AG Nürnberg verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.10.2008 (Gesch.-Nr.: 31 C 3477/08) hat das AG Nürnberg die Beklagte zur Zahlung weiter 266,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei hat es die Schwacke-Liste für anwendbar erklärt, die Fraunhofer Tabelle hingegen nicht.

Unstreitig haftet die Beklagte für die der Klägerin durch den Unfall vom 18.01.2008 entstandenen Schäden mit einer Quote von 100 %.

Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, so weit sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Maßstab ist hierfür, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für die Anmietung für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Klägerin kann nach § 249 BGB die Mietwagenkosten verlangen, die das Gericht gem. §287 ZPO unter Rückgriff auf den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 schätzt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann in Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der durchschnittliche bzw. der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden. Soweit die Beklagte einwendet, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 sei keine geeignete Schätzgrundlage, da sowohl die Erhebung der Mietpreise als auch deren Auswertung mangelhaft sei, so folgt das Gericht diesem Einwand nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07 ausgeführt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 zu ermitteln‘. Der BGH führt dabei aus, dass die Schadenshöhe zwar nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden dürfe. Jedoch sei es nicht Aufgabe des Tatrichters allgemein gehaltener Angriffe gegen die Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Demnach muss mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel sich konkret auf den Fall auswirken. Derartige konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzgrundlage bezogen auf den streitgegenständlichen Fall hat die Beklagte jedoch nicht erhoben.

Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken, diese Rechtsprechung, die zur Schwacke-Liste 2006 ergangen ist, auch auf die Schwacke-Liste 2007 zu übertragen.

Dabei ist grundsätzlich auf den in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen „Modus“ abzustellen, da er dem „gewichteten Mittel“, wie er noch in der Schwacke-Liste 2003 ausgewiesen war, entspricht.

Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts flir Arbeitswirtschaft und Organisation stellt nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Schätzgrundlage dar. Die Art der dortigen Datenerhebung weist deutliche Schwachpunkte auf, aufgrund derer das Gericht erhebliche Zweifel hegt, ob die dort genannten Preise die tatsächlichen Marktpreise auch im Falle einer imfallbedingten Anmietung wiedergeben. Erhebliche Bedenken bestehen aufgrund des großen Erhebungsgebiets, da die Erhebungsregion sich nach zweistelligen Postleitzahlengebieten bestimmt. Der Geschädigte hat aber das Recht, sich ein Fahrzeug bei einem Vermieter aus der Region anzumieten. Dem widerspräche es aber, müsste sich der Geschädigte auf einen niedrigeren Preis verweisen lassen, der u. U. dadurch entstanden ist, weil bei der Erhebung Gebiete mit völlig unterschiedlichen Bevölkerungs- und Wirtschaftsstrukturen zusammengefasst worden sind. Auch der Ausschluss von Anmietung an Wochenenden, während der Ferien- und Messezeiten sowie der Anmietung außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten sowie die vorgegebenen Vorbuchungsfrist von einer Woche wird einer unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in einer Vielzahl der Fälle nicht gerecht. Der Unfall geschädigte kann einen Ersatzwagen nicht eine Woche vorausbuchen, wenn er das Fahrzeug zeitnah nach dem Unfall benötigt. Auch hat er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der notwendigen Anmietung. Er wird sich jedenfalls nicht darauf verweisen lassen müssen, dass er das Fahrzeug nur außerhalb der Ferien oder einer Messe reparieren lässt. Letztlich fehlen Nebenkosten, wie in der Schwacke-Liste aufgeführt, gänzlich.

Unstreitig ist, dass von der Mietwagenklasse 5 auszugehen ist. Da die Klägerin ein klasseniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, war kein Eigenersparnisabzug vorzunehmen.

Die Kosten för die Winterreifen waren zu erstatten. Entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Gerichts ist von der Erstattungsfähigkeit dieser Kostenposition auszugehen, da für dieses Ausstattungsmerkmal bei der Anmietung regelmäßig zusätzliche Kosten anfallen, was seinen Niederschlag in der Aufnahme der Nebenkostentabelle des Auto- Mietpreisspiegels nach Schwacke gefunden hat.

Ebenso sind die Kosten des zweiten Fahrers erstattungsfähig. Aus der Aussage des glaubwürdigen Zeugen ergibt sich, dass sowohl das verunfallte als auch das angemietete Fahrzeug vom Zeugen und der Klägerin genutzt wurden.

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für den Zusatzfahrer, der Winterreifen und der Vollkaskoversicherung schätzt das Gericht ebenfalls unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste.

III. Die erstattungsfähigen Ansprüche berechnen sich wie folgt:

1 x 3-Tagespauschale  261,60 EUR

1 x 1-Tagespauschale     89,25EUR

Insgesamt                     350,85 EUR

Haftungsbefreiung

3-Tagespaüscbäle              66,-EUR

1 x 1-Tagespauschale        22,-EUR

Zustellung                          25,-EUR

Kosten 2. Fahrer                 80,-EUR

Winterreifen                        60,-EUR

Mietwagenkosten insgesamt     

                                       603,85 EUR

Davon bereits gezahlt     321,30 EUR

Differenz                         282,55 EUR

Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 BGB. Weiter hat die Beklagte dem Kläger die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,4] EUR zu ersetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist. Durch die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zum weiteren Schadensersatz hat sich der Anspruch der Klägerin auf Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelte vgl. BGH NJW 2004, 1868).

Soweit die Ausführungen der Richterin beim AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Nürnberg verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Benny W. sagt:

    Hallo Babelfisch,
    auch hier eine rote Karte für die Mietwagenliste des Fraunhofer-Institutes. Wie ist das beim Fussball, nach einer roten Karte folgt der Platzverweis. Weg mit Fraunhofer-Tabelle.
    Benny W.

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