AG Lebach verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 27.2.2015 – 13 C 427/14 (10) -.

Hallo verehrte Lesereinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

auch am Vatertag sind wir für Euch tätig. Nachfolgend geben wir Euch hier noch einmal ein Urteil aus Lebach (Saarland) zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Bereits am 12.5.2015 hatten wir für Euch ein Urteil des AG Lebach hier veröffentlicht. Das Gericht konnte sich in diesem Fall – trotz Rechtsprechung des LG Saarbrücken – kurz fassen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

13 C 427/14 (10)

Amtsgericht Lebach

Urteil

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B.M. aus K.

hat das Amtsgericht Lebach
durch den Richter am Amtsgericht Z.
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.11.2014 am 27.02.2015

für Recht erkannt:

I.      Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Gutachterkosten in
Höhe von 108,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu bezahlen.

II.    Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gem. 313a ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 108,41 € gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249ff BGB zu. Die Haftung der Beklagten und die Höhe des Schadenersatzanspruches sind (in diesem Verfahren) unstreitig.

Dem Anspruch steht die rechtskräftige Entscheidung des AG Lebach Az.: 14 C 78/13 vom 26.03.2014 nicht entgegen.

Soweit in dem vorgenannten Verfahren nur ein Teil der Sachverständigenkosten geltend gemachten worden sind, handelt es sich um eine verdeckte Teilklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Nachforderungsklagen grundsätzlich zulässig, gleichgültig, ob über offene oder vorbehaltene Teilklagen im Vorprozess entschieden worden ist (BGH NJW 97, 1990, Zöller, 30. Aufl., § 322, Rz. 48, 49.). Ausnahmen hiervon sind dann zu erwägen, wenn der Anspruch nicht teilbar ist oder bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen (Zöller, ebenda.). Beides ist nicht der Fall.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 ZPO. Die Entscheidung weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht ab, da die Höhe des Schadensersatzanspruchs in diesem Verfahren unstreitig ist.

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