Der Versuch der Versicherungskammer Bayern, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen, endete mit einer „Unterlassungs-Bruchlandung“

Diskreditierung und Geschäftsschädigung durch den Eingriff in den eingerichteten und ausgeüten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigen durch die Versicherung? Zu diesem Thema hatten wir bei Captain HUK schon des öfteren berichtet. Eigentlich müsste die Sache durch sein, nachdem diverse Versicherer zu dieser Thematik in der Vergangenheit schon reichlich Prügel bezogen hatten. Beim Bayerischen Versicherungsverband scheint das jedoch nicht angekommen zu sein? Hier ein aktueller Vorgang, bei dem wieder versucht wurde, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen sowohl bei seinem Kunden als auch bei der ausführenden Reparaturwerkstatt zu diskreditieren. Kleine taktische Spielchen unter der Gürtellinie lohnen sich auch für Versicherungskonzerne nicht, wie der gegenständliche Vorgang wieder deutlich aufzeigt.

Hier das Anschreiben der Versicherungskammer Bayern an den Geschädigten vom 20.05.2014:

Sehr geehrter Herr W. ,

das Gutachten des Sachverständigenbüro … mit der Nummer … liegt uns vor. Dieses enthält ein Überprüfungsverbot.

Sie sind als Geschädigter zum Nachweis der Schadenhöhe verpflichtet. Die eingereichten Unterlagen (Gutachten) dazu müssen für uns auch „überprüfbar“ sein. Zur technischen Prüfung bedinen wir uns interner und externer Sachverständiger und Prüfdienstleistern.
Sofern wir aufgrund des Prüfverbotes die Angaben des Sachverständigengutachten des Geschädigten nicht überprüfen dürfen, liegt kein brauchbarer Nachweis zur Schadenhöhe vor, so dass wir nicht in die Regulierung eintreten können.

Wir bitten Sie das Überprüfungsverbot des Sachverständigen aufheben zu lassen, dieser möchte uns dies bitte schriftlich bestätigen bzw. das Gutachten entsprechend abändern.

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern

Der verunsicherte Geschädigte schrieb daraufhin am 23.05.2014 an den Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versicherungskammer Bayern teilte mir mit, dass das o.g. Gutachten ein Überprüfungsverbot enthält (s. Schreiben vom 20.05.2014, als Anlage beigefügt) und dadurch die Versicherung in die Regulierung nicht eintreten kann.

Ich bitte Sie, mit der Versicherung in Verbindung zu treten und wenn notwendig, dass Überprüfungsverbot aufzuheben.

Freundliche Grüße

Nachdem das Gutachten kein „Überprüfungsverbot“ enthielt, gab es natürlich keine Veranlassung, dem „Wunsch“ der Versicherungskammer Bayern „nachzukommen“. Daraufhin erfolgte der nächste „geniale Schachzug“ des superschlauen Sachbearbeiters des Bayerischen Versicherungsverbands mit einem Schreiben vom 16.06.2014 an die Reparaturwerkstatt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage erhalten Sie eine Kopie unseres Schreibens zur Kenntnis.

Freundliche Grüße
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern

Anlage: Schreiben vom 15.06.2014

Sehr geehrter Herr W. ,

Wir haben nun eine Reparturrechnung zu o. g. Schaden erhalten. Leider wurde auf unser Schreiben vom 20.05.14 bisher nicht reagiert.

Um die Rechnung prüfen zu können muss auch das Gutachten prüfbar sein.

Wir bitten daher nochmals um schriftliche Bestätigung seitens des Sachverständigen, dass das Gutachten geprüft werden darf bzw. um Herausnahme des Überprüfungsverbotes aus dem Gutachten.

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft
Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern

Das Maß war inzwischen nun mehr als voll. Zeit für den Anwalt des Sachverständigen entsprechend tätig zu werden.

Hier das Schreiben des Rechtsanwalts vom 18.06.2014 an den Vorstand der Bayerischen Versicherungskammer:

Sehr geehrte Frau W. ,
sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vollmachtvorlage im Originalzeige ich die anwaltliche Vertretung des Sachverständigenbüros … an.

In einem Schreiben an einen Kunden meines Mandanten, Herrn F. W. , vom 16.06.2014, haben Sie behauptet, im Gutachten meines Mandanten vom 13.05.2014, Gutachtennummer: … befände sich ein Überprüfungsverbot und könnte dieses daher nicht überprüft werden.

Dies führte, wie von Ihnen nicht anders beabsichtigt dazu, dass der Kunde meines Mandanten das Sachverständigenbüro … bat, das Überprüfungsverbot aus dem Gutachten herauszunehmen und das Ansehen meines Mandanten geschädigt wurde.

Wie Sie selbst wissen, beinhaltet das Gutachten meines Mandanten gar kein Überprüfungsverbot.

Ihre Behauptung stellt eine geschäftsschädigende und ehrverletzende Äußerung gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen dar. In einem parallelen Rechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf insoweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung zur Unterlassung verurteilt (LG Düsseldorf vom 29.09.2010, Az.: 12 O 273/10).

Des weiteren handelt es sich bei diesem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb meines Mandanten und stellt eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

Unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht im Original habe ich Sie daher aufzufordern, beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fristgemäß abzugeben.

Gleichzeitig haben Sie die beigefügte Kostennote des Unterfertigten fristgemäß auszugleichen. Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Art der Unterlassungsaufforderung.

Sollte aus dem einem oder anderen Grund die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich meiner Mandantschaft zur unverzüglichen gerichtlichen Klärung anraten und eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, wie auch die Hauptsacheklage erheben.

Hochachtungsvoll
gez. …
Rechtsanwalt

Aufgrund der Tatsache, dass die BVK die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung hat verstreichen lassen,  erfolgte umgehender Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht München I.
Nachdem die Unterlassenserklärung am 09.07.2014 dann aber doch noch abgegeben wurde, erfolgte Rücknahme des Verfügungsantrags beim LG München (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO; Rücknahme ohne Kostenrisiko).

Hier die Beantwortung des RA-Schreibens durch den Bayerischen Versicherungsverband vom 11.07.2014:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt … ,

Ihr Schreiben vom 18.06.2014 an den Vorstand beantworte ich als verantwortlicher Resortvorstand zusammen mit dem zuständigen Hauptabteilungsleiter … sehr gerne.

Sie führen aus, dass Ihr Mandant, der Kraftfahrzeug-Sachverständige …, aufgrund unseres Schreibens vom 16.06.2014 in seinem Ansehen geschädigt wurde. Deswegen verlangen Sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Bezahlung Ihrer Anwaltsgebühren.

Die geforderte Unterlassungserklärung wurde mittlerweile abgegeben, Ihre Anwaltsgebühren wurden auf Ihr Kanzleikonto überwiesen. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.

Es war nicht unsere Absicht, Ihren Mandanten in irgend einer Form zu schädigen oder sein Ansehen oder seine Tätigkeit als Sachverständiger zu beeinträchtigen. Sollte dieser Eindruck entsanden sein, bitten wir hierfür um Entschuldigung.

Für weitere Fragen können Sie sich auch an den zuständigen Abteilungsleiter Herrn … wenden.

Freundliche Grüße
Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft

Und hier die Unterlassungserklärung:

UNTERLASSUNGS_ UND VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Die

Bayerische Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
Maximilianstrasse 52, 80530 München

verpflichtet sich gegenüber dem

Sachverständigenbüro …

1. es ab so sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten in Bezug auf Gutachten des Sachverständigenbüros … zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

„Dieses [Sachverständigengutachten] enthält ein Überprüfungsverbot“

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von € 5.000,– an das Sachverständigenbüro … zu zahlen;

3. die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Herrn Rechtsanwaltes … entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,8 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von € 50.000,- zu zahlen.

4. Diese Erklärung wird nur wirksam, wenn sie bis zum 25.06.2014 (Eingang bei Rechtsanwalt …) unterzeichnet an Herrn Rechtsanwalt zurückgeschickt worden ist und die Kosten bis zum selben Tag auf dem Kanzleikonto des Herrn Rechtsanwalt … einbezahlt worden sind (entscheidend ist der Tag der Gutschrift auf dem Kanzleikonto)

München, den 09.07.2014

……

Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsaktiengesellschaft

Dieser Beitrag wurde unter Bayerischer Versicherungsverband, Das Allerletzte!, Haftpflichtschaden, Unglaubliches, Unterlassung, UWG (unlauterer Wettbewerb), Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu Der Versuch der Versicherungskammer Bayern, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen, endete mit einer „Unterlassungs-Bruchlandung“

  1. Mister L sagt:

    Nun bleibt zu hoffen, dass der Kollege die Augen und Ohren offen hält.
    Denn trotz Urteil 12 O 273/10 des LG Düsseldorf, hat es die DEVK hier noch einmal behauptet (siehe CH-Beitrag vom 27.03.2012, 9:01 Uhr).
    Bei der anschließend großzügigen Überweisung der DEVK an das Kinderhospiz Regenbogenland in Düsseldorf wurde erwirkt, dass als Überweisungszweck der Bezug auf die Verfügung des LG und der Büroname angegeben werden musste.
    Das Ganze seitens der DEVK für das Finanzamt als Spende zu deklarieren, war somit nicht möglich.
    Übrigens: Neben der DEVK stehen noch einige andere Versicherungen bei mir „unter ständiger Beobachtung“ ;-).

  2. Lumumbu sagt:

    Hallo, Mr. L.,
    bei uns steht auch noch der Rest unter Beobachtung mit Unterstützung unserer Vertrauenswerkstätten und Vertrauensrechtsanwälte. Müßte doch mit dem Teufel zugehen, wenn wir demnächst nicht mal wieder einen der
    Hardliner auf frischer Tat ertappen. Dabei haben wir die HUK-Coburg-Vers. besonders im Visier und natürlich auch deren Rechtsanwälte.
    Lumumbu

  3. Schabernack sagt:

    Die HUK formuliert standardmäßig in jeden Kürzungsschreiben zu den SV-Kosten:

    „Verlangt der vom Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftsgebot, einen lokal günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

    und reguliert dann weiterhin unter völliger Missachtung des BGHs nach einem Honorartableau, das auf „Erhebungen“ aus dem Jahr 2011 zurückgeht.

    Diese Darstellung der HUK, wonach der SV ERKENNBAR ÜBERHÖHTE Honorarsätze berechnet, stellt doch genauso, wie o. a. Sachverhalt eine gezielte geschäftsschädigende und ehrverletzende und meistens auch wahrheitswidrige Äußerung gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen dar.

    Schließlich muss ein jeder SV, dem die HUK dies so „durch die Blume“ unterstellt, damit rechnen, dass diese Auffassung durch den Empfänger als richtig unterstellt wird und infolgedessen der Ruf des SV, er arbeite zu ERKENNBAR ÜBERHÖHTEN Honoraren in die Welt getragen wird.

    Wer traut sich mal, die HUK deswegen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen? Mit dem aktuellen Rückwind durch den BGH könnte das vielleicht auch eine Möglichkeit sein, dem Treiben der HUK ein Ende zu setzen…

  4. M. Brand sagt:

    Danke für den überaus interessanten Beitrag und Gratulation.
    Wie lautete denn die genaue Formulierung im Gutachten? Dies wäre für das Gesamtverständnis noch von Interesse.
    Ggf. könnte dann auch noch der ein oder andere Fall durchgesetzt werden…

    Besten Dank, weiterhin frohes Schaffen und ein schönes WE,

    M. Brand

  5. Karle sagt:

    @Schabernak

    „Wer traut sich mal, die HUK deswegen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen?“

    Selbst ist der Mann !!

  6. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Wer traut sich mal, die HUK deswegen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen? Mit dem aktuellen Rückwind durch den BGH könnte das vielleicht auch eine Möglichkeit sein, dem Treiben der HUK ein Ende zu setzen…“

    Ist vor 20Jahren schon mehrfach geschehen!!!
    Schön die Finger davon lassen!
    1. Wird das sehr teuer bei unseren entsprechend „fähigen“ RA
    2. Hat nur der entsprechend klagende SV etwas davon.
    3. Wird alles so hingedreht, dass es keine Tatsachenbehauptungen sind.
    4. Zivilrechtlich ist gegen diese Saubande jeder Prozess mit hohem Streitwert ein Lotteriespiel.
    Wer SV ist und Überlegungen dieser Art anstellt, sollte über ein Spielgeld von ca. 25.000 € verfügen und nicht traurig sein wenn es weg ist.
    Auch sollte der RA sorgfältig ausgewählt werden.
    Ich spreche aus eigener Erfahrung.

  7. Insider sagt:

    Habt ihr denn alle das Verfahren WBZ/HUK vergessen, oder kennt ihr das garnicht?
    Bitte das BGH-Urteil nachlesen, BEVOR wieder SAUBLÖDE über Anwälte hergezogen wird.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    bevor hier zu Klagen aufgerufen wird, solltet Ihr Eich tatsächlich den Kommentaar von Hirnbeiss und Insider zu Herzen nehmen. Insider hat Recht. Die WBZ ist gegen HUK-COBURG gescheitert.
    Trotzdem noch ein schönes sonniges Wochenende
    Willi Wacker

  9. Ruediger sagt:

    Genau dieses BGH-Verfahren wurde von RECHTSANWÄLTEN falsch aufgebaut und deshalb verloren. Angefangen damit, dass nicht richtig geprüft und der Fall einfach der WBZ zugeschoben wurde, um das eigene (Kosten)Risiko zu minimieren. Zum einen gibt man solche Verfahren NIEMALS aus der Hand und klagt den Einzelfall durch. Und zwar NUR auf der Schiene der Geschäfsschädigung des Sachverständigen. Notfalls mit entsprechenden Zeugen (Kunden, Anwälten usw.). Zum anderen sollte man aber immer vorher abchecken, wer alles zu den Mitgliedern der Wettbewerbszentrale gehört. Nicht zu vergessen, der fehlende Angriff auf das kartellrechtswidrige „Gesprächsergebnis“ in diesem Verfahren.

    Sind natürlich alles keine Anwaltsfehler?

    Die heutigen Schreiben der HUK (nach BGH) enthalten u.a. auch Unwahrheiten zu den zitierten BHG-Urteilen wie z.B.

    „Verlangt der vom Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

    Diese Fromulierung ist ein HUK-Märchen, das in keinem BGH-Urteil erwähnt wird und ein Zirkelschluss zur Unterstellung einer tatsächlichen Überhöhung, wenn man danach schreibt:

    „Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenshöhe und enthalten i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.

    Ohne entsprechende Vortrag hierzu muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.“

    Soll heißen: Die Sätze im HUK-Honorartableau sind korrekt und das, was der Sachverständige verlangt, ist überhöht.

    Die aktuellen Schreiben der HUK haben eine völlig andere „Unterlassungsqualität“ und sind mit den Schreiben aus dem BGH-Fall nicht mehr vergleichbar. Die neuen sind wesentlich frecher und intensiver, was die Geschäftsschädigung betrifft. Zugegebenermaßen muss man einräumen, dass das BGH-Urteil die Sache natürlich nicht leichter macht. Das bedeutet aber nicht, dass die bei der HUK nun schreiben können, was sie wollen. Die neuen Schreiben halte ich – im Gegensatz zu denen aus der BGH-Sache – durchaus für abmahnfähig. Eine Unterlassungsklage muss jedoch sehr genau geprüft werden und gut aufgebaut sein. Außerdem sollte man das „neue Spiel“ nur mit entsprechenden Spezialisten und vor allem GEMEINSAM „anpfeiffen“.

    Bei sämtlichen Alleingängen ist nämlich bisher nur Sch… herausgekommen.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Rüdiger,

    die Gerichte haben schon oft genug entschieden, dass das Honorartableau der HUK-COBURG kein Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten ist. Basta!!

    Das Honorartableau ist eine Tabelle, die das Papier nicht wert ist, auf dem es gedruckt ist.
    Das Honorartaleau ist einfach was für die Tonne. Zuletzt hat das AG Wolfsburg in dem Rechtsstreit gegen den VN der HUK-COBURG mit Urteil vom 15.8.2014 – 23 C 30/13 – entschieden, dass das Honorartableau der HUK-COBURG unerheblich ist. Denn der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ist nicht verpflichtet, seine Vergütung auf die in dem Honorartableau der HUK-COBURG ermittelten Beträge zu begrenzen.

    Das von der HUK-COBURG immer wieder angeführte Honorartableau, das sie selbst hat erstellen lassen, und das auf dem Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-COBURG aufbaut bzw. auf der Honorarbefragung des BVSK fußt, ist nicht geeignet, die erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB festzustellen. Es wäre praktisch so, als ob der Schädiger selbst festlegt, was er an Schadensersatz bereit ist zu zahlen. Noch bestimmt aber das Gesetz den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Insoweit gelten auch die grundsätzlichen Sachverständigenkostenurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH DS 2007, 144 und BGH DS 2014, 90).

    Ein Vergleich mit dem Honorartableau ist aus vorgenannten Gründen gar nicht möglich, weil das Honorartableau unerheblich ist. Was aber unerheblich ist, das muss nicht beachtet werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert