AG Marbach am Neckar verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 0511.2008 (2 C 204/08) hat das AG Marbach am Neckar die HDI Firmen- und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer 892,32 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Eindeutiges Votum hierbei: es gilt die Schwacke-Liste, keinesfalls die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zwischen den Parteien herrscht Streit, in wie weit der Schwacke-Mietpreis-Spiegel als Schätz­grundlage herangezogen werden kann. Während die Klägerin eine derartige Heranziehung -unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung- für legitim erachtet und vorträgt, der von ihr geltend gemachte Mietpreis in Höhe von 71,77 EUR netto pro Tag liege deutlich unter dem in der Schwacke-Liste für das entsprechende Postleitzahlengebiet ausgewiesenen Tages-Nettomietpreis von 92,44 EUR, führt die Beklagte aus, die Schwacke-Liste weise erhebliche Mängel auf. Diese resultierten vor allem daraus, dass die Firma Schwacke mit dem Verband der Autovermieter Deutschlands zusammenarbeite, welche der Firma Schwacke falsche Tarife mit­geteilt hätten.

Der Streit um die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels bei der Schätzung des er­satzfähigen Normaltarifs kann vorliegend dahinstehen. Zwar hat die Beklagte durch Vorlage einer Arbeit von Dr. Zinn: „der Stand der-Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007″ so wie durch konkrete Darstellung des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts, aufgezeigt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel im konkreten Fall überhöhte Beträge ausweist; dies führt vorliegend jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwandersatz diejeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH in NZV 2008, 339). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirt-schaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen (BGH am angegebenen Ort).

Der Geschädigten kann nicht vorgehalten werden, dass sie gegen ihre Schadensminderungs­pflicht verstoßen hat. Zwar handelt es sich bei der Geschädigten um eine Versicherungsmakle­rin, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser der Streit über die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels bekannt ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist als Regelwerk in der Bevölkerung weitestgehend bekannt und wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage angewandt. Vor diesem Hintergrund war die Geschädigte nicht gehalten weitere Marktanalysen und Fallstudien zu betreiben, nachdem ihr die Anmietung eines Mietwagens zu einem Betrag angeboten wurde, der sich deutlich unter dem entsprechenden Tarif der Schwacke-Liste bezifferte.

Diesbezüglich kommt es vorliegend auch nicht darauf an, in welcher Klasse der Pkw der Ge­schädigten eingruppiert werden muss, da selbst der Schwacke-Tarif für die Klasse 5 noch über dem Betrag liegt, welchen die Klägerin berechnete.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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