AG Leizig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2014 – 109 C 2542/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir von der Redaktion hoffen, dass Ihr frohe und besinnliche Weihnachtsfeiertage verbringen konntet. Wir hoffen, dass Ihr nicht so sehr darunter gelitten habt, dass für einige Tage keine neuen Urteile hier veröffentlicht wurden. Aber etwas Ruhe und Entspannung im Kreise der Famile musste auch mal sein. Es geht aber jetzt weiter. In dem nachfolgend aufgezeigten Fall war es wieder die HUK-COBURG, die die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte, obwohl zwischenzeitlich der BGH mit dem Grundsatzurteil am 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947) im Verfahren einer Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG entschieden hatte, dass derartige Kürzungen mit § 249 BGB aus der Sicht des Geschädigten nicht zu vereinbaren sind. Lest anschließend das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten, bei dem der zuständige Amtsrichter der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wieder mit ordentlichen Worten die Rechtslage aufgezeigt hat. Leider benutzt das Gericht wieder einmal den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es diese gar nicht gibt. Gebühren werden grundsätzlich im öffentlichen Rechtsverkehr erhoben.

Viele Grüße und noch schöne Resttage im Jahr 2014
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 2542/14

Verkündet am: 24.09.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495 a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 am24.09.2014

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 121,99 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 12.03.2013 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nbht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet

Entscheiduungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 26.10.2013.

Wie der Bekbgten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöbe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl: -kosten, da der Sachverständige keine öffentlichen Gebühren berechnet! Anm. des Autors!) anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß:

Streitwert: 121,99 Euro (§ 3 ff. ZPO)

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1 Antwort zu AG Leizig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2014 – 109 C 2542/14 -.

  1. BORIS sagt:

    Guten morgen, W.W.,
    da liest man in dem Urteil des AG Leipzig:

    „Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.“

    Zur Position der Beklagten kann man nur schlicht fragen: Irre im Oberstübchen ? Man kann allerdings den Schwanz der Kuh nicht dafür verantwortlich machen, dass er nicht wedelt, wenn das Hirn tot ist.

    Das hat der zuständige Richter des AG Leipzig durchaus zutreffend eingeschätzt und die widersprüchliche „Argumentation“ der Beklagten
    gerügt:

    „Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.“

    Bei diesem „Rechtsstandpunkt“ sollte konsequent das „Honorartableau
    HUK-Coburg “ eingestampft werden, denn es ist zielgerichtet und damit bewusst irreführend als Honorarkürzungstableau im Eigeninteresse
    erstellt worden mit der damit einhergehenden Absage an die Verpflichtung zum individuellen Erkennen von Schadenersatz gem. § 249 BGB ff. Das ist deshalb auch ein Fall für das Bundeskartellamt.

    BORIS

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