AG Mayen verurteilt bei konkreter Schadensabrechnung der tatsächlich angefallenen Verbringungskosten die HUK 24 AG zur Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Verbringungskosten mit Urteil vom 16.12.2016 – 2d C 403/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Mayen zur konkreten Abrechnung einer Fahrzeugreparatur, wobei die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung offensichtlich mal wieder die Verbringungskosten willkürlich gekürzt hatte, obwohl eine konkrete Reparatur mit Verbringung vorlag. Bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – wie sollte es anders sein – um die HUK 24 AG. Seitens des beklagten Versicherers wurde wieder alles bestritten. Man wollte sogar die Lackierei in Erfahrung bringen, obwohl für diesen Ausforschungsanspruch keine Rechtsgrundlage besteht. Darüber hinaus sollten die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten zum Lackierbetrieb, da die Fachwerkstatt keine eigene Lackiererei unterhielt, gekürzt werden. Dabei vergißt die beklagte HUK 24 AG offensichtlich bewußt, dass die Verbringungskosten hier nach § 249 I BGB konkret abgerechnet werden.  Der HUK 24 AG wurde aber kurz und bündig durch das Gericht ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die von ihr vorgenommene Kürzung rechtswidrig war. Im Übrigen vergißt die HUK 24 AG, dass die reparierende Werkstatt ihr Erfüllungsgehilfe ist. Etwaige Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen nach absolut herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu ihren Lasten. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2d C 403/16

Amtsgericht
Mayen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

Beklagte

wegen Verkehrsunfallrecht

hat das Amtsgericht Mayen durch den Richter am Amtsgericht M. am 16.12.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. Automobile … zur RE-Nr. … vom 02.06.2016 38,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2016 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits durch Beschluss vom 11.11.2016 darüber entschieden wurde.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – berechtigt, den restlichen Schadensbetrag von 38,82 € aus dem Verkehrsunfall vom 15.04.2016 geltend zu machen.

Da die Abtretung an die Werkstatt (Zessionarin) wegen der Reparaturkosten nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt (§ 364 BGB) erfolgte, blieb die Forderung der Werkstatt gegen den Kläger bestehen, so dass er ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und von der Forderungsinhaberin auch schriftlich ermächtigt wurde.

Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind damit erfüllt.

Der Anspruch gegen die Beklagte folgt aus § 115 VVG, da die Beklagte als Haftpflichtversicherin – insoweit unstreitig – für den Schaden aus dem vorgenannten Unfall mit ihrem Versicherungsnehmer D. S. aus Siegburg allein haftet.

Die Kürzung der Rechnung ist unberechtigt, da den Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht zur Last fällt. Er hat tatsächlich reparieren lassen und – unstreitig – nicht zu höheren Kosten als vom Sachverständigen errechnet. Darauf durfte er vertrauen.

Ob die Kosten ortsüblich sind oder nicht, ist nur bei fiktiver Abrechnung erheblich.

Da nicht der Kläger, sondern die Zessionarin die Verbringung veranlasst hat, folgt auch daraus kein Mitverschulden des Klägers. Denn die Gesamtkosten der Reparatur waren angemessen (s.o.).

Aus demselben Grund ist er auch nicht verpflichtet, die Lackiererei zu benennen. Die Auffassung der Beklagten findet insoweit weder im Gesetz noch in sonstigen Rechtsquellen eine Stütze.

Die Kürzung war willkürlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gestützt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

M.
Richter am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 38,82 € festgesetzt.

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