AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.6.2015 – 1 C 303/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende, wo andere bequem im Ohrensessel sitzen und sich über nicknames aufregen, sind wir bei der Arbeit und veröffentlichen für Euch hier ein positives Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Das erkennende Gericht kam bei der Urteilsbegründung ganz ohne Angemessenheitsprüfung aus. Wir meinen, dass es so richtig ist, denn im Schadensersatzrecht kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an, nicht auf die Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 BGB. Daher ist es folgerichtig, wenn das Gericht hier  ohne Angemessenheitsprüfung gemäß BVSK-Honorarumfrage auskommt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal

Zivilgericht

Aktenzeichen: 1 C 303/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs-AG, Königinstraße 28, 80802 München, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alexander Vollert

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal durch Richter T.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 23.06.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 70,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 106,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. 106,74 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249ff BGB gegen die Beklagte. Die mit der Rechnung des Klägers vom 05.12.2013 abgerechneten Sachverständigenkosten i.H.v. 597,02 Euro sind in voller Höhe erstattungsfähig.

Der Kläger klagt in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der Frau S. B. , wie sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 03.12.2013 ergibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich deshalb ausschließlich danach, ob und in welchem Umfang die Geschädigte von der Beklagten Ersatz der ihr in Rechnung gestellten Gutachterkosten verlangen kann bzw. konnte. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den durch den Verkehrsunfall vom 02.12.2013 verursachten Sachschaden ist unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Unfallgeschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Gutachterkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er einen Sachverständigen beauftragt, der teurer ist als andere Sachverständige. Ebenso wenig ist er ohne nähere Anhaltspunkte verpflichtet, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 13 S 54/14 – Rn. 9, juris, AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 28. September 2012, Aktenzeichen 1 C 570/12).

Nach diesen Grundsätzen hatte die Geschädigte keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen anzuzweifeln und zu kürzen. Die Rechnung des Sachverständigen enthielt gerade keine Anhaltspunkte, um an der Angemessenheit zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte über ein spezielles Sonderwissen verfügte. Der Differenzbetrag aus dem tatsächlich abgerechneten Sachverständigenhonorar und der von der Beklagten erfolgten Zahlung beträgt lediglich 106,74 Euro und ist daher nach Ansicht des Gerichts als geringfügig anzusehen. Es bestanden somit für die Geschädigte keine Anhaltspunkte, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen.

II.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 Euro aus §§ 280, 286 BGB. Dabei war der Berechnung für die 1,3 fache Geschäftsgebühr ein Streitwert von 106,74 Euro zugrunde zu legen. Denn insoweit kann der Kläger den Ersatz des ihm entstandenen Schadens von der Beklagten insgesamt verlangen. Hinzu tritt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 W RVG in Höhe von 11,70 EUR.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB.

IV.

Prozessuale Nebenentscheidung: §§ 91, 708 Zf. 11, 713, 511 IV ZPO.

Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Die Entscheidung erschöpft sich in einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.6.2015 – 1 C 303/15 -.

  1. Karl B. sagt:

    „Das erkennende Gericht kam bei der Urteilsbegründung ganz ohne Angemessenheitsprüfung aus. Wir meinen, dass es so richtig ist, denn im Schadensersatzrecht kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an, nicht auf die Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 BGB. Daher ist es folgerichtig, wenn das Gericht hier ohne Angemessenheitsprüfung gemäß BVSK-Honorarumfrage auskommt.“
    Selbstverständlich, Willi Wacker, ist dies nicht nur zutreffend, sondern ist auch den meisten Gerichten in der notwendigen Unterscheidung aufgegangen. Nicht zuletzt ein Verdienst der CH-Redaktion. Danke.-

    Karl B.

  2. Lewi sagt:

    @Karl B.
    verehrte CH-Redaktion,
    diesem Dank von Kal B. schließe ich mich gern an, denn mit eurer Aufklärungsarbeit habt ihr euch einen ehrenvollen Verdienst erworben. Meine Hochachtung.-

    Lewi

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