AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2015 – 315 C 29473/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren zurück nach Bayern, allerdings jetzt zum Amtsgericht München. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Zwar wurde wieder die (werkvertraglich maßgebliche) „Üblichkeit“ gemäß der BVSK-Tabelle geprüft und das durch den BGH überholte Urteil des OLG Dresden erwähnt und zu guter Letzt auch noch bei den Zinsen etwas „nachgetreten“. Trotzdem ist das Urteil um Welten besser als der Mist aus anderen Abteilungen des Amtsgerichts München und erheblich besser als die Entscheidungen vom Amtsgericht Coburg. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 315 C 29473/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht G. am 21.05.2015 auf Grund des Sachstands vom 13.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 12.10.2011 zzgl. 16,90 € Mahnkosten sowie 39,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 114,84 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert zur Geltendmachung der restlichen Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe von 114,84 €.

Zwischen den Parteien ist die   Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs dem Grunde nach unstreitig, so dass der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf die für den Geschädigten angefallenen Gutachterkosten hat, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.

Im Hinblick auf die Höhe und Art des Schadens durfte der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Kosten grundsätzlich als Teil des nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwands vom Unfallverursacher zu ersetzen sind.

Nachdem keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, ist gemäß § 632 II. BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, vgl. Rechtsprechung des OLG München, s.a. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12.

Zur Feststellung der Üblichkeit der geltend gemachten Honorarforderungen, darf nach Ansicht des OLG München, vgl. AZ: 10 U 579/15, davon ausgegangen werden, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich gelten kann, wobei letztlich grundsätzlich auf den Gesamtbetrag abzustellen ist.

Im Hinblick auf die festgestellten erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von knapp 4.000,00 € netto, bewegt sich der für das Gutachten geltend gemachte Rechnungsbetrag von insgesamt 760,18 € netto sowohl hinsichtlich des Grundhonorars von 490,00 € wie auch der geltend gemachten Porto-, Scheib-, Foto-, Kopie- und Fahrtkosten noch innerhalb des BVSK-Korridors der Honorarbefragung 2008/2009. Auch aus Sicht des Geschädigten, dessen persönliche Haftung für das Sachverständigenhonorar gemäß Abtretungserklärung vom 29.06.2011 durch die Abtretung unberührt bleibt, bestand bei der gegebenen Sachlage kein Anlass, den geltend gemachten Rechnungsbetrag als „ins Auge springend überhöhten Mondpreis“ zu bewerten.

Nebenforderungen: §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Im Hinblick auf den fehlenden Nachweis der bestrittenen Zinshöhe war die Klage insoweit abzuweisen, § 288 Abs. 1 BGB.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG München verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.5.2015 – 315 C 29473/14 -.

  1. Babelfisch sagt:

    Wie schön, WW, dass du angesichts diverser Schrotturteile auch allmählich die Contenance verlierst und diese Urteile als das bezeichnest, was sie sind: Mist!

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