AG Neubrandenburg verurteilt mit Urteil vom 1.12.2009 die HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht [12 C 342/09].

Die Richterin des Amtsgerichtes Neubrandenburg hatte über restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu entscheiden. Wie so oft hat die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg nur einen geringen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, so dass der Sachverständige gezwungen war, die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen die HUK-Coburg geltend zu machen. Im Ergebnis richtig hat das Gericht die Beklagte verurteilt. Allerdings wurde im Rahmen des Schadensersatzes der werkvertragliche Honoraranspruch des § 632 BGB geprüft. Insoweit ist das Urteil falsch. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle zu spielen. Dies gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch auf restliches Sachverständigenhonorar an den Sachverständigen abgetreten ist. Der Geschädigte durfte die Einschaltung des Sachverständigen seiner Wahl für erforderlich erachten und mithin sind die Kosten des Sachverständigen erstattungspflicher Schaden des Geschädigten. Ob das Honorar üblich und angemessen ist, oder nicht, spielt hinsichtlich des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches keine Rolle.

Bemerkenswert an dem Urteil ist allerdings der bezeichnende Satz: “ Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat, kann dahingestellt bleiben. Das Ergebnis solcher Gespräche kann jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten…“ Damit wird einmal mehr durch ein Gericht festgestellt, dass das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg keine rechtliche Bindungswirkung hat und haben kann.

Hier nun das Urteil des AG Neubrandenburg vom 1.12.2009 – 12 C 342/09 – :

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
• Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

• Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch Richterin am Amtsgericht … nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 01.12.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 200,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreite trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 200,32 Euro

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattimg der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Kläger fertigte nach einem Unfallgeschehen ein Sachverständigengutachten im Auftrag der Frau S. an. Diese trat ihre Schadensersatzansprüche mit Erklärung vom 03.06.2009 an den Kläger ab. Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung.

Für die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen besteht keine gesetzliche Regelung. Der Kläger hatte mit dem Auftraggeber auch keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen. Somit richtet sich die dem Kläger zustehende Vergütung nach der üblichen Vergütimg gemäß § 632 BGB.

Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Außergerichtlichtätige Kfz-Sachverständige rechnen überwiegend in Form eines Pauschalbetrages ab, dessen Höhe in Abhängigkeit zur Höhe des ermittelten Schadens steht. Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat, kann dahingestellt bleiben. Das Ergebnis solcher Gespräche kann jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Es könnte allenfalls eine Orientieimgshilfe bieten.

In diesem vom Kläger erstellten Gutachten werden Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.170,18 Euro ermittelt. Nach dem Ergebnis der BVSK- Honorarbefragungg rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar von 315,00 € bis 360,00 € ab. Mit dem von ihm angesetzten Grundhonorar in Höhe von 335,00 € liegt der Kläger damit im Rahmen der BVSK-Befragung. Das Gericht erachtet diese Höhe deshalb als angemessen. Hinsichtlich der Auslagen bewegt der Kläger sich lediglieh bei den Kostem für den ersten Lichtbildersatz oberhalb der Spanne. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass er sich hinsichtlich der Fahrtkosten und der Schreibkosten für Kopien unterhalb der Honorarherragung in der gegebenen Spanne bewegt. Die anderen Auslagen bewegen sich innerhalb dieser Spanne. Aus diesem Grunde sind die angesetzten Kosten nicht zu beanstanden.

Durch die Beklagte wurde unstreitig ein Betrag von 381,17 € gezahlt, so dass noch ein Honoraranspruch in Höhe von 200,32 € besteht.

Der Zinsansprueh ist aus dem Gesichtspunkte des Verzuges gerechtfertigt, § 236 BGB. Verzug trat ein mit der endgültigen Ablehnung der Leistung durch die Beklagte am 16.09.2009.

Die Kostenentscheidung beruht auf  § 91 Abs. 1  ZPO, der Ansspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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