AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2014 – 109 C 7972/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von dem Amtsgericht Halle an der Saale, von dem wir in den letzten Tagen hervorragende Urteile veröffentlicht hatten, bis zum Amtsgericht Leipzig ist es nicht so weit. Es scheint, als ob sich die hervorragende Rechtsprechung des AG Halle  bis nach dort durchgesprochen hat. Wir veröffentlichen heute hier ein prima Urteil des AG Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch in diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig und rechtswidrig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Die Rechtsprechung des BGH zu VI ZR 225/13 ( = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = VersR 2014, 474) wird von der Coburger Haftpflichtversicherung schlicht und einfach ignoriert. Die Quittung erhält diese Versicherung dann anschließend durch den Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig mit dem Urteil vom 21.5.2014, das wir nachstehend bekannt geben. Immer wieder versucht es die besagte Kfz-Haftpflichtversicherung in Leipzig und immer wieder läuft sie vor die Wand. Das muss einem doch zu denken geben, oder? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 7972/13

Erlassen am: 21.05.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

des KFZ-Sachverständigenbüros

– Klägerin –

gegen HUK24 AG

– Beklagte –

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
gemäß § 495 a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 am 21.05.2014

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, 60,06 € nebst 5 Prozentpunkten Zins hieraus über Basiszinssatz seit 20.08.2013 zu zahlen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 19.07.2013.

Die Aktivlegitimation der Klägerin begegnet vor dem Hintergrund der zur Akte gelangten Abtretung (Anlage K 3) rechtlichen Bedenken nicht.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates ausführlich erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage rechtlichen Bedenken nicht. Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichte nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der beklagten Position, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venmire contra faktum poprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrages des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragte Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluss:

Streitwert: bis 300,00 € (§ 3 ff. ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2014 – 109 C 7972/13 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Schabernack,
    solche kostenträchtigen Glücksspiele mit dem daran gekoppelten Risiko müssen nicht unbedingt sein. Viel einfacher und kostengünstiger ist es, den Auftraggeber für ein Gutachten, seine Reparaturwerkstatt und den VN als Schädiger davon zu überzeugen, dass die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung vorsätzlich falsch vorträgt und rechtswidrig handelt. Ich habe bisher selbst noch keinen Schädiger erlebt, der das nicht verstanden hätte und das ist letztlich für mich sogar die beste Werbung, denn einen versicherungsunabhängigen Sachverständigen wollen die Geschädigten letztlich schon an ihrer Seite wissen. Was immer gut ankommt, sind die Hinweise auf div. Fernsehsendungen der verschiedensten Magazine und jeder der mir bisher begegnet ist, lächelt dann wissend über die untauglichen und unseriösen Versuche, den Sachverständigen mit unwahren Behauptungen zu diskriminieren.
    Fazit: Laß sie schreiben und reden, denn sie schaden sich dadurch selbst mehr, als sie auch nur ansatzweise wissen können. Übrigens ist die Kürzungskampagne ein wertvoller Beitrag, der beweist, dass ich versicherungsunabhängig arbeite und ich brauche dann nur noch aufzuzählen, welche Sachverständige in meiner Region sich devot angepasst haben und deshalb auch gekürzte Beträge nicht einklagen müssen und wollen. Die Werbung mit „wir haben keine Schwierigkeiten “ mit dieser oder jener Versicherung zieht schon längst nicht mehr,was diese geschmeidigen Zeitgenossen aber noch nicht bemerkt haben.

    Mit besten Grüßen
    Knurrhahn

  2. Werner H. sagt:

    Hei Willi
    von Halle in Sachsen-Anhalt schwappt die durch die rechtswidrigen Kürzungen der HUK-Coburg losgetretene Welle nun auch Sachsen und das AG Leipzig, wie man oben lesen kann.
    Und die HUK-Coburg macht trotzdem weiter und merkt gar nicht, dass sie von einer Prozesswelle überrollt wird.
    Die Macht der Welle wird noch erhöht, wenn statt der HUK-Coburg ihre Versicherten als Fahrer oder Halter der unfallverursachenden Fahrzeuge verklagt werden für das, was ihre Versicherung mit dem blanken Schild gekürzt hat.
    Die gerichtliche Inanspruchnahme der Versicherten persönlich ärgert die HUK-Coburg noch mehr, denn damit kommen ihre Machenschaften ans Tageslicht und damit zur Kenntnis der Versicherten.
    Dann stellt sich nämlich heraus, dass nicht die Geschädigten betrügen, wie in einem anderen versicherungsnahen Blog berichtet wird, sondern die Versicherungen selbst.
    Grüße
    Werner H.

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