AG Leipzig zum Vierten: HUK-COBURG wurde am 11.9.2015 zum vierten Mal zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt (AG Leipzug Urt. vom 11.9.2015 – 106 C 4408/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Serie mit Urteilen des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG vom 11.9.2015 fort. Hier stellen wir Euch noch ein Urteil der 106. Zivilabteilung des Amtsgerichts aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Und wieder hat das erkennende Gericht – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht des OLG Dresden, auf die sich die HUK-COURG immer wieder bezieht, mit den Urteilen des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 ff. = DS 2014, 90) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – hinfällig geworden ist. Mehr Lächerlichkeit für die HUK-COBURG nach mehreren hundert verlorenen Prozessen alleine in Leipzig und vier am 11.9.2015 vor der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig geht wohl kaum noch, oder was denkt Ihr? Lest auch dieses Urteil des AG Leipzig vom 11.9.2015 und gebt dann bitte Eure abschließenden Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 106 C 4408/15

Verkündet am: 11.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht B.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 11.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2015 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Streitwert: bis 500,00 €

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 ff BGB.

Die Abtretung ist wirksam.

Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenstandlichen Unfall zu 100% ersatzpflichtig.

Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den noch offenen Betrag aus der Sachverständigenrechnung vom 19.05.2014.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars von 347,00 € ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich.

Die in der Rechnung vom 19.05.2014 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen.

Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 Euro liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 Euro. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so dass auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist Dass der Sachverständige 13 Lichtbilder fertigt, liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zuganglich. Auch die Kosten für einen zweiten Fotosatz sind angemessen. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidung aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 Euro pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 Euro geltend. Hierbei ist nicht alleine entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Aulwand. Kosten für weitere Gutachten in Höhe von 19,00 Euro werden ebenfalls als erforderlich angesehen. Es ist gerichtsbekannt, dass weitere Kopien der Gutachten gefertigt werden. Es sind insoweit sowohl der Schädiger, der Geschädigte, als auch die Versicherung zu bedienen. Die Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale in Höhe von 23,30 Euro wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit einem Betrag von 38,00 Euro.

Das Gericht vermag sich der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 0111/12, wonach eine Erstattung von Nebenkosten, welche mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ausscheidet nicht anzuschließen.

Dieser Rechtssprechung steht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts, die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 hat sich der BGH unter dem Aktenzeichen: VI ZR 225/13 dahingehend geäußert, dass bei einem Grundhonorar von 260,00 EUR, Lichtbild kosten in Höhe von 22,40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR, Fahrtkosten / Zeitaufwand in Höhe von 91,80 EUR (d. h. 1,80 EUR je km, max. 100,00 EUR) sowie aus dem darauf errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht in Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten, zu beanstanden seien (BGH a.a.O., Orientierungssatz Nr. 4).

Auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, beanstandet der BGH eine Pauschalierung der Höhe der Nebenkosten.

Die, losgelöst von den Umstanden des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverstandigen zusatzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten, seien in Routinefällen grundsatzlich in Höhe von 100,00 EUR erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag übersteigen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer tragfähigen hinreichenden Grundlage (BGH a.a.O., Leitsatz Nr. 3).

Aus alledem folgt, dass die Klagerseite einen Anspruch auf vollständige Bezahlung der gestellten Rechnung hat.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Leipzig zum Vierten: HUK-COBURG wurde am 11.9.2015 zum vierten Mal zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt (AG Leipzug Urt. vom 11.9.2015 – 106 C 4408/15 -).

  1. RA Schwier sagt:

    Hervorragend!

    Leipzig ist kein gutes AG mehr für Versicherungen!

  2. Wildente sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    die hinlänglich bekannten Entscheidungsgründe lassen m.E. inzwischen die HUK-Coburg-Versicherung kalt. Da muss wohl schon mit einem ganz anderen Kaliber gerichtsseitig aufgewartet werden, damit überhaupt einmal die Augenlider hochgeklappt werden. Man sollte deshalb dazu übergehen, ab sofort nur noch den jeweiligen Schädiger zu verklagen, aber nicht mehr die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung. Außerdem sollte die jeweilige Klage deutlicher das rechtswidrige Kürzungsverhalten der Beklagtenseite ansprechen, wie beispielsweise in dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis, aus dem folgende Passage stammt:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 171 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    So kann dann auch eine vergleichende Bezugnahme auf irgendwelche Honorartableaus entfallen, zumal generell versicherungsseitig die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante ex ante Position des Geschädigten überhaupt nicht berücksichtigt wird. Unabhängig davon wird versicherungsseitig ignoriert, dass der Inhalt des § 249 BGB nicht in einer Art und Weise interpretierbar ist, wie die Coburg- Versicherung es mit ihrem Honorartableau 2012 gewaltsam durchsetzen möchte. Der vom Gesetzgeber gemeinte Zustand zur Herstellung der Situation vor dem Unfall, ist ein ganz bestimmter Zustand und hat nichts mit einem anderen Zustand zu tun, den die HUK-Coburg sich der Höhe nach vorstellt. Deshalb ist schadenersatzrechtlich auch jedwede Kürzung nicht nachvollziehbar.
    Wildente

  3. Werner H. sagt:

    In den Urteilen vom 11.09. 2015 kommt die ganze Beratungsresistenz der Huk-Coburg zum Ausdruck. Vermutlich hat sie an diesem Tag an anderen Gerichten auch noch ein paar negative Urteile abgeholt. Alleine in Leipzig insgesamt über 240 Negativurteile. An einem Tag gleich vier. Da muss doch die Alarmglocke schrillen? Aber das lässt die Coburger offenbar kalt.

    Allerdings sollte sich die Versicherungsaufsicht einmal damit beschäftigen, dass alleine an einem Gerichtsort so viele Versichertengelder verbrannt werden für sinnlose Prozesse. Die Verantwortlichen bei der Huk-Coburg sollten sich vor Augen halten, dass sie in Leipzig offenbar kein Bein an die Erde kriegen. Es pfeift durch die Gerichtsflure, dass für Huk-Coburg hier kein Blumentopf zu gewinnen ist.

    Vieleicht kommt am Nikolaustag in Coburg der Knecht Ruprecht und packt den Knüppel aus dem Sack!
    Damit einmal Ruhe gegeben wird.

  4. Hadschy sagt:

    @ Wildente

    Hi, Wildente,
    aus dem von Dir angesprochenen Urteil passte situationsgerecht aber auch gut:

    „Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert). Nimmt man diese Vorgaben des BGH, wie auch anders, ernst, dann fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer Veranlassung, die Erforderlichkeit des abgerechneten Honorars ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
    Alleine der Umstand, dass die Beklagte diese Auffassung routinemäßig und pauschal, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf das alleine maßgebliche regionale Marktgeschehen vertritt, bietet noch keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung. Eine solche Prüfung der Erforderlichkeit ist nach den Vorgaben des BGH erst veranlasst, wenn der abgerechnete Betrag, und hierbei ist der Endbetrag gemeint und nicht unselbstständige Einzelposten der Rechnung (hierzu unten) -nach dem Wissensstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten deutlich erkennbar-erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).“

    Hadschy

  5. RA Schwier sagt:

    @Wildente
    M.e. müssten die Urteile der Bafin gemeldet werden, damit diese Urteile in die Beschwerdestatistik eingehen.

  6. Juri sagt:

    RA Schwier….damit diese Urteile in die Beschwerdestatistik eingehen. Wo sollen die eingehen? Das wäre aber ganz neu. Seit wann gibt es denn sowas?

  7. RA Schwier sagt:

    @Juri
    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt Statistiken über die jeweils eingegangenen Beschwerden von Versicherten. (einfach googlen)
    Oder hier: http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/dl_st_2014_beschwerde.html?nn=2818624

  8. RA Schwier sagt:

    @Juri
    Hier nochmal eine weitere Erläuterung
    http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/Ansprechpartner/BaFin/bafin_node.html

    Es müsste also eine Petition eingereicht werden.

  9. Juri sagt:

    Hallo Herr Schwier, das klang oben aber ganz anders. Also gibt es doch keine „Beschwerdeliste betreffend Urteile!“ Wäre ja auch völlig daneben, weil CH hier ja wahrlich „Liste“ genug ist und von Petitionen war nicht die Rede.

    Was soll denn eine solche täuschende Aussage? Soll das interessant sein und was wollen Sie damit erreichen? Es klappt nicht mit solch inhaltslosen Seifenblasen, die schon bei der kleinsten Nachfrage zusammenfallen. Wenn das Ihr Arbeitsstil ist – oh je oh je.

  10. RA Schwier sagt:

    @Juri
    „Was soll denn eine solche täuschende Aussage? Soll das interessant sein und was wollen Sie damit erreichen?“

    Eine täuschende Aussage kann ich bei bestem Willen nicht erkennen, denn die BaFin führt eine Beschwerdestatistik. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Ich habe sogar einen Link gesetzt.
    Ausweislich und unter dem Link nachzulesen sind beschwerdeberechtigte Personen nach § 4 FinDAG „Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen“ ….. darüber hinaus können auch Petitionen eingereicht werden. 🙄 Wo soll da bitte ein Fehler liegen? Erst lesen, dann knattern.

    Nein, Interessant ist diese Tatsache schon, denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat nochmal andere Möglichkeiten um auf die Versicherungen einzuwirken. Interessant wäre es insoweit, ob es etwas bringen würde, eine Petition gegen eine einzelne Versicherung, samt der hier gelisteten Urteile zu verfassen, bzw. einzureichen.
    Es ist einfach so, dass die BaFin nicht von selbst tätig wird.

  11. Juri sagt:

    Aber Herr Schwier, falls Sie es nicht wissen sollten. Die BaFin war schon immer die Kaderschmiede der Assekuranzen. Was glauben Sie denn von wo die ihren Nachwuchs für die Chefetagen holen? Recherchieren Sie mal aus welchem Stall die 100 besten Pferde der Versicherer stammen. Weit über die Hälfte kommen aus der BaFin. Und da glauben Sie ernstlich dort etwas zu erreichen? Ja die „Noch-Mitarbeiter“ bei der BaFin werden sich doch Ihre Zukunftschancen nicht verderben und ernsthaft etwas gegen Versicherer unternehmen, denn schließlich wollen die ja auch noch mal an die Futtertröge. Da könnten Sie recherchieren, das lohnt wahrlich und dann veröffentlichen Sie das hier. Mit ein bißchen Glück werden dann auch Sie dort angekauft. Das mit den Petitionen vergessen Sie mal besser.

  12. Hadschy sagt:

    @ Jury
    „Aber Herr Schwier, falls Sie es nicht wissen sollten. Die BaFin war schon immer die Kaderschmiede der Assekuranzen. Was glauben Sie denn, von wo die ihren Nachwuchs für die Chefetagen holen? “

    Hi, Jury, das weiß inzwischen ja schon mein 12-jähriger Sohn, der immer CH mitliest. Ein Kollege aus NRW bezeichnet die Bafin trefflich sogar als den „Westwall der Assekuranz.“ Vor diesem Hintergrund sollte RA Schwier ruhig noch einen weiteren Schwank posten. Das mit der Beschwerdestatistik kann ich auch meinem Hund erzählen und der wedelt freudig mit der Rute. Wenn ich so etwas lese, fühle ich mich wie bei RTL im Dschungelcamp und stehe kurz vor der Schnappatmung.

    Hadschy

  13. Arminius sagt:

    Hallo, Herr RA Schwier,
    jetzt fehlt nur noch der Ombudsmann in der Sammlung.
    Arminius

  14. Juri sagt:

    Er scheint doch ziemlich neu zu sein, was ja nichts Schlechtes ist. Andererseits sind solche Platituden für den Leser wenig hilfreich und eher ein Ärgernis, weil es eine Zeitverschwendung ist sich damit zu beschäftigen. Da fehlt halt doch der Hintergrund und man kann nur hoffen, dass sich der gezeigte Eifer künftig in Bahnen der Erkenntnisgewinnung, und nicht in solche Seifenblasen ergießt.

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