AG Neubrandenburg kürzt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die berechneten Sachverständigenkosten nach Mittelwert mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.11.2016 – 104 C 537/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Versäumnisurteil veröffentlichen wir heute für Euch noch ein Untergerichts-Urteil mit – unserer Meinung nach – bedenklicher Begründung zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nach einem von ihrem Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall bei einhundertprozentiger Haftung die berechneten Sachverständigenkosten. Zu Recht klagte der Geschädigte den restlichen Schadensersatz gemäß § 249 BGB bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Neubrandenburg ein. Von dem – allerdings inkompetenten – Amtsrichter bekommt der Geschädigte bei vollständiger Haftung des Schädigers eine (relativ kleine) Kürzung verpasst und geht dann aber deshalb mit 31% der Verfahrenskosten nach Hause. So etwas geht gar nicht. Dies schon deshalb, weil seine Argumentation mehr als bedenklich ist, wenn er in den Urteilsgründen ausführt:

„Das Gericht hat nach dem für diese Schadenshöhe eröffneten Honorarkorridor von 341,– EUR bis zu 376,– EUR einen Mittelwert von 358,50 EUR ermittelt und als erstattungsfähigen Betrag zugrunde gelegt“.

Inwieweit darf ein Richter von sich aus selbständig Kürzungen eines vorgelegten Dokumentes vornehmen, in dem ein ganz bestimmter Endbetrag dokumentiert ist. Bei der Sachverständigenkostenrechnung handelt es sich um ein Beweismittel. Das kann das Gericht in Augenschein nehmen. Nicht jedoch kann das Gericht eine Preiskontrolle des vorgelegten Dokumentes vornehmen (vgl. BGH DS 2007, 144 ff.). Darüber hinaus erscheint es mehr als bedenklich, wenn das erkennende Gericht einen Mittelwert der Sachverständigenkosten, analog der Mietwagenrechtsprechung vornimmt. Mit dieser Mittelwertbildung verstößt das erkennende Gericht eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung. Mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zu den erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf die Sachverständigenkosten übertragbar sind. Gleichwohl wird hier ein durch nichts begründeter Mittelwert zugrundegelegt. Das ist verbotene Preiskontrolle. Bei einer juristischen Prüfung wäre dem erkennenden Amtsrichter die Note mangelhaft erteilt worden. Lest selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen sonnigen Mittwoch
Willi Wacker

Aktenzeichen
104 C 537/16

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch den Richter am Amtsgericht M. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigen … von der Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 44,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des austenorierten Betrages aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 03.05.2016 gemäß § 398 BGB, § 115 VVG, § 7 StVG.

Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen KfZ-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, NJW 2006, 2472 f.).

Der Kläger hat mit dem Sachverständigen … keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung, § 632 BGB. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen KfZ-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht. Neben dem Grundhonorar ist der Sachverständige auch zur separaten Abrechnung von Nebenkosten grundsätzlich berechtigt.

Nach diesen Grundsätzen unterliegt die seitens des Klägers noch geltend gemachte abgetretene Restforderung – jedenfalls in der austenorierten Höhe – keinen gerichtlichen Bedenken.

Die seitens der Beklagten bestrittene Passivlegitimation kann offen bleiben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hat die Beklagte die aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2016 herrührenden Schadensersatzansprüche nahezu vollständig reguliert. Sie hat damit die Anspruchsinhaberschaft des Klägers deklaratorisch anerkannt und kann mit ihrem Bestreiten der Passivlegitimation nicht gehört werden. Aus gleichen Gründen ist es unerheblich, ob der Kläger im Rahmen des mit der Fahrzeugeigentümerin, der Santander Bank, geschlossenen Finanzierungsvertrages zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche am Klägerfahrzeug berechtigt ist.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit des Grundhonorars des Sachverständigen … die BVSK Honorarbefragung 2015 zugrunde gelegt. Die vom Sachverständigen … ermittelte Schadenshöhe betrug nach der seitens der Beklagten eingereichten Anlage B1 1.581,59 EUR netto. Das Honorar ist damit nach einer Schadenshöhe laut Honorarbefragung 2015 bis zu netto 1.750,00 EUR einzustufen. Das Gericht hat nach dem für diese Schadenshöhe eröffneten Honorarkorridor von 341,00 EUR bis zu 376,00 EUR einen Mittelwert von 358,50 EUR ermittelt und als erstattungsfähigen Betrag zugrunde gelegt. Die vom Gutachter … in seiner Rechnung geltend gemachten Fahrtkosten, Lichtbilder (zwei Fotosätze), Schreib-/Kopiekosten sowie Versand-/Telefonkosten unterliegen dem Grunde und ihrer Höhe nach keinen gerichtlichen Bedenken. Sie entsprechen den Vorgaben der BVSK Honorarbefragung 2015 und sind zum Teil auch schon höchstrichterlich in ihrer Höhe bestätigt worden (unter anderem BGH VI ZR 50/15).

In Höhe von 19,64 EUR ist die Klage abzuweisen.

Dieser Betrag resultiert aus der Differenz des vom Gutachter … angesetzten Grundhonorars in Höhe von 375,00 EUR und dem vom Gericht als erstattungsfähig angesehenen Korridor-Mittelwert von 358,50 EUR zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Auf die entsprechenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 wird Bezug genommen. Das Grundhonorar des Gutachters … war daher auf den erstattungsfähigen Mittelwert zu kürzen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Berufung bestand vorliegend nicht. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch dient er der Fortbildung des Rechts oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 15-18
17033 Neubrandenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

M.
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 02.11.2016

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

12 Antworten zu AG Neubrandenburg kürzt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die berechneten Sachverständigenkosten nach Mittelwert mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.11.2016 – 104 C 537/16 -.

  1. Juri sagt:

    Papa – sind Richter auch Juristen? Ja – mein Sohn – eigentlich schon – aber hier wohl nicht.

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Danke, Willi Wacker,
    für Deinen verständlichen und beachtenswerten Kommentar zu diesem Urteil des AG Neubrandenburg.
    § 249 S.1 BGB hat der hier verantwortliche Richter ebenso wenig beachtet, wie die Stellung des Sachverständigen, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Die Höhe des gekürzten Betrages und die dafür herangezogene Sichtweite sind ebenso interessant, wie die schadenersatzrechtlich nicht angesprochenen Beurteilungskriterien.

    R-REPORT-AKTUELL

  3. D.H. sagt:

    „In Höhe von 19,64 EUR ist die Klage abzuweisen.

    Dieser Betrag resultiert aus der Differenz des vom Gutachter … angesetzten Grundhonorars in Höhe von 375,00 EUR und dem vom Gericht als erstattungsfähig angesehenen Korridor-Mittelwert von 358,50 EUR zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Auf die entsprechenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 wird Bezug genommen. Das Grundhonorar des Gutachters … war daher auf den erstattungsfähigen Mittelwert zu kürzen.“

    Ein Betrag in obiger Höhe war also nach Meinung dieses Abteilungsrichters schadenersatzrechtlich nicht erforderlich, obwohl er rechtsirrig unter dem Sonnensegel werkvertraglichen Flimmers nur eine Prüfung der Rechnungshöhe vorgenommen hat.
    Wo ist für eine solche Art der Zubilligung die tragfähige Rechtsgrundlage?

    D.H.

  4. Krabbenfischer sagt:

    An diesem Urteil sieht man, wohin es führt, wenn man sich hinsichtlich der Nebenkosten mehr oder weniger geschmeidig anzupassen versucht. Dann wird eben mal so ganz nebenbei nur ein „Mittelwert“ für das Grundhonorar zugebilligt und obendrauf hat man als Kläger auch noch einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Gebe ich nach gegenwärtig zu beobachtender Schwierigkeiten bei der Regulierung von entstandenen Gutachterkosten solche „Rabatte“, dann war ich tatsächlich wohl zu teuer oder ich habe mich unkritisch auf die „Befragung“ eines keineswegs versicherungsunabhängigen Berufsverbandes verlassen, dem wohl der Richter auch nicht so ganz über den Weg traut, wenn er aus einer Honorarbanbreite nur einen „Mittelwert“ für das Grundhonorar berücksichtigt. Auf welchem durchlöcherten Paddelboot sind denn einige mit solchen Angelegenheiten befassten Juristen nach wie vor unterwegs? Die Begründung der Klageschrift würde deshalb schon interessieren.

    Krabbenfischer

  5. The Outsider sagt:

    Und für einen solchen Blödsinn wird „Im Namen des Volkes“ auch noch der unbedarfte Bürger jedweder Coleur zwangsverpflichtet? Ganz schön mutig von diesem Richter. Da muss man sich über den Sinn von Eingangskontrollen bei den Gerichten keine Gedanken mehr machen.- Und wir beklagen uns ansonsten wehleidig über Terrorrismus. Geht´s noch extremer oder können einige Juristen nicht mehr klar denken? Das ist ja fast noch schlimmer als Ebola.-

    The Outsider

  6. Luis J. sagt:

    Mir fehlen einfach die Worte zu einem solchen Sch….
    Luis J.

  7. virus sagt:

    „Die vom Sachverständigen … ermittelte Schadenshöhe betrug nach der seitens der Beklagten eingereichten Anlage B1 1.581,59 EUR netto. Das Honorar ist damit nach einer Schadenshöhe laut Honorarbefragung 2015 bis zu netto 1.750,00 EUR einzustufen. Das Gericht hat nach dem für diese Schadenshöhe eröffneten Honorarkorridor von 341,00 EUR bis zu 376,00 EUR einen Mittelwert von 358,50 EUR ermittelt und als erstattungsfähigen Betrag zugrunde gelegt.“

    Erst die falsche Einstufung und dann noch auf Mittelwert abstellen. So etwas stellt für das Unfallopfer eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze nach Art. 14 GG und dem Eigentumsrecht nach § 903 BGB dar. Das Urteil ist daher nichtig und auf Antrag deklaratorisch aufzuheben.

    § 903
    Befugnisse des Eigentümers

    1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

    Hierin begründet sich, das fremdgeschädigte Fahrzeug von einen Gutachter eigener Wahl nach Werkvertragsrecht besichtigen zu lassen. Ein Schädiger hat kein Recht, fremdes Eigentum in Augenschein zu nehmen. Weder besichtigend noch nachbesichtigend. Der Schädiger hat sich mit der Vorlage des Gutachtens zu begnügen und entsprechend zu regulieren. Will der Schädiger Betrugsabsicht in dem Raum stellen, kann er die Regulierung des Schadens ablehnen. Dem Geschädigten bleibt dann vorbehalten, den Rechtsweg zu beschreiten.

  8. RA. Franken sagt:

    @ virus

    Bevor hier falsche Eindücke entstehen, sei darauf hingewiesen, dass keine Nichtigkeit eintritt, was bedeuten würde, dass das Urteil von Anfang an gar nicht existent wäre, sondern mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.

    Wer soll denn bei einem nichtigen Urteil die Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn das Urteil gar nicht existiert? Daher, bevor hier kommentiert wird, erst nachdenken.

    Bevor über Kommentare dieses Blogs gelästert werden kann, sollte die Redaktion bei der Veröffentlichung mancher Kommentare mehr Sorgfalt walten lassen.

  9. virus sagt:

    @ RA Franken

    Immer wieder erschreckend, wie rechtsmanipuliert von denen, die es besser wissen müssen, am Markt agiert wird. Ich frage mich, ob das die Folge der vom Gesetzgeber erlassenen Rechtsanwalt-Gebührenordnung ist? Es kann der größte Mist verzapft werden und dennoch muß vom Mandanten die Gebühr (erst mal) bezahlt werden.

    „Wer soll denn bei einem nichtigen Urteil die Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn das Urteil gar nicht existiert? Daher, bevor hier kommentiert wird, erst nachdenken.“

    Die Antwort auf die Frage ist so einfach wie banal:

    Weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung haben das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären, sondern haben bereits von Amts wegen die Pflicht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen – spätestens auf Antrag – deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen.

  10. Juri sagt:

    @RA Franken – also Hauptsache die Kasse stimmt – oder wie?

  11. H.J.S. sagt:

    Selbst mir als Nicht Jurist war sofort klar worauf Virus im absolut grundlegenden Ansatz zu Recht abzielt.
    Sicher ein selten verfolgter Handlungsansatz aber durchaus verständlich.
    Denn das Urteil ist laut Grundgesetz rechtswidrig und damit nichtig.

    Warum sich Juristen i.d.R. diesem Ansatz verschließen, ist selbst erklärend.
    Man würde halt an dem Ast sägen auf dem man sitzt.
    Dieser ist aber nun mal deren Geschäftsgrundlage.

    Zum konkreten Urteil sei mir gestattet RA Otting dem Sinne nach zu zitieren.
    „Das männliche Geschlechtsorgan ist durchschnittlich x cm lang.
    Deswegen sind aber trotzdem alle „längeren“ durchaus auch üblich.
    Hier nur Länge x zuzubilligen und Kürzungen auf dieses Maß zu fordern ist wohl kaum angezeigt.“
    Oder haben im Umkehrschluss hier auch automatisch alle „Kürzeren“ das Recht auf vollständigen Ausgleich damit zu bekommen?
    (und damit hat dieses Gericht gleich mal eine Gebührenordnung festgelegt?)

    Schönes WE

  12. RA. Franken sagt:

    Es ging mir nur um den Begriff „Nichtigkeit“ und die Behauptung von Virus, dass das Urteil nichtig sei. Das ist gelinde gesagt: Falsch.
    Ansonsten wünsche ich den Kommentatoren noch eine hitzige – aber falsche – Diskussion.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert