AG Bonn hält mit Streiturteil vom 25.1.2017 – 115 C 9/17 – das Versäumnisurteil gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten aufrecht, durch das dieser zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt war.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen den bei  der HUK-COBURG Versicherten vor. Zu Recht hat der Kläger, anwaltlich gut beraten, wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, sondern den Versicherungsnehmer persönlich. So lernt der bei der HUK-COBURG Versicherte die Machenschaften seiner HUK-COBURG kennen. Insbesondere lernt er auch, dass seine HUK-COBURG rechtswidrig Schadensersatzansprüche des Geschädigten kürzt. Gegen das bereits ergangene Versäumnisurteil war Einspruch eingelegt worden. Aber auch der Einspruch blieb erfolglos. Mit Streiturteil blieb der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Betrages aus dem Versäumnisurteil verurteilt. Lest selbst das Urteil des AG Bonnn und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

115 C 9/17

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Ö. D. aus B.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

die G.- Apotheke R. e. K., Inhaber: M. I. R. aus B. ( Versicherungsnehmer der HUK-COBURG),

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.01.2017
durch die Richterin am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 25.11.2016 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß g 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Durch den zulässigen Einspruch der Beklagten vom 08.12.2016 gegen das Versäumnisurteil vom 25.11.2016 wurde der Rechtsstreit in seine Lage vor Versäumnis versetzt.

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1,18 StVG in der ausgeurteilten Höhe.
Die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten sind Bestandteil des erforderlichen Herstellungsaufwandes und damit schadensersatzfähig gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. Urteil des BGH vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Das erkennende Gericht erachtet die durch den Sachverständigen abgerechneten Kosten für erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Der Geschädigte muss insbesondere keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Er genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch die Vorlage der Rechnung des beauftragten Sachverständigen. Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Brache üblichen Preise deutlich übersteigen und dass dieser Umstand für den Geschädigten auch erkennbar war. Dem Schädiger obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB verstoßen hat und ihn ein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen trifft.

Vorliegend greift die Beklagte zwar die Abrechnung des Sachverständigen in einzelnen Positionen an. Sie trägt aber an keiner Stelle nachvollziehbar vor, dass ein anderer, für den Kläger verfügbarer Sachverständiger die Schadensschätzung wesentlich günstiger hätte vornehmen können.

Für das Gericht ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dabei kann grundsätzlich dahinstehen, ob einem durchschnittlich Geschädigten zugemutet werden kann, sich – soweit eine überhöhte Abrechnung wie vorliegend nicht evident ist – mit der Abrechenbarkeit von Nebenkosten eines Sachverständigen zu befassen.

Der Kläger hat einen Schaden in der Höhe von 5.875,86 Euro netto erlitten (brutto 6.992,27 Euro) Die Sachverständigenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.195,47 Euro. Es liegt daher kein evidentes Missverhältnis zwischen dem Fahrzeugschaden und der Sachverständigenabrechnung vor. Allein deswegen durfte der Geschädigte die Sachverständigenkosten für erforderlich halten, denn diese war nicht offenkundig überzogen.

Insbesondere muss sich der durchschnittliche Geschädigte nicht damit befassen, ob pauschalierte Schreibkosten anfallen. Es kann auch dahinstehen, ob die Rechnungsstellung durch den Sachverständigen über dem normalen Durchschnitt liegt, denn insoweit handelt es sich lediglich um Durchschnittswerte, die jeweils mit Ausreißern nach oben und verbunden sind. Auch allein der Umstand, dass einzelne Positionen über der BVSK-Honorarbefragung 2015 liegen, ist insoweit unschädlich. Denn es kommt darauf an, dass der Kläger hätte erkennen können, dass die Positionen überhöht sind. Es ist aber von einem Laien schon nicht zu erwarten, dass er die BVSK-Befragung aus 2015 kennt und sich daran orientieren soll.

Die Beklagte bestreitet auch lediglich ganz pauschal, dass die Kosten überhöht sind. Insbesondere teilt sie an keiner Stelle mit, dass ihr tatsächlich ein Gutachter im Umkreis des Klägers bekannt ist, der das Gutachten auf geringerer Vergütungsbasis abgerechnet hätte. Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist nur dann abzulehnen, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass auch ein Laie dies erkennen kann, insbesondere also dann, wenn die Gesamtrechnung des Sachverständigen in einem deutlichen Missverhältnis zur Schadenhöhe steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Insbesondere ist auch die Form der Abrechnung nicht zu beanstanden. So ist höchstrichterlich anerkannt, dass keine Bedenken gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe besteht. Der Sachverständige, der ein Grundhonorar pauschaliert an der Schadenshöhe anknüpft, ist auch nicht daran gehindert, zusätzlich Nebenkosten pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Insbesondere Schreibkosten gehören nicht zur originären Leistung des Sachverständigen, sondern stellen vielmehr eine Nebenkostenposition dar. Dass der Sachverständige insoweit nicht kostenneutral arbeitet, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt auch für die Erstellung von Lichtbildern und den abgerechneten Fahrtkosten. Letztere erscheinen zwar isoliert betrachtet überdurchschnittlich hoch, allerdings ist auch hier nicht feststellbar, dass dies für den Geschädigten erkennbar war.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286, 280 BGB.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 6,07 Euro gemäß § 280 BGB i. V. m. § 7, 18 StVG, die daraus resultieren, dass der Rechtsanwalt des Klägers eine Halterabfrage durchführen musste. Dieser Anspruch wurde seitens der Beklagten auch nicht bestritten.

Der Zinsanspruch folgt hier ebenfalls aus §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Bonn hält mit Streiturteil vom 25.1.2017 – 115 C 9/17 – das Versäumnisurteil gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten aufrecht, durch das dieser zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt war.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Guten Abend, Wiilli Wacker,
    an diesem Urteil kann sich so mancher Skeptiker den Schmutz aus dem borstigen Fell reiben. Auch diese Richterin M. am AG Bonn hat in vorbildlicher Kürze die bestehenden Schadenersatzverpflichtung auf den Punkt gebracht und sich nicht blenden lassen durch schadenersatzrechtlich unerhebliche Einwendungen der Beklagtenseite. Hervorzuzheben ist im beurteilunhgsrelevanten Zusammenhang, dass diese Richterin sich nicht auf die Schiene einer werkvertraglichen Betrachtung zur Rechnungshöhe hat ziehen lassen. Alles in allem ein bemerkenswertes und herausstechendes Urteil ohne jedwede Plagiatsattitüden, das auch als „im Namen des Volkes“ beim unbedarften Leser respektierlich ankommt. Dass die Anwaltskanzlei I.& Partner aus Aschaffenburg zu dem Ergebnis in erheblichem Umfang beigetragen hat, steht zu vermuten. Denn die sorgfältige ud wohldurchdachte Begründung ist für eine Klage die Initialzündung, weil das Gericht von vornherein verstehen sollte, was im Bereich rechtswidriger Honorarkürzungen überhaupt abgeht. Das wird bei einer Vielzahl von Klagen -wahrscheinlich aus Bequemlichkeit und Selbstüberschätzung – vielfach leider vernachlässigt. Die unvermeidliche Folge davon ist dann jedoch, als 2.Sieger durchs Ziel zu laufen und der Mandant sowie der Sachverständige bedanken sich dafür recht schmerzlich, denn außer Spesen nix gewesen.

    R-REPOR-AKTUELL

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