AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit überzeugendem Urteil vom 18.7.2013 – 111 C 104/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier im Blog noch ein hervorragendes Urteil über restliche Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG München bekannt. Das Bestreiten der Aktivlegitimation, das immer wieder kommt, wenn die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten eingeklagt werden, obwohl bereits ein Teilbetrag auf die Sachverständigenkosten gezahlt wurde, ist rechtsmissbräuchlich und irrelevant. Es verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, erst auf die Forderung aus abgetretenem Recht zu zahlen und dann die Forderungsbefugnis aus abgetretenem Recht zu bestreiten. Widersprüchliches Verhalten nennen die Juristen dies, was allerdings den Juristen der Allianz Versicherung auch bekannt sein müsste. Den Punkt der Akrivlegitimation hat die erkennende Amtsrichterin sauber entschieden. Ebenso sauber hat sie darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Allianz Versicherung zu der von ihr behaupteten Rechtsprechung unbeachtlich ist. Erst gegenteilige Urteile des AG Leipzig behaupten, diese auf Aufforderung des Gerichts dann aber nicht vorlegen. Auch hier besteht der Verdacht des Versuchs des Prozessbetruges. Die erforderlichen Sachverständigenkosten wurde dann von der Amtsrichterin zutreffend zuerkannt. Insgesamt daher ein rundum positives Urteil gegen die Allianz aus Leipzig zum Thema Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht.  Die Allianz wurde mit einer schadensersatzrechtlich völlig korrekten Begründung verurteilt. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 104/13

Verkündet am: 18.07.2013

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versicherungs AG, Königinstraße 28, 80802 München vertreten durch den Vorstand Severin Moser

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 am 18.07.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Gutachterkosten in Höhe von 89,97 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 89,97 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von 89,97 EUR gemäß §§7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Die Abtretung an die Klägerin ist entgegen den Darlegungen der Beklagtenseite nicht unwirksam. Entgegen der Entscheidung des BGH im Urteil vom 07.06.2011 Az.: VI ZR 260/2010 ist die Abtretung im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt. Die Abtretungserklärung in der Entscheidung des BGH umfasste sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall und war der Höhe nach auf die Gutachterkosten beschränkt, so dass der BGH entschieden hat, dass die Abtretungserklärung offenlasse, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zes-sionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten ect.) werde.

Im vorliegenden Fall werden jedoch nur die Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten (mit der Rechnungsnummer …) abgetreten und nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, beschränkt auf die Gutachterkosten der Höhe nach.

Selbst wenn es so wäre, wie es die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 24.06.2013 vorträgt, dass die Abtretungserklärung erst nachträglich ergänzt worden sei, da die Rechnungsnummer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung nicht bekannt war, so ändert dies nichts daran, dass die Abtretungserklärung auch ohne die Rechnungsnummer bestimmbar gewesen ist, da die Abtretungserklärung sich ausschießlich auf die Gutachterkosten aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2012 der Geschädigten / bezieht.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf die vorgenommene Abtretung um ein widersprüchliches Verhalten, welches gemäß § 242 BGB unbeachtlich ist. Die Beklagte hat nicht lediglich einen Vorschuss auf die Gutachterkosten der Klägerin bezahlt, sondern einen abschließenden Betrag in Höhe von 582,50 EUR. Das nunmehrige Bestreiten der Aktivlegitimation ist demnach rechtlich unbeachtlich.

Entgegen den Ankündigungen des Beklagtenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde keine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vorgelegt, wonach die geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig seien. Sämtliche Richter des Amtsgerichts Leipzig als auch die gerichtsbekannten Entscheidungen des Landgerichts Leipzig gehen seit Jahren in ständiger Rechtsprechung von der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten aus.

Aufgrund der Vielzahl der bereits zu diesem Sachverhalt ergangenen Entscheidungen beschränken sich die Ausführungen des Gerichts wie folgt:

Sachverständigenkosen sind vom Schädiger auch dann zu erstatten, wenn diese objektiv überhöht sind und das Gutachten unbrauchbar ist.

Dem Geschädigten könnte auch die Bezahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn dies für ihn nicht erkennbar war. Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich keinerlei Kenntnis von üblichen Honoraren. Für den privaten Unfallgeschädigten, soweit es sich nicht um einen Unternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen handelt, gibt es, anders als im Mietwagenbereich keinen transparenten Markt, keinen speziell Normal – oder Unfallersatztarif (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 23. März 2005, Az.: 01 S 7099/04). Dem Geschädigten sind daher die vereinbarten Honorare vom Schädiger jedenfalls insoweit zu zahlen als diese dem Geschädigten nicht willkürlich überhöht und sittenwidrig erscheinen mussten.

Da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen gerichtsbekannt nach Schadenshöhe abrechnet, konnte auch der Geschädigte im vorliegenden Fall keinelei Erkenntnis möglichkeit haben, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Gegenteiliges ist von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich.Dies gilt auch für die abgerechneten Nebenkosten. Auch diese stellen einen ortsüblichen, angemessenen Betrag dar. Darüberhinaus wird von Beklagtenseite weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Nebenkosten dem Geschädigten willkürlich überhöht oder sittenwidrig erscheinen mußten. Ob diese, so wie es die Beklagtenseite vorträgt, lediglich überhöht sein könnten, spielt schon seit Jahren in ständiger Rechtssprechung des Gerichts, sämtlicher Richter des AG Leipzig und den gerichtsbekannten Entscheidungen des LG Leipzig keinerlei Rolle für die Entscheidungsfindung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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