AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2009 (33 C 9322/08) hat das AG Nürnberg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 132,63 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 132,63 EUR zu, weil der Klägerin Mietwagenkosten bis zu einem Betrag von insgesamt 561,03 EUR zu erstatten sind. Nachdem die Beklagte Mietwa­genkosten in Höhe von 428,40 EUR erstattet hat, verbleibt zugunsten der Klägerin ein Restbetrag in der genannten Höhe.

Im Einzelnen Folgendes:

Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Die Feststellung der Erforderlichkeit hat das Gericht – in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürn­berg – nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt, wobei hier aufgrund des Unfalldatums die Ausgabe 2008 heranzuziehen ist.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels sind methodischer Art und nicht Einzelfall bezogen. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage für geeignet. Das Gericht hält auch nicht das von den Beklagten favorisierte Gutachten des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage generell für geeigneter. Auch gegen die dort angewandte anonyme Datenerhebung lassen sich methodische Einwendungen erheben. Vor allem ist keineswegs gesichert, dass eine anonyme Befragung ein Garant für die Offenbarung marktgerechter Preise ist. Wesentlicher Nachteil dieser Erhebung ist in jedem Fall eine regional un­zureichende Differenzierung.

Die Anwendung des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 ergibt Folgendes:

Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug der Klägerin ist in Gruppe 6 einzustufen. Eine automatische Herabstufung von Fahrzeugen bereits aufgrund eines Alters von ca. sieben Jah­ren kommt nicht in Betracht, weil die Ausstattungsqualität solcher Fahrzeuge nicht wesentlich anders ist wie die eines neueren Mietwagens. Ob dies ab einem Alter von über zehn Jahren auch gilt, kann hier offen bleiben.

Anzuwenden ist das arithmetische Mittel für die Postleitzahl 905.  

3-Tages-Pauschale                     320,56 EUR
1-Tages-Pauschale                     108,6o EUR
Haftungsbefreiung                       99,54 EUR
Winterreifen                                 49,68 EUR

Summe                                       579,38 EUR.

Der Zuschlag für Winterreifen ist gerechtfertigt, weil das Unfallfahrzeug – unwidersprochen – mit Winterreifen ausgestattet war und die Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch in der kalten Jahreszeit erfolgte. Die Haftungsbefreiung ist hier zu gewähren, auch wenn das Fahrzeug der Klagerin nicht vollkaskoversichert war, weil das Mietfahrzeug einen deutlich höheren Wert als das Unfallfahrzeug repräsentierte, weshalb sich die Klägerin ohne die Haftungsbegrenzung sich einem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt hätte.

Weil diese Kosten deutlich unter den der Klägerin berechne­ten Mietwagenkosten liegen, war es Sache der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weshalb ihr nur eine Anmietung zu dem ihr berechneten (überhöhten) Tarif möglich war. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Sach­vortrag .

Ein Aufschlag auf die oben dargestellten Kosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 ist nicht gerechtfertigt. Insoweit trifft den Geschädigten die Darlegungslast, weil es hier nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, sondern um die Bestimmung des Herstellungsaufwands geht (vgl. hierzu die Anmerkung von van Bühren NJW 2007, 1677), im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten nicht in der Lage gewe­sen zu sein, ihr Vortrag hierzu ist allerdings unzureichend, zumal es um vergleichsweise geringe Mietwagenkosten geht. So hat sie vorgetragen, „keine Kreditkarte“ zu besitzen und als „Rentnerin“ kein Ged für die Vorauszahlung eines „unverschuldeten Unfalls“ zu haben, ihre Rente betrage 719,00 EUR und sie  müsse „noch Enkelkinder bezahlen“. Dieser Vortrag lässt (z.B.) völlig offen, ob die Klägerin über Bankguthaben verfügt, die sie zur Vorfinanzierung hätte einsetzen können.

Damit bleibt es für die Bestimmung des Herstellungsaufwands – zunächst – bei dem oben genanten Betrag von 578,3 8 EUR.

Von diesem Betrag ist noch ein Eigenersparnisabzug von drei Prozent – das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung im Nürnberger Raum – vorzunehmen, was erstat­tungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 561,03 EUR ergibt. Zieht man hiervon die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 428,40 EUR ab, errechnet sich ein zuzusprechender restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 132,63 EUR.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (S 286 BGB) zu.

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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