AG Leipzig verurteilt am 16.9.2015 – 109 C 10215/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute zum 2. Advent stellen wir Euch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vom 16.9.2015 vor. Nachdem die HUK-COBURG bereits am 11.9.2015 in der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig am gleichen Tage vier Urteile eingefangen hatte, setzt das AG Leipzig diese Reihe am 16.9.2015 fort, allerdings jetzt in der 109. Zivilabteilung. In diesem Verfahren hatte sich die HUK-COBURG sogar gegen eine Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe gewandt, obwohl der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – diese Abrechnungsweise ausdrücklich gutgeheißen  und damit im Schadensersatzrecht diese so berechneten Kosten (vgl. BGH  X ZR 122/05) als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen hat. Eigentlich war daher mit dieser BGH-Rechtsprechung die Frage, ob zeitabhängige Kosten oder Kosten in Relation zur Schadenshöhe, zugunsten der relationsabhängigen Abrechnung entschieden. Aber immer wieder reitet die HUK-COBURG auf der bereits „ausgelutschten“ Thematik der zeitabhängigen Abrechnung herum. Zu Recht wies der erkennende Amtsrichter auf die vielzählige Rechtsprechung allein des AG Leipzig hin. In diesem Fall kam das erkennende Gericht sogar  ohne BGH und ohne „Angemessenheitsprüfung“ nach der BVSK-Honorarumfrage aus. Leider gebrauchte der Amtsrichter das falsche Wort „Sachverständgengebühren“, obwohl es diese nicht gibt. Insgesamt aber trotzdem eine erfreulich klar begründete Entscheidung gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und einen schönen 2. Advent
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 10215/14

Verkündet am: 16.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofs platz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,75 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 08.10.2013 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Rechtsauffassung, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schaden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren (gemeint sind die -kosten, Anm. des Autors) anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverstandigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der geschädigten Partei bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß: Streitwert: 192,75 Euro (§ 3 ff. ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Leipzig verurteilt am 16.9.2015 – 109 C 10215/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. RA Schwier sagt:

    „Der Rechtsauffassung, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.“

    Wenn die Prozessbevollmächtigten derart gegen den BGH argumentieren müssen, dann möchte ich mit denen nicht wirklich tauschen. Kurzum, ein sauberes Urteil -mal wieder aus Leipzig.

    Ich vermisse jedoch wieder den Feststellungsantrag.

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