungen für den Fall, dass nicht der Geschädigte selbst den Anspruch geltend macht, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht (so OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 45 C 15423/13), hält das Gericht nicht für geboten. Die Befürworter dieser Auffassung argumentieren, der beklagte Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung könne dem Sachverständigen den „dolo-agit“-Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten, da dieser im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Geschädigten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer Hinweispflicht des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten im Hinblick auf eine Überhöhung solcher Kosten. Aus welchem Rechtsgrund der Sachverständige verpflichtet sein sollte, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, ist nicht erkennbar. Es kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Abrechnung des Sachverständigen tatsächlich überhöht in dem Sinne ist, dass eine Abrechnung auf diese Art und Weise in keinem Fall als zulässig anzusehen ist. Schließlich ist es grundsätzlich den Parteien überlassen, welches Honorar sie vereinbaren, zumal unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands im Einzelfall. Auch wenn etwa 95 % des BVSK unterhalb eines Werts abrechnen, so bedeutet dies nicht, dass nicht auch eine Abrechnung oberhalb dieses Werts zulässigerweise vereinbart werden kann. Die Frage der Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, ob also die Beauftragung eines günstiger abrechnenden Sachverständigen geboten wäre, kann nicht mit der eine Hinweispflicht begründenden unzulässigen Überhöhung gleichgesetzt werden.

(3)

Auch die abgerechneten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

In der Rechtsprechung wird vertreten, die Nebenkosten seien ihrer relativen oder absoluten Höhe nach zu begrenzen. So hält das LG Saarbrücken (Urteil vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12) für den dortigen regionalen Markt Nebenkosten in Höhe von € 100,00 für die Obergrenze dessen, was der Geschädigte für erforderlich halten darf. Das OLG Dresden (Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12 m. w. N) nimmt an, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar nicht mehr als 25 % betragen dürfen (OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12 m. w. N). Nur dann könne von Nebenkosten im eigentlichen Sinne gesprochen werden, da es sich anderenfalls nicht um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handele und unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten. Allerdings lässt das OLG Dresden die Frage der Erkennbarkeit offen, da im zu entscheidenden Fall der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgegangen ist und es nach der bereits unter (2) erörterten Auffassung des OLG Dresden in diesem Fall auf die Erkennbarkeit nicht ankommt.

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es auch im Hinblick auf die Nebenkosten jedenfalls an der Erkennbarkeit, wenn sich die abgerechneten Nebenkosten innerhalb des HB V-Korridors bewegen. Dass auch für den hiesigen Markt ein Geschädigter – gemessen an den oben dargestellten strengen Grundsätzen – erkennen kann, dass Nebenkosten oberhalb von € 100,00 oder solche, die mehr als 25 % des Grundhonorars übersteigen, als überhöht anzusehen sind, ist nicht festzustellen. Zu letzterem ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht unterstellt werden kann, dass sich ein Geschädigter mit den besonderen Gepflogenheiten der Honorarabrechnung auskennt und er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gerade nicht verpflichtet ist, sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Selbst wenn der Geschädigte also im Hinblick auf den prozentualen Anteil der Nebenkosten den Eindruck gewinnen sollte, dass es sich letztlich um einen versteckten Teil des Gesamthonorars handelt, ist nicht erkennbar, warum er insoweit nicht annehmen darf, dass diese Verfahrensweise branchenüblich und durchaus zulässig ist.

Die abgerechneten Nebenkosten „Fotokosten“, „Kommunikationspauschale“ und „Schreibkosten“ bewegen sich innerhalb des HB V-Korridors. Bei den abgerechneten Portokosten handelt es sich um tatsächlich entstandene Kosten. Im Hinblick auf die EDV-Kosten ist zwar zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen der BVSK-Tabelle nicht genannt werden. Insoweit fehlt es aber jedenfalls an der Erkennbarkeit einer etwaigen fehlenden Üblichkeit, zumal eine entsprechende Kostenposition auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall abgerechnet worden war, von diesem aber nicht beanstandet wurde. Zwar hat der Bundesgerichtshof nicht selbst in der Sache entschieden, sondern die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Zurückverweisung erfolgte aber nur im Hinblick darauf, dass die dortige Beklagte keine Veranlassung gehabt hatte, zur Schadensminderungspflicht vorzutragen, das heißt, konkrete Umstände für eine Erkennbarkeit der Überhöhung aufzuzeigen, und ihr die Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag noch gegeben werden musste.

d)

Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht‘ auch nicht einen Anspruch gemäß § 255 BGB auf Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen die Klägerin entgegenhalten. Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Ansprüche dem Zedenten gegen die Klägerin zustehen können, richtet sich ein etwaiger Anspruch der Beklagten gemäß § 255 BGB gegen den Zedenten, was einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin entgegensteht. Der Zedent hat etwaige Ansprüche gegen die Klägerin nicht an diese abgetreten.

Die Kosten der Halterabfrage in Höhe von € 5,10 kann die Klägerin ebenfalls nach § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB ersetzt verlangen, da die Abfrage zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich war.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen einer solchen Zulassung nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf € 135,11 festgesetzt.

Soweit das AG Langenfeld.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert