AG Neresheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 81/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute beginnen wir mit einem etwas älteren Urteil aus Neresheim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Auch Neresheim war in unserer Datenbank betreffend die positiven Urteile gegen die HUK-COBURG bisher noch ein unbeschriebener Gerichtsort. Das hat sich mit dem nachfolgenden Urteil geändert. Nach und nach ergibt sich eine flächendeckende Urteilsliste, die sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Zwar gibt es noch weiße Flecken, insbesondere in Norddeutschland und im Nordosten, aber mit Eurer Hilfe könnten auch diese Gebiete HUK-COBURG-urteilsmäßig erschlossen werden. Übersendet der Redaktion deshalb Urteile aus den bisherigen weißen Flecken auf der Urteilslandkarte. Das Gericht geht davon aus, dass Einzelpositionen nicht nach werkvertraglichen Kriterien zu prüfen sind und hält dann aber Grundhonorar und Einzelpositionen der Nebenkosten für „angemessen“. Da liegt unseres Erachtens ein Widerspruch in sich vor. Auf die Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne kommt es in der Tat bei einem Schadensersatzanspruch nicht an. Denn in § 249 BGB, der maßgeblichen Norm der Schadensbemessung, ist mit keinem Wort die Angemessenheit erwähnt. Auch was unangemessen ist, kann schadensersatzrechtlich erforderlich sein. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1C 81/11

Amtsgericht Neresheim

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Werner Strohmayr, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Neresheim
durch den Direktor des Amtsgerichts F.
im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 10.07.2012 ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 324,92 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2010.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 70,20 vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 19. April 2011.

3.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.       Streitwert: € 324,92

Tatbestand

Von der Darstellung wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und hat im Auftrag von
am 4. November 2010 ein Gutachten über einen Unfallschaden am Fahrzeug des Auftraggebers erstattet. Der Unfall hatte sich am 1. November 2010 in …                   zugetragen und wurde von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht. Unstreitig ist die volle Eintrittspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden. Der Kläger hat einen Fahrzeugschaden in Höhe von € 2.376,00 ermittelt, welcher von der Beklagten nicht bestritten wird.

Der Kläger hat seinem Auftraggeber am 5. November 2010 eine Rechnung über insgesamt € 525,92 gestellt. Die Beklagte hat lediglich einen Teilbetrag von € 201,00 erstattet. Nachdem es somit Streit um die Höhe des Sachverständigenhonorars gegeben hat, hat Herr … seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte insoweit an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit und Zulässigkeit dieser Abtretung gibt es keine ernsthaften Zweifel.

Die Kosten eines Schadensgutachtens sind nach unbestrittener Meinung Teil des zu erstattenden Schadens, jedenfalls bei einem Schaden in der genannten Höhe kann der Geschödigte ohne weiteres einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragen.

Die Abrechnung ist des Klägers ist deutlich genug aufgeschlüsselt und rechnerisch problemlos nachvollziehbar.

Das Gericht hatte nicht nachzuprüfen, ob die Rechnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten in jeder einzelnen Position berechtigt war. Der Geschädigte und nach Abtretung von dessen Ansprüchen auch der Kläger können gegenüber der Beklagten diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die ein „wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch“ für erforderlich halten darf. Nur bei einer für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar überhöhten Rechnung könnten gegebenenfalls Kürzungen vorgenommen werden.

Das Gericht hält insbesondere das vom Kläger geltend gemachte Grundhonorar von € 335,00 (noch) für angemessen. Die Schadenshöhe lag (brutto) bei € 2.376,00. Bei einer solchen Schadenshöhe rechnen nach der vom Kläger vorgelegten BVSK-Honorarbef ragung 2011 die Sachverständigen mit einem Honorar zwischen € 316,00 und € 390,00 ab. Das verlangte Honorar liegt also eher noch im unteren Bereich und der Auftraggeber des Klägers konnte ein solches Honorar auch als angemessen empfinden. Die weiter verlangten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen. Eine Unkostenpauschale von € 20,00 ist üblich. Was einem Rechtsanwalt recht sein kann, muss auch einem Sachverständigen billig sein. Die Fahrtkosten von € 7,50 für insgesamt 34 gefahrene Kilometer liegen sogar unter dem, was üblicherweise verlangt wird. Auch die Kosten für die Fotos mögen zwar etwas höher sein wie üblich, aber ein auffälliges Missverhältnis kann auch hier nicht festgestellt werden. Dem Kläger ist letztendlich auch Recht zu geben, wenn er € 25,00 für die Heranziehung einer Restwertbörse verlangt. Hier handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht unmittelbar zu der Gutachtenserstattung gehörte und notwendig war, aber im Interesse des Klägers (und im übrigen auch der Beklagten) lag. Die verlangten € 25,00 erscheinen nicht überhöht.

Der Klage war sonach in vollem Umfang stattzugeben.

Die Nebenforderungen sind begründet nach Verzugsgrundsätzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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