AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2012 – 110 C 9316/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Reise geht weiter nach Leipzig. Nachfolgend gebe ich Euch zum Wochenende noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Sachsen bekannt. Auch hier konnte der Amtsrichter kurz und knapp entscheiden. Beklagte ist dieses Mal die HUK-24 AG. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 9316/11

Verkündet am: 19.04.2012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, Querstraße 16, 04097 Leipzig

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

Ausfertigung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2012 am 19.04.2012

gemäß § 313a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB aus 326,83 € seit dem 26.02.2011 bis 02.01.2012 und aus 166,33 € seit dem 03.01.2012 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 166,33 € gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VVG, § 249 BGB ff., § 398 BGB. Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 06.12.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den Gutachterkosten in Höhe von 487,33 € zahlte die Beklagte zunächst nur 160,50 € und dann nach Zustellung der Klage weitere 160,50 €, so dass noch 166,33 € offen sind.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Das gilt sogar dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder die Kosten übersetzt sind (Palandt/Heinrichs, § 249 BGB, Rn. 40). Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Gebühren der Klägerin liegen auch nicht vor. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)). Auch die Argumentation der Beklagten, der Streit um die Höhe der Gutachterentschädigung entspreche der Ausgangssituation, ob ihm Rahmen einer Anmietung eines Mietwagens der Unfallersatztarif maßgeblich ist oder ein Normaltarif, überzeugt nicht. Die der Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarrf liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die dem Unfallgeschädigten angebotenen Unfallersatztarife erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif liegen können. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfe-Schadensgutachten etabliert hat (BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)). Darüber hinaus wird von der Beklagtenseite nicht einmal behauptet, dass die abgerechneten Honorare der Klägerin deutlich über dem liegen, was andere „freie“ Sachverständige im Raum Leipzig abrechnen und erstattet erhalten.

Der Verweis auf das Gesprächsergebnis BVS-HUK Coburg 2009 und den darin befindlichen Tarifen überzeugt schon allein deswegen nicht, weil aus der Tabelle der Beklagten wortwörtlich hervorgeht dass „vorstehende Tabelle keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige“ darstellt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat am 24.02.2011 jede weitere Zahlung abgelehnt, so dass dies als endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden kann. Die Beklagte schuldet daher Verzugszins ab dem 26.02.2011. Der Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 160,50 € zum Teil für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Beklagte zahlte erst am 03.012012 den Teilbetrag in Höhe von 160,50 €. Die Klage ist der Beklagten am 24.12.2011 zugestellt worden, so das die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgte. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage war die Klage auch in Höhe von 160,50 € begründet. Es wird insofern auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte die dafürsprechen abweichend von der Sach- und Rechtslage, ausnahmsweise die Kosten für den Rechtsstreits für den teilweise erledigten Teil der Klägerin aufzuerlegen, waren nicht ersichtlich.

Streitwert:

– bis zum 04.04.2012: 326,83 €

– ab dem 05.04.2012: 166,33 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert