AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5169/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Reihe mit den Leipziger Urteilen fort und veröffentlichen heute das 6. Urteil aus der Reihe. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die willkürlich und damit rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den sie allerdings in vollem Umfanh haftete, kürzte. Der Geschädigte hat, da ihn kein Mitverschulden trifft, aber Anspruch auf die vollen Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Daran ändert auch nicht, dass der Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 398 BGB abgetreten worden ist, denn der Schadensersatzanspruch bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht etwa in einen werkvertraglichen Resthonoraranspruch gemäß §§ 631, 632 BGB um. Das verstehen offenbar immer noch nicht die HUK-COBURG und ihre Anwälte.  Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5169/14

Verkündet am: 16.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

–  Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 109,56 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der     Rechtsanwälte … i.H.v. € 39,00 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 109,56.

Tatbestand

entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben Herr … und die Klägerin
unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 15.10.2010 ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.

Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.

Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Klage musste daher stattgegeben werden.

Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5169/14 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Du hast es mit Deinem einleitenden Kommentar wieder auf den Punkt gebracht:

    „Der Geschädigte hat, da ihn kein Mitverschulden trifft, aber Anspruch auf die vollen Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Daran ändert auch nicht, dass der Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 398 BGB abgetreten worden ist, denn der Schadensersatzanspruch bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht etwa in einen werkvertraglichen Resthonoraranspruch gemäß §§ 631, 632 BGB um.“

    Also kein Auswahlverschulden und kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

    Wäre vielleicht in den Entscheidungsgründen noch herauszustellen, dass BEWEISSICHERUNGSgutachten eben keine unterstellten „Routinegutachten“ sind, worauf die HUK-Coburg-Vers. abhebt. Auch deshalb ist das hauseigene Tableau als vergleichender „Beurteilungsmaßstab“ vollkommener Quatsch.

    Unabhängig davon hat der in dieser Sache zuständige Dezernent aber wieder als bedeutsam angemerkt:

    „Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.“

    Würde das mehr beachtet, erledigt sich der Spuk kurzfristig.

    Deshalb ist auch beachtenswert:

    „Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.“
    I
    Und insbesondere:
    „Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige untergerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.“

    Vielleicht muß hier ein geplagter Richter doch noch zu einer anderen Wortwahl greifen, um bei dieser Versicherung auf Gehör zu stoßen.-

    G.v.H.

  2. G.S. sagt:

    Liebe CH-Redaktion,

    die PROVINZIAL, Versicherung der Sparkassen(!)in Düsseldorf legt zur Abrechnung von entstandenen Gutachterkosten ein eigenes (?) „Honorartableau 2014“ zu Grunde und merkt hierzu an, dass dieses Tableau vom BVSK geprüft und als „akzeptabler Maßstab der Sachverständigenhonorierung“ bezeichnet wurde.

    Der Geschäftsführer des BVSK habe dazu einen ausführlichen Kommentar in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“, Ausgabe 6/2014, Seite 15 ff., veröffentlicht.

    Na, da wird sich aber der VIP-VN wundern, wenn er beüglich einer Honorarkürzung verklagt wird.

    Mit herzlichen Grüßen

    G.S.

  3. RA Schepers sagt:

    Ich habe mir jetzt ein eigenes Schadenersatzleistungstableau erstellt. Da steht drin, welchen Schadenersatz ich für angemessen halte. Es kommt immer mindestens das Doppelte von dem raus, was die Versicherung zahlen will. Werde mich künftig auf dieses Tableau als akzeptablen Maßstab für die Schadenregulierung berufen, im Rahmen des § 287 ZPO oder so … 😉

  4. Willi Waccker sagt:

    Hallo G.S.,
    ebenso wie das Honorartableau der HUK-COBURG ist auch das Honorartableau der Provinzial kein geeigneter Maßstab zum Messen der erfordelichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Unfall. Das hat das AG Bottrop zuletzt mit Urteil vom 26.6.2015 – 8 C 313/14 – entschieden, und zwar für das HIK-Honorartableau. Ich gehe davon aus, dass das Urteil bald hier veröffentlicht wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Kai sagt:

    Wir machen uns einfach ein eigenes Versicherungsbeitragtableau…

    Grüße

    Kai

  6. virus sagt:

    „Wir machen uns einfach ein eigenes Versicherungsbeitragtableau…“

    Machen kann man alles, aber ein eigenes Versicherungsbeitragtableau kann nur nach hinten losgehen. Vertrag nicht erfüllt – keine Leistung. Richtig blöd wird es, wenn – zuvor vereinbarte – Prämien in der Kfz-Haftpflicht Versicherung nicht komplett bezahlt werden. Dann kommt nämlich die Standleitung (ja die gibt es tatsächlich) der Versicherer zu den Zulassungsbehörden ins Spiel – § 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dieser Verordnung könne sich laut Auskunft eines Behördenleiters nur der KH-Versicherer bedienen. Ich bin allerdings der Meinung, dass dem Absatz:

    „(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.“

    entgegensteht.

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Abschnitt 5

    Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

    § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz

    (1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

    (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.

    (4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

    (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

    Quelle: http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_25.php

    Was wir hinterfragen sollten, wäre also die einseitige Vertragsvorgabe durch die Versicherer. Wollen die Versicherer unser Geld, dann wollen wir die Vertragsbedingungen aushandeln. Inwieweit das auch bei Pflichtverträgen möglich ist, dazu kann ich keine Aussage treffen, weil ich mich bisher noch nicht schlau darüber gemacht habe, inwieweit z.B. bei Kfz-Haftpflichtverträgen die Vertragsbedingungen vom Gesetzgeber vorgegeben wurden.

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