AG München mit kurzem Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 17.09.2009 – 261 C 12874/09.

In der Vergangenheit wurde seitens der eintrittspflichtigen Versicherer immer wieder die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten und deren Höhe bestritten, so auch in dem Rechtsstreit, den der zuständige Richter des AG München mit Urteil vom 17.9.2009 zu dem Aktenzeichen 261 C 12874/09 entschieden hat. Hier das kurze Urteil.

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:                                                          Verkündet am: 17.09.2009
261 C 12874/09

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter …

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Forderung

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.9.2009 am 17.9.2009 folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Der Beklagte wird verurteilt, 142,42 EUR Hauptforderung sowie 5,87 EUR ausgerechnete Zinsen für die Zeit vom 06.09.2008 bis 23.03.2009 (vorgerichtliches Zahlungsziel), somit insgesamt 148,29 EUR nebst Zinsen aus 142,42 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2009 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines Betrages von 32,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe eines Betrages von 6,50 EUR, somit insgesamt 39,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2009 zzgl. 10,00 EUR Auslagen für eine EMA-Anfrage zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

V. Der Streitwert wird auf unter 300,– EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt:

Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch aus Gutachtensauftrag schlüssig begründet.

Zur Geltendmachung von Fahrtkosten ist der Kläger berechtigt, da ein entsprechender Kostenersatz nach den Umständen für den Beklagten zu erwarten war (§ 632 I BGB). Bei der Beauftragung eines ortsfremden Sachverständigen ist davon auszugehen, dass er seine Fahrtkosten erstattet verlangt.

Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9.11.1995, Az: 5 U 233/94 führt insoweit zu keiner anderen Einschätzung. Diese Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall einer Sachverständigenvergütung nicht vergleichbar, zum einen weil es sich dort um eine andere Werkleistung, nämlich eine Bauleistung handelt, und zum anderen weil im dortigen Verfahren eine Pauschalvergütung vereinbart war, die annehmen ließ, dass insoweit alle Kosten einkalkuliert waren.

Die Höhe der Fahrtkosten hat der Kläger im Rahmen der üblichen Vergütung in Höhe von 1,10 EUR/km berechnet.

Die Üblichkeit der Vergütung ergibt sich aus der mit Anlage K 9 vorgelegten statistischen Erhebung der BVSK.

Eine Hinweispflicht des Klägers darauf, dass er Fahrtkosten geltend machen wird, bestand nicht. Insoweit war wegen der allgemeinen Üblichkeit von Berechnung von Fahrtkosten von ortsfremden Sachverständigen kein aufklärungsbedürftiges Informationsdefizit des Kläger gegeben.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB n.F.

Zinsen auf die kapitalisierte Zinsforderung waren nicht zu erstatten (§ 289 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Soweit der Richter § 632 BGB herangezogen hat, dürfte die Entscheidung nicht zutreffend sein. Was meint ihr?

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4 Antworten zu AG München mit kurzem Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 17.09.2009 – 261 C 12874/09.

  1. J.Kremkau sagt:

    Sehr geehrter Herr Wacker,
    meines Erachtens ist die Begründung zu den Fahrtkosten falsch. Der Richter prüft werkvertragliche Gesichtspunkte. M.E. haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nichts zu suchen. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es nicht an. Insoweit wäre zu überlegen gewesen, ob dieses Urteil überhaupt eingestellt werden sollte.
    J. Kremkau

  2. Andreas sagt:

    Welcher Teil wurde denn vom Richter nicht zugesprochen?

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    aus dem kurzen Urteil ergibt sich bereits, dass Zinsen auf die kapitalisierte Zinsforderung nicht zu erstatten waren (§ 289 BGB). Zweitletzter Satz des Urteils. Ich kann aber verstehen, dass man kurz vor dem Wochenende einen derartigen Satz überlesen kann 🙂
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  4. Andreas sagt:

    Oh ja, jetzt hab ichs auch gesehen… :-))

    Viele Grüße

    Andreas

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