AG Neumünster verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.02.2009 (32 C 1580/07) hat das AG Neumünster die  HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Mit einer eingehenden Begründung legt das Gericht die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle und die Zinn-Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht eine weitergehende Erstattung der Mietwagenkosten beanspruchen, als die Beklagte sie bislang vorgenommen hat, jedoch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1,17,18 Abs. 1 und 3 StVG sowie §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F., wonach die Halter, Führer und Versicherer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge im Umfang des ihnen zuzurechnenden Verursachungsbeitrags gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden haften. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn der unfallgeschädigte Zeuge X. hat ihr den Anspruch nach § 398 BGB abgetreten. Die wirksame Abtretung ergibt sich aus der als Anlage K 1 eingereichten Abtretungserklärung vom 16. September 2004. Die Klägerin verstößt mit der Beitreibung der Mietwagenkosten nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, denn sie nimmt keine Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern ihre eigene Angelegenheit wahr. Durch die Sicherungsabtretung ist sie Anspruchsinhaberin geworden, sie klagt ein eigenes Recht ein, nachdem sie den Geschädigten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat und damit der Sicherungszweck eingetreten ist.

Der Sache nach kann die Klägerin einen weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Gemäß § 249 Abs.1 BGB kann der Geschädigte verlangen dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte den für die Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist demnach während der Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug grundsätzlich, so auch hier, zur Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf Kosten des Schädigers berechtigt. Die Beschränkung des Schadensersatzes auf den zur Herstellung des schadlosen Zustandes „erforderlichen“ Geldbetrag impliziert allerdings ein Wirtschaftlichkeitsgebot für den Geschädigten. Als „erforderlich“ sind danach nur diejenigen Aufwendungen anzusehen die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen wurde (BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07 – zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Der Geschädigte hat daher unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt. Er ist jedoch dabei nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen. Vielmehr verbleibt es auch vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots dabei, dass der Geschädigte einen Anspruch auf möglichst vollständigen Schadensausgleich hat (BGH NJW 1996,1985).

Auf die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bezogen entspricht es diesem Grundsatz der „Totalreparation“, dass in aller Regel zumindest der übliche Mietwagenpreis, der durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Der Geschädigte ist nicht gehalten, zugunsten des Schädigers Marktforschung zu betreiben, um das günstigste verfügbare Angebot zu ermitteln. Dies gilt im vorliegenden Falle auch nach der stets vorzunehmenden Betrachtung des Einzelfalls, der hier gekennzeichnet ist durch eine sehr kurze Zeitspanne zwischen Unfall und Anmietung.

Es entspricht mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich der Schwacke-Automietpreisspiegel von 2006 als Schätzgrundlage für die Ermittlung des von der Klägerin beanspruchten üblichen Preises eignet (vgl. nur BGH NJW 2007, 3782 [3783] m.w.N.). Dem schließt das erkennende Gericht sich an. Die allgemeinen Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage greifen nicht durch. Soweit die Beklagte eine eigene internetbasierte Marktrecherche anführt, aus der sich ein günstigerer Tarif der Lizenzgeberin der Klägerin oder von Konkurrenzunternehmen ergibt, handelt es sich bei den eingereichten Internetangeboten zum einen sämtlich um Angebote mit einem gewissen Vorlauf also nicht um Angebote für Sofortanmietungen. In den Angeboten wird teilweise darauf hingewiesen dass die Verfügbarkeit erst geprüft werden müsse, so dass es sich überwiegend noch nicht um im Rechtssinne verbindliche Angebote handelt, sondern um freibleibende. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass der angegebene Tarif ausschließlich bei Buchung über das Internet zutreffe. Gerade die Lizenzgeberin der Klägerin weist in ihren Angeboten darauf hin dass für die Anmietung die Vorlage einer Kreditkarte erforderlich sei. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, wonach dem Geschädigten X. seinerzeit jedenfalls ein privater Internetzugang ebenso wenig zur Verfügung stand wie eine Kreditkarte, nicht bestritten. Demnach vermögen die von ihr vorgelegten Internetangebote die hochstrichterlich anerkannte Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schatzgrundlage nicht infrage zu stellen.

Im Übrigen handelt es sich sämtlich um Angebote, die sich auf einen deutlich nach dem streitgegenstandlichen Anmietzeitraum liegenden Zeitraum beziehen. Die Darlegung von besonders günstigen, noch dazu nicht aus der Unfallzeit stammenden Einzelangeboten, deren Verfügbarkeit zum Unfallzeitpunkt nicht einmal feststeht, kann im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht ausreichen, um die Eignung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006″ als Schätzgrundlage zu erschüttern. Derartige Angebote lassen sich in jedem Rechtsstreit jederzeit finden, der Bundesgerichtshof hätte den Mietpreisspiegel nicht generell für eine taugliche Schätzgrundlage befunden, wenn bereits die Darlegung beliebiger späterer günstigerer Angebote diese Eignung wieder infrage stellen könnte. Ebenso verhält es sich mit den von der Beklagten mitgeteilten Erhebungen von Dr. Zinn, Dr. Priester und Fraunhofer. Zu keiner dieser Erhebungen ist mitgeteilt, mit welchen Vorlaufzeiten die Anmietungen jeweils abgefragt worden sind. Es darf unterstellt werden, dass die Erhebungen von Dr. Zinn und Dr. Priester dem Bundesgerichtshof spätestens seit Jahresbeginn 2008, die Erhebung des Fraunhofer-Instituts seit seiner Erstellung im Sommer 2008 bekannt sind. Gleichwohl ist er trotz dieser Erhebungen in mehreren seit Jahresbeginn 2008 ergangenen Entscheidungen nicht von der Einstufung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als taugliche Schätzgrundlage abgerückt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07 – zitiert nach Juris.)

Soweit die Beklagte einwendet, der Schwackespiegel 2006 tauge deswegen nicht als Schätzgrundlage, weil die Normalpreise im Jahr 2004 näher an den im Schwackespiegel 2003 ermittelten Preisen lägen, die wiederum deutlich unter denjenigen des Jahres 2006 lägen, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die Erforderlichkeit der Kosten ergibt sich auch unter Anwendung einer anderen tauglichen, in Süddeutschland verbreiteten Schätzgrundlage. Danach liegen die „erforderlichen“ Mietwagenkosten bei dem Dreifachen der Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (vgl. etwa AG Emmendingen, Urt. v. 13.04.2007, Az. 3 C 154/06; LG Freiburg, Urt. v. 13.06.2006, Az. 3 S 342/05 – beide zitier nach Juris). Diese lagen im Unfalljahr 2004 für das Fahrzeug des Geschädigten (das wegen seines Alters in der Einordnung um eine Kategorie zurückzustufen ist) bei 43,00 € pro Tag (Abdruck der Tabelle, der ebenfalls – um Gewinnspanne und Vermarktungskosten bereinigte – Sehwacke-Daten für Mietwagenpreise zugrunde liegen, für das Jahr 2004 in NJW 2004, 730). Hieraus ergibt sich für sechs Tage Mietdauer ein erforderlicher Mietwagenschätzpreis in Höhe von 774,00 €, der erstaunlich genau den von der Klägerin mit der Klage verlangten Gesamtmietpreis – inklusive Zuschlag und Vollkaskoversicherung – aus dem Jahr 2004 trifft. Der Einwand, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stelle für den Unfall aus dem Jahr 2004 eine vom Zeitpunkt her ungeeignete Erhebung dar, greift demnach ebenfalls nicht durch.

Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit oder Untauglichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage dargetan. Einer Beweiserhebung bedarf es demzufolge nicht.

Schließlich beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Bekundungen des Zeugen Y. in dem bei dem Amtsgericht Bad Schwartau zum Az. 7 C 199/07 geführten Rechtsstreit. Der Zeuge bestätigt dort gerade nicht ihre Darlegungen, wonach auch einem Unfallkunden der günstige Internettarif angeboten wird, sondern schränkt dies dahin ein, dass dieser Tarif nur dann, wenn er noch verfügbar sei und nur solchen Kunden angeboten werde, die nicht „ad hoc , sondern mit einem gewissen Vorlauf ein Fahrzeug anmieten wollten und die bereit seien, im Voraus zu zahlen oder mittels einer Kreditkarte Sicherheit zu leisten. Dies bestätigt die Behauptung, auch bei der Klägerin sei ein günstigerer Tarif jederzeit zugänglich, gerade nicht.

Dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der unbestrittenen „Degressionstabelle“ der Klägerin zufolge belaufen sich die üblichen Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 5 im Postleitzahlengebiet Neumünster für die Dauer von 6 Tagen auf 489,77 € im Normalgeschäft. Die Einordnung sowohl des verunfallten Fahrzeugs in die Gruppe 7 wie auch die Einordnung des angemieteten Fahrzeuges in die Gruppe 5 der Liste sind unstreitig Auch die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung hat die Beklagte nicht bestritten.

Es entspricht darüber hinaus der gegenwärtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dass in der Vermietung an Unfallgeschädigte ein Aufschlag auf den durchschnittlichen Normaltarif der Üblichkeit entspricht (vgl. die umfangreichen Nachweise in AG Oldenburg Urt. v. 27.03.2008, 23 (22) C 99/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 142 ff.). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es sich dabei um eine Art Unfallersatztarif in anderem Gewande handelt. Allerdings ist der zu schätzende pauschale Aufschlag nicht mehr losgelöst von den marktwirtschaftlichen Preisbildungsgrundlagen, sondern orientiert an den Kosten für die im Unfallersatzgeschäft zu erbringenden Zusatzleistungen. Vor diesem Hintergrund spiegelt der pauschale Aufschlag die „Üblichkeit“ und damit die Erforderlichkeit der Kosten für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen im Unfallersatzgeschäft wider. Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO hat sich, soweit ersichtlich, ein Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif weitgehend durchgesetzt. Auch diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung an. Insoweit überzeugt als Argument insbesondere das erhöhte Ausfallrisiko, dass der Vermieter im Unfallersatzgeschäft, in dem von dem Mieter keine Sicherheit verlangt wird, trägt. Die Anmietung zum Normaltarif hätte eine Sicherheitsleistung des Geschadigten vorausgesetzt, die aufzubringen der Schädiger, der die Notwendigkeit der Anmietung verschuldet hat, von dem Geschädigten nicht erwarten kann. Demzufolge ist der von der Klägerin errechnete Zuschlag in Höhe von 146,93 € nicht zu beanstanden.

Den erstattungsfähigen Mietwagenkosten hat sich die Klägerin allerdings die von dem Geschädigten durch die vorübergehende Nutzung eines anderen Fahrzeugs ersparten Eigenaufwendungen entgegen halten zu lassen. Durch den Betrieb des eigenen Fahrzeugs entstehen dem Geschädigten neben den Fixkosten nutzungsbedingte Kosten, die nicht einzeln spezifizierbar, sondern ebenfalls im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 Abs 2 ZPO zu ermitteln sind. Das Gericht schätzt diesen ersparten Aufwand für Wartung Bereifung, Reinigung und Pflege des eigenen Fahrzeugs in Anlehnung an eine ebenfalls umfangreiche Rechtsprechung (vgl. auch hierzu AG Oldenburg a.a.O., juris-Rn. 184) auf 10 % der Mietwagenkosten, mithin auf 63,67 €. Da die Klägerin diesen Abzug selbst nicht vorgenommen hat, unterliegt die Klage insoweit der Abweisung.

Erstattungsfähig sind weiter die Kosten für die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss für den verständigen und wirtschaftlich denkenden Fahrzeugmieter unbedingt ratsam ist. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind in die Normaltarife des Mietpreisspieges nicht eingeflossen, sondern gesondert erhoben und als Durchschnittswerte im Anhang des Schwacke-Autonietpreisspiegels, der auch insoweit eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, ausgewiesen. Die hierfür verlangten 134,00 € sind demnach nicht zu beanstanden.

Einen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB deswegen, weil er möglicherweise nicht den günstigsten verfügbaren Tarif gewählt hat, kann die Beklagte dem Geschädigten ebenfalls nicht entgegen halten. Dabei kann dahinstehen, ob sich ihm die Verfügbarkeit eines günstigeren Tarifs gegenüber dem ihm angebotenen Unfallersatztarif hätte aufdrängen müssen. Denn auch wenn es hieran wäre, so wäre der Schadensersatzanspruch des Geschädigten lediglich auf die Höhe der „erforderlichen“ Kosten zu kürzen. Dies hat die Klägerin jedoch bereits berücksichtigt; mit der Klage macht sie nicht den dem Geschädigten berechneten Unfallersatztarif geltend, sondern lediglich den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Rechtsprechung üblichen Normaltarif inklusive Zuschlag. Dafür, dass ein noch günstigeres Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, hat die Beklagte nichts vorgetragen.

Soweit das AG Neumünster.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Neumünster verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Babelfisch,
    trotz oder gerade wegen OLG Hamburg vom 15.05.2009 – 14 U 175/08 – hat AG Neumünster, das ganz in der Nahe liegen dürfte, für Schwacke und damit gegen Fraunhofer entschieden. Trotz des Urteils des OLG HH dürfte auch in Deutschlands Norden der Drops mit Fraunhofer noch nicht gelutscht sein. Es wird ein wenig Wasser in den Wein geschüttet.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  2. Jurastudentin sagt:

    Hallo RA. Wortmann,
    ich muss Ihnen leider widersprechen. Das Urteil des AG Neumünster ist zeitlich vor dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ergangen. Das AG Neumünster hat daher nicht entgegen OLG HH entschieden. Ich wollte dies nur klarstellen.
    MfG
    Jurastudentin

  3. RA Wortmann sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    ich kann Kritik vertragen. Sie haben Recht. Ich hatte in der Eile das Datum der Veröffentlichung gesehen und hatte im Text das tatsächliche Urteilsdatum übersehen. Das AG Neumünster hat vor dem OLG Hamburg entschieden und konnte daher die späteren Urteilsgründe gar nicht kennen und beachten. Mea culpa. Irren ist männlich!
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi RA Wortmann,
    ich teile Ihre Ansicht. Mit dem besagten Urteil des Hanseatischen OLG ist ein wenig Wasser in den Weinkelch geschüttet worden. Damit ist aber der Wein noch nicht verwässert. Allerdings ist zuzugestehen, dass das Urteil des OLG Hamburg nicht unterschätzt werden darf. Auch ich meine, dass Schwacke damit noch nicht hinfällig ist.
    Die besseren Argumente liegen nach wie vor bei Schwacke.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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