AG Neubrandenburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständinkosten mit Urteil vom 29.6.2015 – 101 C 318/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch noch ein positives Urteil zum Wochenende aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten. Dabei verkennt die HUK-COBURG, dass die berechneten Sachverständigenkosten ein Indiz für den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand bilden (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Lest aber selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
101 C 318/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 29.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigen … , von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Vergütung aus der Rechnung Nummer … vom 19.06.2014 in Höhe von 95,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der … Rechtsanwaltspartnerschaft von der Verpflichtung (weiterer) außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Das Urteil bedarf gemäß § 313a ZPO keines Tatbestandes.

Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung der von ihr verlangten restlichen Sachverständigenvergütung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Sachverständigenkosten zu tragen. Umstritten ist lediglich, ob die Beklagte die restlichen – wie sie meint, erkennbar überhöhten – Kosten des Sachverstänigen tragen muss. Auch diese muss die Beklagte übernehmen. Eine offensichtliche Überhöhung, die sich der Klägerin als Geschädigter hätte aufdrängen müssen, ist der Sachverständigenrechnung vom 19.06.2014 nicht zu entnehmen. Zwar liegt der Rechnungsbetrag oberhalb dessen, was die Beklagte mit ihrem der Klägerin zuvor übersandten Merkblatt als ihrer Meinung nach angemessen mitgeteilt hat. Da sich die im Merkblatt aufgeführten Honorarsätze jedoch nach der Schadenhöhe richten, konnte die Klägerin vorab nicht ermitteln, ob sich die Sachverständigenkosten in dem von der Beklagten gesteckten Rahmen halten würden – der Sachverständige sollte ja gerade die Schadenhöhe als solche ermitteln.
Ob ein anderer lokal ansässiger Sachverständiger weniger Kosten verursachen würde, kann die Klägerin ersichtlich nicht wissen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug und besteht seit der endgültigen Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen ist angesichts des ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen der Klägerin als Privatperson und der Beklagten als Versicherungskonzern angemessen. Die Kosten hierfür sind deshalb ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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3 Antworten zu AG Neubrandenburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständinkosten mit Urteil vom 29.6.2015 – 101 C 318/15 -.

  1. Rumpelstilzchen sagt:

    Na, Willi Wacker,

    da siehste mal, es geht doch mit der deutlichen Reduzierung der Entscheidungsgründe, wie schon vorhergesagt und interessant sind überdies die jeweils unterschiedlich gesetzen Beurteilungskrierien. Eins geht jedoch nicht, und das verkennt die HUK-Coburg nach wie vor, die erstattungspflichtigen Gutachterkosten, die entstanden sind, ex post nicht im Wege der „Zubilligung“ nach dem HUK-Coburg Honorartableau zu bemessen, denn dieses stellt auf „Routinegutachten“ ab. Unabhängige Beweissicherungs-Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen sind – wie inzwischen jedermann weiß, keine solchen „Routinegutachten“ und da hilft auch LG Saarbrücken und OLG Dresden nicht weiter, wohl aber Beschluss LG München und OLG Saarbrücken.

    Rumpelstilzchen

  2. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Hi, Rumpelstilzchen,
    exakt so ist es und da hilft auch kein noch so spektakulärer Handstand, denn diese Versicherung kann entweder nur auf schon gekürzte Gutachterkosten zurückgreifen oder auf schon angepasste Abrechnungen(Akzeptanz von „Sonderkonditionen“), denn ansonsten gibt es solches Abrechnungsniveau nicht. In der Praxis ergibt sich nun folgende Kuriosität. Da erstellt so ein Büro ein Gutachten, weiß aber noch nicht, dass der zuständige Haftpflichtversicherer gerade die HUK-Coburg ist. Er rechnet somit auch „normal“ ab. Seine Freunde bei der HUK-Coburg kürzen aber auch seine Abrechnung und pflichtgemäß wird er von dem Rechtsanwalt des Geschädigten danach befragt, wie wegen der Kürzung verfahren werden soll. Darauf die Antwort: „Wir verzichten auf den Kürzungsbetrag.“ Da fragt man sich schon nach den Gründen der augenfälligen „Großzügigkeit“. Gründe könnten sein:

    –>Das Büro steht in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Versicherungswirtschaft (ist so).
    –>Das Büro möchte bei den Gerichten nicht in Mißkredit kommen, wegen geführter Honorarprozesse(ist auch so).
    –>Das Büro möchte bei Werkstätten und Rechtsanwälten damit werben können, dass man mit solchen schadenersatzrechtlichen Auseinandersetzungen nichts zu tun hat (ist ebenfalls so).
    und….. fällt Euch auch noch was dazu ein, was SV Saubermann in diesem Zusammenhang noch so alles bietet?
    Davon gibt es mehr, als wir glauben und es könnte sogar für einen Club der Unbescholtenen reichen. Nur wenn Gerichte sich allerdings Sand in die Augen streuen lassen und auf solche Superexperten zurückgreifen, ist es um die Interessen der Geschädigten erfahrungsgemäß schlecht bestellt.

    Was ich noch sagen wollte….

  3. Tanzmaus sagt:

    @ Was ich noch sagen wollte…..

    Bei solchen Verfahrensweisen bieten sich doch auch den Gerichten in ausreichendem Umfang Anhaltspunkte dafür, ob ein für die Beauftragung ins Auge gefasster Sachverständiger tatsächlich die zu erwartende Unabhängigkeit besitzt. Diese Chance ist aber bisher nur sporadisch genutzt worden, was in der Regel für die klagende Partei bei Auseinandersetzungen rund um den Schadenersatz aber auch in Fragen rund um die Unfallverursachung meist nachteilig ist, weil bisher die Gerichte einfach diese Unabhängigkeit unterstellen, diese tatsäch aber nicht bzw. nicht mehr gegeben ist, denn man darf in solchen Auseinandersetzungen nicht
    ausblenden, dass gerade Versicherungen Mittel und Wege finden, diese Unabhängigkeit aufzuweichen. Von der Dimension können gerade Gerichte sich selten eine Vorstellung machen.
    Tanzmaus

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