AG Nettetal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (17 C 467/09 vom 26.02.2010)

Mit Urteil vom 26.02.2010 (17 C 467/09) hat das Amtsgericht Nettetal die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 772,41 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die A Autovermietung und B GmbH gezahlten Betrages in Höhe weiterer 772,41 Euro.

Die Beklagte ist dem Kläger nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann der Kläger von den Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 31.08.2009 gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 1.235,41 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 463,00 Euro also den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag verlangen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz solcher Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2006, 1508). Da er insoweit Ersatz nur der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, verstößt er bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten (Unfallersatztarif) nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, u.a.) einen gegenüber dem normalen Tarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, so der Bundesgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen VI ZR 308/07, zitiert nach Juris). Abzustellen ist insoweit als Anknüpfungspunkt auf den Normaltarif, also denjenigen Tarif, welcher für Selbstzahler Anwendung findet und in Bezug auf diese Zielgruppe unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Denn das ist der Betrag, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Kunde zu zahlen bereit wäre, wenn er ihn aus dem eigenen Vermögen aufzubringen hätte, ohne dafür anderweitig Regress nehmen zu könne. Eine Erhöhung des sich demnach ergebenden Betrages ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensbereohnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter zu schätzen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normalpreis – wie ihn hier der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung veranschlagt – in Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW2006, 1726, 1727; NJW2006, 1506; NJW 2006, 360). Erst wenn diese vorrangige Prüfung ergibt, dass der vom Geschädigten gewählte (Unfallersatz-) Tarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht oder zumindest nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war, ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH NJW 1996, 1958) seitens des Gerichts zu prüfen, ob der Geschädigte den übersteigenden Betrag gleichwohl ersetzt verlangen kann, weil ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH, a.a.O.).

Unabhängig davon, ob im Streitfall dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif tatsächlich in der konkreten Anmietsituation nicht zugänglich war – die von Beklagtenseite vorgelegten Internetangebote von Januar 2010 lassen jedenfalls keinen Rückschluss auf die Verfügbarkeit der aufgeführten Fahrzeuge zu den ausgewiesenen Konditionen im hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Unfall zu – ist der von der A Autovermietung und B GmbH in Rechnung gestellte Betrag im zugesprochenen Umfang bereits deshalb von der Beklagten zu tragen, weil es sich nach den vorgenannten Kriterien um den zur Herstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag handelt. Soweit der von Klägerseite begehrte Betrag über den hier zugrundezulegenden Normaltarif hinausgeht, ist dieser Betrag zumindest teilweise unfallbedingt und in eben diesem Umfang von der Beklagten zu ersetzen.

Nach Auffassung des Gerichts kann im Streitfall der in der Schwacke-Liste 2007 für das Postleitzahlengebiet 413 veranschlagte Grundmietpreis von 580,23 Euro für eine Woche bzw. 105,15 Euro für einen Tag für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 für die Ermittlung des vorgenannten Normaltarifs herangezogen werden und insoweit als Ausgangspunkt der Schadensberechnung dienen (§ 287 ZPO). Denn auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die im Mietpreisspiegel nach Schwacke enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientiert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2008, 1519; 2008, 2910; 2009, 58) ist es auch nicht Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlange nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, so dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedürfen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist hier nicht anzunehmen.

Erhöhungen des sich bei der Anknüpfung an den vorstehend bezeichneten Normaltarif ergebenden Betrages von 790,53 Euro (580,23 + 105,15 + 105,15) sind (wie bereits ausgeführt wurde) nur gerechtfertigt, soweit sie unter Zugrundelegung des eingangs aufgezeigten Maßstabs unfallbedingt sind. Im Streitfall ist der Normalmietzins um 15 % aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation zu erhöhen, wobei die Erhöhung aufgrund folgender Umstände gerechtfertigt ist:

–         nicht feststehende Mietzeit

–         mittlere Zahlungsverzögerung

–         erhöhte Vorhaltekosten

–         Quoten- bzw. Ausfallrisiko

–         fehlende Sicherheit

Zur nicht feststehenden Mietdauer:

Dieser Umstand ist jedenfalls unfallbedingt, da im Normalfall einer Anmietung die Mietzeitdauer bei Vertragsschluss bereits feststeht, während es sich hier aufgrund der erforderlichen Reparatur, deren konkrete Zeit nicht vorhersehbar war, bei der in dem Mietvertragsformular ausgewiesenen Mietzeit von 8 Tagen nur um eine ungefähr geschätzte handelte.

Zur Zahlungsverzögerung:

Da der Mietzins erst nach Rückgabe, gegebenenfalls auch nur durch die Abtretung von Ersatzansprüchen gezahlt wird, hatte das Mietwagenunternehmen einen Zinsnachteil gegenüber einer normalen Anmietung. Der Kläger trägt insoweit zu Recht vor, dass die Mietwagenforderungen in vergleichbaren Fällen von den Versicherern nicht wie sonst bei einer regulären Anmietung üblich innerhalb von 2 Wochen reguliert werden, sondern nicht selten mit erheblichen Verzögerungen.

Zu den Vorhaltekosten:

Bei Anbietern, die auch Fahrzeuge für Kunden anbieten, die ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls anmieten möchten, erhöhen sich die regelmäßig anfallenden Kosten ferner dadurch, dass regelmäßig ein Fuhrpark angeschafft und unterhalten werden muss, der sämtliche Fahrzeugklassen umfasst (hierzu Neidhardt/Kremer, NZV2005, 171, 172).

Quoten- bzw. Ausfallrisiko:

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall die Haftungsquote nur selten verlässlich feststehen wird. Das kann dazu führen, dass das Mietwagenunternehmen zumindest mit einem Teil seiner Forderung auszufallen droht, soweit der Haftpflichtversicherer diese nicht übernimmt. Diese besonderen Risiken kann das Mietwagenunternehmen nur dadurch abdecken, dass es sich diese über die Vergütung entlohnen lässt (so etwa Neidhardt/Kremer, NZV2005, 171, 176)

Zur fehlenden Sicherheit:

Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bei der Anmietung weder eine Kautionshinterlegung noch ähnliche Sicherheiten leisten musste.

Es ergeben sich unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 15 % erstattungsfähige Mietwagenkosten von 909,11  Euro (790,53 + 118,58). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Beträgen die Mehrwertsteuer bereits eingeschlossen, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, so dass eine weitergehende Erhöhung um die – von Klägerseite verlangte – Mehrwertsteuer nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend hat der Kläger demgegenüber (indes ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift im Hinblick auf den Mietpreisspiegel für das Jahr 2006) bei der Abrechnung der Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen- und Tagespauschalen berücksichtigt, anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage vorzunehmen (vgl. hierzu OLG Köln NZV 2007, 199).

Da der Kläger unstreitig zwar ein gegenüber dem Unfallfahrzeug klassentieferes Mietfahrzeug der Klasse 5 angemietet hat, sich die Klageforderung aber gleichwohl auf der Grundlage der Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Klasse 6 errechnet, ist hier ein Betrag von 90,91 Euro für die gemäß § 287 ZPO geschätzten ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1996, Aktenzeichen 1 U 84/95, zitiert nach Juris) in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 818,20 Euro (909,11 – 90,91) verbleibt.

Darüber hinaus ist das arithmetische Mittel der Vollkaskokosten für die Dauer der Mietzeit zu erstatten, hier mithin ein weiterer Betrag in Höhe von 210,80 Euro (160,94 + 24,93 + 24,93). Dies gilt unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war oder nicht. Denn der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 74/04), so dass er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen. Die konkrete Höhe der zu erstattenden Beträge errechnet sich ebenfalls anhand der Schwacke-Liste 2007.

Ersatzfähig sind dem Grunde nach ferner die geltend gemachten Kosten für die Zustellung und Rückholung des beschädigten Fahrzeugs. Es ergibt sich anhand der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste für das Jahr 2007 auf der Grundlage des arithmetischen Mittels ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 45,58 Euro (22,97 x 2).

Schließlich steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der in der Rechnung ausgewiesenen Konten für einen zweiten Fahrer zu. Denn der Geschädigte ist bereits dann, wenn das jeweilige Unfallfahrzeug regelmäßig von einer bzw. mehreren weiteren Personen benutzt wird bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs berechtigt, sicher zu stellen, dass die potentielle Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen weiteren Fahrer nach den vertraglichen Vereinbarungen zulässig ist (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen 15 O 7/09, zitiert nach Juris). Dass das beschädigte Fahrzeug, wie von Klägerseite vorgetragen, auch von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde, hat die Beklagte nicht bestritten. Anzusetzen ist für diese Position auf der Grundlage des arithmetischen Mittels ein Betrag von 17,84 Euro pro Tag, insgesamt also 160,56 Euro.

Abzüglich des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages in Höhe von 463,00 Euro errechnet sich nach alledem zugunsten des Klägers ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 772,41 Euro auf der Grundlage folgender Berechnung:

1 Woche Mietwagen Gruppe 6    580,23 Euro
2 x 1 Tag Mietwagen Gruppe 6 (105,15 Euro)    210,30 Euro
Aufschlag 15%    118,85 Euro
– Abzug ersparte Eigenaufwendungen      90,91 Euro
1 Woche Haftungsreduzierung    160,94 Euro
2 x 1 Tag  Haftungsreduzierung  (24,93 Euro)      49,86 Euro
2 x Zustellung/Abholung (22,97 Euro)      45,58 Euro
9 x Zusatzfahrer (17,84 Euro)    160,56 Euro
Gesamt 1.235.41 Euro
Bereits gezahlt    463,00 Euro
   772,41 Euro

 

II.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen. Denn die Beklagte befand sich nach Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist bis zum 14.09.2009 in Verzug. Die Höhe der Zinsforderung folgt aus dem Gesetz.

III.

Dem Kläger steht demgegenüber kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu. Maßgebend ist hier ein Schadensbetrag in Höhe von – die Höhe der weiteren Schadenspositionen stand zwischen den Parteien außer Streit – insgesamt 6.813,30 Euro. Ausgehend von diesem Gegenstandswert hat der Kläger Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 WRVG in Höhe von 487,50 Euro, nebst einer Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro. Zuzüglich Umsatzsteuer von 19 %, das macht hier 96,43 Euro, ergibt sich eine Forderung von insgesamt 603,93 Euro. Eben diesen Betrag hat die Beklagte vorgerichtlich gezahlt und damit die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers in vollem Umfang ausgeglichen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Nettetal.

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