AG Miesbach verurteilt den Halter des bei der Allianz versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten mit fragwürdiger Begründung ((1) 12 C 22/16 vom 28.04.2016)

Mit Datum vom 28.04.2016 ((1) 12 C 22/16) hat das AG Miesbach den Halter des bei der Allianz versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 140,75 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Bedauerlicherweise verkennt das Gericht die Grundregeln der Abtretung. Diese besagen, dass sich der Anspruch durch eine Abtretung nicht ändert. Der abgetretene Anspruch wird hier jedoch in anderer Weise behandelt, da auf die Sichtweise und Kenntnis des Sachverständigen abgestellt wird.

Auch legt das Gericht die Honorarumfrage des BVSK 2015 zugrunde und gönnt dem Kläger einen „Schätzbonus“ von 15 % auf die Werte der Umfrage. Ein Urteil mit einer schlichtweg miesen Begründung. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt

A. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen seitens des Gerichts unter Berücksichtigung der als Anlage K 1 vorgelegten Abtretungserklärung nicht.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten restlichen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 26.10.2015 zu gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Geschädigte konnte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Schätzung der Schadenshöhe im Zusammenhang mit dem durch einen Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 verursachten Schaden an seinem PKW, amtliches Kennzeichen xx-xx xxx beauftra­gen und von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständi­gen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirt­schaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens ma­chen würde (vgl. etwa BGH vom 15.10.2013, VI ZR 471/12). Das Gebot zur Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in je­dem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH a. a. O.)

Soweit dem Geschädigten die Vorteile einer subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen voll zu übernehmen, es sei denn, dieser macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend.

Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob der Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass das Sachverständigenhonorar erhöht ist. Dies ist nur dann von Bedeutung, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend macht. Es handelt sich zwar bei den von der Klägerin geltend ge­machten Ansprüchen um die originären Ersatzansprüche des Geschädigten, jedoch kann der Be­klagte der Klägerin nach § 242 BGB entgegen halten, dass diese das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (vgl. OLG Dresden vom 19.02.2014, 7 U 111/12).

Auf die hier vorliegende Fallkonstellation, in der der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an die Klägerin abgetreten hat, sind die Grundsätze der subjektiven Betrachtungsweise daher nicht anwendbar, da der Sachverständige selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit seiner Honorarforderung in der Lage ist. Auf die Frage, ob der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt hat oder die Auswahl nach Vermittlung durch eine Werkstätte oder einen Rechtsanwalt stattgefunden hat, kommt es daher nicht mehr an, da eine subjektive Schadensbetrachtung jedenfalls ausscheidet (vgl. hierzu OLG München vom 14.12.2015, 10 U 579/15).

Das Gericht stellt § 287 Abs. 1 ZPO auf die Honorarumfrage des BVSK 2015 ab, die als übliche Vergütung herangezogen werden kann und für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht er­scheint, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde (vgl. OLG München vom 14.12.2015, 10 U 579/15).

Die Klägerin kann die vollen Sachverständigenkosten dann verlangen, wenn der Gesamtbetrag die Sätze nach der Honorarumfrage des BVSK 2015 einschließlich eines Schätzbonus von 15 % des Gesamtbetrags einhält. Anderenfalls ist auf diesen zu kürzen (vgl. OLG München vom 14.12.2015, 10 U 579/15).

Der Gesamtbetrag liegt hier jedoch mit € 607,44 netto nicht über dem Gesamtbetrag des potenti­ell Berechtigten nach BVSK 2015 plus Schätzbonus von 15 % (Grundhonorar €423,00, Fahrtko­sten 21,3 km x 0,70 € = 14,91 €, Lichtbilder 25 x 2,00 € = 50,00 €, Schreibkosten 26 x 1,80 € = 46,80 €, Porto/Telefon pauschal; 15,00 €, ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von € 549,71 plus Schätzbonus von 15 %, mithin € 632,17 netto).

Die Klage ist daher begründet.

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288, 291 ZPO.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

VI. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Berufungszulassung nicht erfordern.

Soweit das AG Mies-bach…..

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3 Antworten zu AG Miesbach verurteilt den Halter des bei der Allianz versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten mit fragwürdiger Begründung ((1) 12 C 22/16 vom 28.04.2016)

  1. Iven Hanske sagt:

    Das ist hier einfach nur willkürlicher Sondermüll und hat nichts mit Recht und Gesetz zu tun. Da prüft gerade das Kartellamt die BVSK Befragung wegen der vielen Beschwerden, Verstrickungen und Unwahrheiten und hier wird dieser BVSK Mist als bundesweite Gebührenordnung mit witzigen Bonus zum rechtswidrigen Markteingriff (Schätzung) im Schadensersatz verwendet, geht’s noch? Ich glaube (schätze) dieser hiesige Entscheidungsträger bekommt zu viel Sonne, sein Geld verdient er jedenfalls nicht, oder? Mal sehen, als nächstes schätzt dieser das Mercedes, VW, AUDI, Porsche und Co. ihre Fahrzeuge auf Dacia Niveau zu verkaufen haben, weil Dacia selbst erklärt die meisten Marktanteile zu haben und korrupte Lobbyisten das bestätigen und aufgehübscht verbreiten… Was tuen Entscheidungträger nicht alles für eine Dacia-Probefahrt, also ich finde Dacia nicht schlecht….

  2. SV Wehpke sagt:

    Es ist jedem SV dringend geraten vorher eine verbindliche Beauftragung, die eine Abtretung mit einer Honorartabelle enthält und die Kosten incl. Nebenkosten v o r h e r bereits festlegt, zu vereinbaren.

    Dann gibt es keinen Spielraum irgend etwas auszulegen nach §632 BGB und 287 ZPO. Es kommt ausschließlich der §631 BGB in Frage. Die Anwendung des § 632 wäre ein Rechtsfehler.

    Diese Auffassung findet sich beim BGH, Urteil VI ZR 67/06. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 3041/06 sagt nichts anderes.

    Solcherlei unsinnige Urteile hätten dann keine Grundlage. Warum macht das kaum jemand oder ist es etwa zu viel Aufwand?

    Wehpke Berlin

  3. H.R. sagt:

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
    Schuldvertragsrecht: zur Dogmatik …
    von Michael Stürner
    Kein gerechter Preis
    Die Klage ist nicht gerichtet auf eine Kontrolle der Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und deshalb kann das Gericht nicht seine eigenen Ermessensausübung anstelle derjenigen des Berechtigten setzen.
    Nach einer immer wieder verwendeten Formulierung des BGH geht es bei der Prüfung der Frage, ob eine Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht nicht darum, einen „gerechten Preis“ von Amts wegen zu ermitteln. Lediglich dann, wenn die Grenze des Ermessensspielraums des Berechtigten überschritten ist, entsteht eine Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Diese Grenze wird allerdings nicht bestimmt durch die BVSK -Honorarbefragung mit Honorarvorgabe von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich.
    BGH v. 04.04.2006: Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich.
    Der BGH (Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05) hat – in der Sache üereinstimmend mit dem Urteil vom selben Tage (X ZR 80/05) – entschieden:
    1. Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
    2. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
    3. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
    4.II Sachfolgeschäden / 1.1.4.2 Bemessung der Vergütung
    5.
    6. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrags auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
    7. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
    8. Der BGH nimmt zur Problematik der Honorarbestimmung für Kfz-Unfallschadengutachter wie folgt Stellung:
    9. Zitat
    10. … Zudem wird zu beachten sein, dass „üblich“ i.S. von § 632 II BGB eine Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, NJW 2001, 155 [156]; Staudinger/Peters, § 632 Rn. 38), wobei, wenn Streit über die Üblichkeit einer Vergütung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat, dass die von ihm begehrte Vergütung der Üblichkeit entspricht (Staudinger/Peters, § 632 Rn. 120).
    Haben sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der Schadensgutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber wie Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der Feststellung, welche Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem bestimmten Ort diese feste Übung nicht gesondert feststellen lässt. Haben sich dagegen am Ort der Werkleistung feste, von dieser allgemeinen Übung abweichende Spannen herausgebildet, innerhalb derer die Leistungen von Sachverständigen üblicherweise vergütet werden, sind diese zur Feststellung, welche Vergütung üblich ist, für den Ort maßgeblich, an dem die Leistung des Gutachters erbracht wird.
    11. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung wiederum ergeben sollte, dass eine i.S. des § 632 II BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kl. in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:
    12. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen „gerechten Preis“ von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, LM § 315 BGB Nr. 12 = BB 1971, 1175 [1176]; LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 [1099]). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 III 2 BGB), nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, NJW-RR 1991, 1248; vgl. auch Staudinger/Rieble, § 315 Rn. 128; Gottwald, in: MünchKomm, § 315 Rn. 29 f.).
    13. Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des BGH der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Erfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend darauf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, NJW 1961, 1251 [1252]; NJWRR 2003, 1355 = WM 2004, 186 [188]). Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen (BGH, NJW 1966, 539 [540]).
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    Rechtsprechung: Im Namen der Eile
    Die deutsche Justiz wird dazu gedrängt, immer schneller zu urteilen. Ein Richter, der sich dem Druck widersetzt, bekommt richtig Ärger.
    Von Constantin van Lijnden
    18. Februar 2016 DIE ZEIT Nr. 6/2016, 4. Februar 2016
    „Die Mutter der Wahrheit und der Gerechtigkeit ist die Zeit“, sagt Wolfgang Nešković, „leider gilt Gerechtigkeit zurzeit als Ware.“ Sein Fazit nach 27 Jahren im Richteramt und acht weiteren im Bundestag ist ernüchternd: „Wahrnehmung und Selbstverständnis der Justiz haben sich zum Schlechteren gewandelt; sie ist nicht länger Erforscherin von Geist und Gesetz, sondern Fabrikantin eines Massenprodukts namens Recht. Oft geht Geschwindigkeit vor Gerechtigkeit, denn sie bestimmt immer stärker Ein- und Aufstiegschancen der Richter.“

    Nešković’ Urteil hat Gewicht: Als früherer Bundesrichter und späteres Mitglied jener Ausschüsse, die über Berufungen zum Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht befinden, lernte er die Beförderungskriterien der Justiz von beiden Seiten des Schreibtischs aus kennen.

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    H.R.

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