AG Lübeck verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Kfz zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten – 22 C 2325/17 vom 12.03.2018

Mit Urteil vom 12.03.2018 (22 C 2325/17) hat das AG Lübeck die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 90,61 € nebst Zinsen sowie von Kosten einer Halteranfrage und vorgerichtlichen RA-Kosten vorurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17 BGB einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigen­kosten in Höhe von noch 90,61 €.

Unstreitig ereignete sich am xx.xx.xxxx in Lübeck ein Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte Halte­rin des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx war. Die Firma Y GmbH beauftragte die Klägerin am 21.09.2016 mit der Erstel­lung eines Schadensgutachtens für das geschädigte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy auf der Basis der Preisliste der Klägerin, die auf der Rückseite des Auftrages abge­druckt war. Die Klägerin erstellte ihr Gutachten am 22.09.2016 und ermittelte einen Schaden in Höhe von 3.652,75 € netto. Aufgrund der zu den Akten gereichten Abtretungserklärung der Fima Y GmbH (Anlage K1) erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten ei­ne Rechnung für die entstandenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens am 22.09.2016 und berechnete hierbei einen Betrag von 680,68 € netto. Von dem Rechnungsbe­trag beglich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten aufgrund Abrechnungsschrei­bens vom 10.10.2016 einen Betrag in Höhe von 584,87 €. Die Klägerin beansprucht den Differenzbetrag in Höhe von 90,61 €.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Abtretungserklärung von einer zeichnungsberechtigten Mitarbeiterin der Firma Y GmbH unterzeichnet wurde und Y GmbH als Leasingnehmerin Geschädigte war, hat sie ihr Bestreiten mit Schriftsatz vom 9.3.2018 nach Genehmigung der Abtretung durch die Leasinggeberin fallen.

Die Leasingnehmerin war auch Geschädigte. Denn durch die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen im Rahmen eines Leasingvertrages wird typischerweise nicht nur geregelt, dass der Lea­singgeber das Sicherungseigentum am Fahrzeug behält, sondern auch, dass der Leasingnehmer für jede Verschlechterung des Objektes einzutreten hat. Die Klägerin hat dementsprechend den Leasingvertrag zwischen der Y GmbH als Leasingnehmerin und dem Leasinggeber vorgelegt, in dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genom­men wird. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Ziffer 12.4 geregelt, dass der Leasingnehmer ermächtigt und verpflichtet ist, Ansprüche gegenüber dritten Schädigern auf eige­ne Kosten fristgerecht geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Die abtretende Firma Y GmbH war demnach auch Geschädigte bei dem streitgegenständli­chen Unfall.

Die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten waren gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand erforderlich, denn sie entsprechen den objektiv erforderli­chen Sachverständigenkosten.

Der erforderliche Herstellungsaufwand bei einer Honorarrechnung, die von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde, bemisst sich danach, welche Kosten vom Standpunkt eines ver­ständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen und die dem Geschädigten zumutbar sind. Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist außerdem zu beachten, dass bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situa­tion des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie spezifische Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Eine Pflicht zur Erforschung des ihm zugäng­lichen Marktes trifft den Geschädigten grundsätzlich nicht (vgl. insoweit ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16).

Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung der objektiv erforderlichen Sachverständigen­kosten ist zur Überzeugung des Gerichtes die branchenübliche Vergütung der Kfz-Sachverständigen, wie sie u.a. dem tabellarisch zusammengefassten Ergebnis der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug­wesen i.V. (BVSK-Honorarbefragung) und zwar hier dem Honorarkorridor HB V zu entnehmen ist.

In diesem Honorarkorridor rechnen je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar ab. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich anzusehen. Auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Hält sich das vereinbarte Sachverständigenhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB V und damit im Rahmen des Üb­lichen, so vermag nicht jede geringfügige Überschreitung des Korridors bereits einen Verstoß ge­gen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu begründen, da andernfalls der Schädiger bzw. das Gericht eine Preiskontrolle durchführen würden, was ihnen im Schadensersatzprozess nicht gestattet ist. Überschreitet das geltend gemachte Sachverständigenhonorar den Honorarkorridor HB V aller­dings um mehr als 20 %, so liegt nach Auffassung des Gerichtes in aller Regel eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor, wenn nicht Gesichtspunkte der Zumutbarkeit zu einem ande­ren Ergebnis führen (vgl. insoweit Urteil des Landgerichtes Lübeck (Berufungskammer) vom 05.10.2017 – 14 S 214/16).

Vorliegend betrugen die Reparaturkosten gemäß Gutachten vom 22.09.2016 3.652,75 € zuzüg­lich Wertminderung in Höhe von 500,00 €, so dass sich eine Schadenshöhe von netto 4.152,75 € ergab. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 ergibt sich für diese Schadenshöhe im HB V-Korridor ein abgerechnetes Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten von netto 526,00 bis 572,00 €. Die Klägerin hat vorliegend zuzüglich Nebenkosten einen Betrag von 578,00 € netto abgerechnet. Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze ist eine Überschreitung des Honorarkorridors von 20 % hinzunehmen. Vorliegend beträgt der Höchstwert des Grundhonorars zuzüglich Nebenko­sten 572,00 €. Bei einer 20-prozentigen Überschreitung würde der Höchstwert einen Betrag von 686,40 € betragen. Die von der Klägerin abgerechneten 578,00 € netto sind daher nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten bezweifelt, vertritt das Gericht nicht die Rechtauffassung, dass es der Leasingnehmerin im Verhältnis zu dem Schädi­ger oblag, das Fahrzeug selbst bei dem Sachverständigen vorzustellen. Im übrigen wird in die­sem Fall auch auf Seiten der Geschädigten Fahrtkosten entstanden, die der Schädiger hätte be­gleichen müssen. Der in Ansatz gebrachte Kilometersatz entspricht den Angaben in der Honorar­befragung 2015 und ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fotokosten sind ausweislich der Honorarbefragung 2015 die Festsetzung von 2,00 Euro pro Lichtbildbild und 0,50 € je Lichtbild des 2 Fotosatzes nicht zu be­anstanden. Der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom 29.11.2017 selbst davon aus, dass der Sachverständige sein Gutachten zweimal in Farbe ausdruckt, Für den Ausdruck der Fotos in Far­be entstehen Mehrkosten, die auf diese Weise abgerechnet werden, was nicht zu beanstanden. Auch die in Rechnung gestellten Schreibgebühren von 1,8 € pro Gutachtenseite wie auch die Kommunikations- und Portopauschale von 15 € entsprechen den Angaben der Honorarbefragung 2015 und sind deshalb nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf die geltend gemachten, abgetretenen Kosten für die Halteranfrage in Höhe von 5,10 €, da nach ihrem Vortrag weder ihr noch dem Geschädigten der Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges bekannt war und ihr insbesondere nicht bekannt war, dass der Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung gleichzeitig Halter des Fahrzeuges war. Die Ansprüche nach §§ 7, 17 StVG sind lediglich gegen den Halter begründet. Die Halteran­frage war dementsprechend zur Rechtsverfolgung notwendig, so dass diese Kosten gemäß § 249 BGB von der Beklagten zu erstatten sind. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Firma Y GmbH der Name und die Anschrift der Beklagten bekannt gewesen seien, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da die Beklagte nicht vorträgt, aufgrund welcher Umstände der Klägerin bzw. der Geschädigten diese Angaben bekannt gewesen sein sollen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich nach dem Abrech­nungsschreiben der Versicherung vom 10.10.2016, mit dem u.a. der hier geltend gemachte An­spruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zurückgewiesen wurde, im Zahlungsverzug. Sie hat sich insoweit das Verhalten ihrer Versicherung zurechnen zu lassen. Die Klägerin hat nach Verzugseintritt der Beklagten einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Anspruch auf Erstattung dieser vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 280 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit die Entscheidung des AG Lübeck.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Lübeck verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Kfz zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten – 22 C 2325/17 vom 12.03.2018

  1. Willi Wacker sagt:

    Zu Recht hat das erkennende Gericht auch die Kosten der Halteranfrage zugesprochen. der diesbezügliche gegenteilige Vortrag der Beklagten war unsubstantiiert. Das spricht wieder Bände!

  2. B.B. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    auch aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils erkennt man sehr schnell, auf welchen künstlich geschaffenen Schlachtfeldern die Kanonen der Mitglieder des GDV abgefeuert werden. Es handelt sich jedoch um Scheingefechte, die am Schadenersatzgedanken vorsätzlich bzw. gezielt vorbeilaufen und ungeachtet dessen tappen die Gerichte immer wieder in diese Falle, anstatt sich kurz und bündig sowie ausreichend an dem hier mehrmals angesprochenen Urteil des AG Essen-Steele folgerichtig zu orientieren. Das wäre doch einmal eine Maßnahme, vor der man respektvoll den Hut ziehen müsste. Oder gibt es tatsächlich so wenig Zivilcourage bei unserer Justiz? Genau so deutlich wäre ein Verweis auf die regional ausgerichtete Rechtsprechung des LG Saarbrücken dahin zu hängen, wo er tatsächlich hingehört und wie hier schon mehrfach angeklungen geht eine vom BGH untersagte Prüfung der Rechnungshöhe ebenso wenig, wie eine Schätzung des Schadenersatzes zu Lasten des Geschädigten, denn unsere Gerichte haben nicht die Aufgabe, einen gerechten Preis in einer ordnenden Funktion festzulegen, was schadenersatzrechtlich auch nicht geht.
    B.B.

  3. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @B.B.
    Du hast mit wenigen Worten das verdeutlicht, was jeder Richter und jede Richterin in der BRD selbstverständlich auch wissen könnte, um danach zu handeln. Es genügt eben nicht, auszugsweise richtige Entscheidungsgründe des BGH zu zitieren und dann genau gegensätzlich hierzu einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten mit dem Ergebnis eines Urteils diskriminierend umzufunktionieren in einen „nicht vernünftigen“ und „nicht wirtschaftlich denken Menschen“, also negativ über eine Person zu urteilen, die man überhaupt nicht kennt. Wenn beispielsweise Richterinnen und Richter in der BRD selbst unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und dann zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche einen anerkannten oder gar öffentlich bestellten und vereidigten Kfz.-Sachverständigen mit der Erstattung eines Schadengutachtens beauftragen, muss man sich fragen, was an einer solchen Maßnahme unvernünftig und nicht wirtschaftlich denkend sein soll ? Keiner aus diesem Personenkreis ist je auf die Idee gekommen, einen so beauftragten Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass er seine Leistung gesetzeskonform nur nach einem Mix aus BVSK-„Befragung“ 2015 und JVEG abrechnen dürfe und da können wir im Laufe von 3 Jahrzehnten bis heute immerhin auf eine Erfahrung von mehr als 50 Fällen zurückblicken. Diesen Unfallopfern einer besonderen Berufsgruppe ein Auswahlverschulden á la HUK-Coburg Kürzungsschreiben unterstellen zu wollen, wäre wohl ebenso fatal, wie die Unterstellung eines Verstoßes gegen die Schadengeringhaltungspflicht und das ist nicht zu übersehende Lebenswirklichkeit. Wenn man ernsthaft allein schon (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06) berücksichtigt, kann man das Buch zu allen anderen Interpretationen schließen, denn wer sich contra legem anmaßt, daraus ex post eine Verpflichtung zur Überprüfung und Festlegung eines „gerechten“ Preises abzuleiten, zeigt damit, dass er nicht gewillt ist, auch § 249 S.1 BGB die ihm zugedachte Bedeutung zu respektieren. Es gibt zum Nachteil eines Unfallopfers deshalb auch nichts zu schätzen, Herr Wellner, denn es geht nicht um eine fiktive, sondern um eine konkrete Abrechnung.

    R-REPORT-AKTUELL

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert