AG Kulmbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 74 C 187/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

aller guten Dinge sind Drei. Wir setzen unsere Urteilsreise fort und landen heute in Kulmbach. Hier noch ein Urteil zu den  Sachverständigenkosten vom Amtsrichter der 74. Zivilabteilung des AG  Kulmbach. Wie sollte es auch anders sein, die Beklagte ist die HUK-Coburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Kulmbach

Az.: 74 C 187/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kulmbach durch den Richter am Amtsgericht … am 09.06.2011 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,78 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,32 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.04.2011 zuzahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Erstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gem. den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 162,78 EURals Schadensersatz für die Beauftragung eines Sachverständigen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.10.2009. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Klägerin kann vorliegend den vollen Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 678,90 EUR, unabhängig von den Einwänden der Beklagten gegen die Höhe dieser Kosten, ersetzt verlangen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können vom Geschädigten grundsätzlich auch dann ersetzt verlangt werden, wenn diese Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, Rdnr. 58 zu § 249 BGB).

Ein Geschädigter kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist aber bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntniss und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte, anders als bei der Problematik zu den Unfallersatztarifen, grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. auch BGH in NJW 2007, 1450 ff).

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich nur erhoben werden, wenn für ihn auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen oder ihm selbst ein Ausfallverschulden zur Last fällt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen, zumal sich die Vergütung, die sich in der Regel nach der Schadenshöhe richtet, grundsätzlich erst nach Beauftragung und Durchführung der Begutachtung ermittein lässt (vgl. auch OLG Naumburg in NJW-RR 2006, S. 1029 ff). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein derartiges Ausfallverschulden der Geschädigten ersichtlich. Die Beklagte, die bisher nur einen Betrag in Höhe von 516,12 EUR bezahlt hat, hat selbst darauf hingewiesen, dass grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 581,61 EUR brutto als gerechtfertigt anzusehen sei. Insoweit ist auch nicht von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen dem abgerechneten Honorar und den selbst nach Ansicht der Beklagten zutreffenden Honorar auszugehen.

Inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, Rechte wegen eines eventuell überhöhten Honorars an die Beklagte abzutreten, um dann im Regreßwege gegen den Sachverständigen vorgehen zu können, musste vorliegend nicht geprüft werden, da dies von der Beklagten nicht gefordert wurde.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Differenzbetrag von 162,78 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Verzugszinsen konnten gem. den §§ 286, 288 BGB gefordert werden. Als Verzugsschaden sind regelmäßig auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auszugleichen. Die Beklagte weist insoweit allerdings zu Recht darauf hin, dass bei der Berechnung von einem Gesamtstreitwert auszugehen ist und dass die bereits bezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR berücksichtigt werden müssen. Da hier allerdings ein Kostensprung vorliegt, können zumindest weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,32 EUR begehrt werden, die gem. §§ 288, 291 BGB zu verzinsen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 162,78 € festgesetzt.

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10 Antworten zu AG Kulmbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 74 C 187/11 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Wann endlich werden die Gerichte auf breiter Front merken,dass es dieser Firma HUK nicht um´s Recht geht,sondern nur darum,freie Sachverständige zu schikanieren.
    Wieviele Urteile/Beweise müssen hier noch veröffentlicht werden?
    Wenn ich Richter wäre,dann würde ich den Vorstand dieser Firma in jedem Verfahren zur mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Kürzungsverhaltens laden.
    Dann würde diese Firma zahlen um ihrem Vorstand die Reise zum Gerichtstermin zu ersparen und die Verhandlung würde sich erledigen.
    Wäre doch ein paar Versuche wert,oder?
    Klingelingelts?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    diese Versuche hat es schon gegeben. Da hat doch tatsächlich ein Gericht den Auflagenbeschluss gefasst, dass der Vorstandssprecher, damals Herr Hoenen, zur Aufklärung des Sachverhaltes zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen habe. Seitens der Coburger Firma wurde dann vorgetragen, dass der Geladene zu dem Fall nichts sagen könne. Das Gericht hat darauf hin den Beschluss hinsichtlich des persönlichen Erscheinens aufgehoben. Um welches Gericht es sich handelte, ist mir nicht mehr erinnerlich.
    Aber diesen Weg könnte man wieder einschlagen. Er ist wichtiger denn je. Das hat nämlich auch erzieherische Wirkung.
    Ansonsten habe ich das Klingeln vernommen.
    Mit freundl. Grüßen
    Dein Willi

  3. Glöckchen sagt:

    >Hi Willi
    Wie???…kann zu dem Thema nichts sagen???…
    Der Mann gab doch die Anweisung zum Kürzen!
    Alzheimer,oder was?

  4. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen

    Wenn ich Richter wäre,dann würde ich den Vorstand dieser Firma in jedem Verfahren zur mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Kürzungsverhaltens laden.

    Der Zweck der §§ 141 I, 278 III ZPO (Anordnung des persönlichen Erscheinens) ist wohl nicht so ganz klar.

    Es geht NICHT darum, eine Partei, deren Verhalten das Gericht mißbilligt, zu gängeln, ihr möglichst viele Kosten und Mühen aufzuerlegen, damit sie sich künftig so verhält, wie das Gericht es wünscht.

    Es geht um 1. Aufklärung des Sachverhalts und 2. gütliche Beilegung des Rechtsstreits.

    Es reicht aus, wenn nicht die Partei, sondern ein Vertreter erscheint, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf, § 141 III ZPO.

    Wie???…kann zu dem Thema nichts sagen???…
    Der Mann gab doch die Anweisung zum Kürzen!

    Das Kürzungsverhalten der Versicherung – insbesondere das Wie und Warum – bedarf keiner Aufklärung. Was die Versicherung gezahlt hat, ist klar. Wer warum eine Anweisung zum Kürzen gegeben hat, ist für das Verfahren irrelevant. Ob dem Geschädigten ein weiterer Anspruch zusteht, ist Rechtsfrage. Eine Sachverhaltsaufklärung durch Anhörung des Vorstandes hilft da nicht weiter.

    In solchen Fällen darf das Gericht auch kein Ordnungsgeld gegen die nicht erschienene Partei verhängen.

    BGH, Beschluß vom 12.6.07 – VI ZB 4/07:

    § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungs-geldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anord-nung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß auszuüben. […]

    Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.[…]

    Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

    Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sitzungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand.

    Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden durfte.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ja, ich weiß. Aber mit der Alzheimer-Argumentation hat man erreicht, dass das persönliche Erscheinen aufgehoben wurde.
    Man kann es ja noch mal versuchen, und noch mal, bis dem letzten Richter bzw. der letzten Richterin klar wird, dass das Kürzen regelmäßig rechtswidrig ist, weil gegen Recht und Gesetz verstoßend.
    Der verantwortliche Vorstandssprecher muss jeden Tag zu mindestens einem Gerichtstermin geladen werden. Angeblich hat die HUK-Coburg ja so viele Unfallschäden, so dass tagtäglich in Deutschland mindestens ein Rechtsstreit über rechtswidrig gekürzte Schadenspositionen rechtshängig ist und verhandelt werden muss. Wenn Herr Heitmann nur noch durch Deutschland reist, hört der Spuk der Schadenskürzungen bald auf, das prognostiziere ich.
    Jetzt weiß ich auch, warum Coburg zumindest IC-Halt ist. Antwort: Damit die Vorstände bequem mit der Bahn zu den Gerichtsterminen anreisen können.
    Es kingelt!
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  6. Frage sagt:

    Willi Wacker schreibt: „dass das Kürzen regelmäßig rechtswidrig ist, weil gegen Recht und Gesetz verstoßend.“

    W.W. bitte benenne den Paragraphen, worauf du deine Aussage stützt, denn:

    StGB: § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    damit § 70 StGB, Absatz 1 zum Tragen kommen kann:

    § 70 Anordnung des Berufsverbots
    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

  7. Glöckchen sagt:

    @Schepers
    vielen Dank für ihre aufschlussreichen Ausführungen.
    Sie vergessen allerdings,dass Motive für ein Kürzungsverhalten Entscheidungsrelevanz insbesondere dann besitzen,wenn es -wie bei der HUK in jedem Verfahren zu behaupten ist- auf einer Vorstandsanweisung beruht.
    Klingelingelingelts?

  8. Willi Wacker sagt:

    @ Frage 21.5.2012 13:27

    Rechtswidrig bezieht sich nicht auf strafbar, sondern wider das Recht, also gegen das Recht, sei es geschriebenes Recht der Gesetze oder gegen höchstrichterliche Rechtsprechung. Wenn der regulierungspflichtige Versicherer kürzt und später das Gericht dem Unfallopfer den gekürzten Betrag nebst Zinsen zuspricht ist die Rechtswidrigkeit der Kürzung indiziert. Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wenn er nur einen gekürzten zur Verfügung stellt, ist das rechtswidrig, wenn das unabhängige Gericht dem Unfallopfer den Betrag insgesamt zuspricht, denn damit ist festgestellt, dass die Kürzung nicht hätte erfolgen dürfen, weil sie eben rechtswidrig gewesen ist.

  9. Frage sagt:

    Definition Straftat: Quelle http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Straftat.html„Eine Straftat ist eine Handlung (oder ein Unterlassen) die einen strafgesetzlichen Tatbestand erfüllt rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wurde.“

    W. W., die Frage ist doch: Begründet dauerhaft rechtswidriges Handeln (des HUK-Vorstandes) im Zivilrecht letztlich eine Straftat?

  10. Willi Wacker sagt:

    @ Frage

    Der strafrechtliche Rechtswidrigkeitsbegriff ist vom zivilrechtlichen zu unterscheiden. Einfach in Lexika nachschauen und dann irgendetwas hier posten, bringt uns hier nicht weiter.
    Im Strafrecht wird neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive und die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld geprüft. Also den strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriff nicht mit der rechtswidrigkeit im Zivilrecht verwechseln.

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