AG Pinneberg verurteilt Allianz Versicherung zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten (61 C 133/15 vom 25.11.2015)

Mit Entscheidung vom 25.11.2015 (61 C 133/15) wurde die Allianz Versicherung AG durch das Amtsgericht Pinneberg zur Erstattung (rechtswidrig) außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 204,82 € zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch rechtsfehlerhaft, da wieder die Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung auf Grundlage der BVSK-Liste auf Angemessenheit überprüft wurden. Bei Schadensersatzforderungen spielt die Angemessenheit jedoch keine Rolle. Schon gar nicht auf Grundlage der BVSK-Liste (VI ZR 225/13). Im Schadensersatzprozess geht es ausschließlich nur um die Erforderlichkeit der jeweiligen Schadensposition. Die Urteilsliste freut es trotzdem.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

61 C 133/15

Verkündet am 25.11.2015

Amtsgericht Pinneberg

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Alexander Vollert, Königinstraße 28, 80802 München

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Pinneberg durch die Richterin am Amtsgericht S. auf Grund des Sachstands vom 21.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

I.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 zu zahlen.

II.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen.

III.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 204,82 € aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für die Folgen des dem Streit zugrunde liegenden Unfallgeschehens vom xx.12.2014 auf der Kellerstraße in 25462 Reilingen einzustehen hat.

Aus diesem Unfallgeschehen stand dem Geschädigten, Herrn … , gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 727,74 € für das von dem Kläger erstellte Sachverständigengutachten zu. Die Beklagte zahlte auf diesen Anspruch lediglich einen Betrag in Höhe von 522,92 €, so dass noch ein Restbetrag von 204,82 € verbleibt.

Seinen Anspruch hat der Geschädigte, Herr … wirksam an den Kläger abgetreten (Anlage K 1). Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, NJW 2011, 2713). So liegt es hier jedoch nicht. Der Geschädigte hat nicht, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, einen summenmäßig bestimmten Teil sämtlicher ihm zustehender Forderungen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall abgetreten, sondern konkret seinen „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brut-toendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros“.

Der Sache nach geht es, trotz der erfolgten Abtretung, immer noch um den – nunmehr abgetretenen – Anspruch des Geschädigten, so dass die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, NJW 2014, 1947).

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Insoweit ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Dabei darf indes nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, a.a.O.). Der Geschädigte ist dementsprechend nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O.). Vielmehr ist aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu prüfen, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, und insoweit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten abzustellen (BGH, a.a.O.).

Demzufolge steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

Dabei kommt eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Insoweit haben die Parteien hier eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Abrechnung gemäß einer der Auftragserteilung beigefügten Preisliste erfolgen soll (Anlage K 2). Diese Preisliste entspricht inhaltlich dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V aus der BVSK Honorarbefragungstabeiie aus dem Jahre 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. .

Die in Rechnung gestellten Kosten waren nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht- Sie bewegen sich im Rahmen der üblicherweise von Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten. Das Gericht hält die aufgrund der BVSK-Honorarbefragungen ermittelten Tabellen insoweit für eine geeignete Schätzgrundlage. Die hierin enthaltenen Werte beruhen auf einer breiten Erfassungsgrundlage (ca. 95 % der aktiven BVSK-Mitglieder haben sich beteiligt) und sind als repräsentativ zu betrachten.

Der Kläger hat vorliegend als Grundhonorar den Mittelwert innerhalb des Honorarkorridors HB V berechnet. Innerhalb des Honorarkorridors HB V bewegen sich in der Regel mehr als 50 % aller befragten Sachverständigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird gerade nicht der Wert der Spalte HB III (95 % der teilnehmenden Sachverständigen berechnen einen geringeren Wert) zugrundegelegt; vielmehr stellt dieser Wert lediglich den oberen Wert des Honorarkorridors dar. Hingegen liegt der untere Wert des Honorarkorridors HB V etwas über dem Wert der Spalte HB II (90 % der teilnehmenden Sachverständigen berechnen ihr Honorar oberhalb dieses Wertes), woraus einmal mehr deutlich wird, dass die Zugrundelegung des Mittelwertes des Honorarkorridors HB V eine geeignete Schätzgrundlage darstellt.

Der Betrag von 466,50 € entspricht auch dem Mittelwert innerhalb des Honorarkorridors HB V. Auszugehen ist vorliegend, da es sich um einen Reparaturschaden handelt, von den Netto-Repa-raturkosten in Höhe von 1.966,61 € zuzüglich der verbleibenden Wertminderung in Höhe von 1.500,00 €. Es ergeben sich 3.466,61 €. Der Honorarkorridor HB V beträgt bei diesem Wert zwischen 447,00 € und 486,00 €. Der Mittelwert beträgt demgemäß 466,50 €.

Der Heranziehung der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 entgegen (BGH NJW 2014, 3151). In der entsprechenden Entscheidung kam der BGH lediglich deshalb zu einer Nichtanwendbarkeit der Befragung, da dem Berufungsgericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet wurden. Es lässt sich der Entscheidung also gerade nicht entnehmen, dass der BGH die BVSK-Umfrage für generell für unanwendbar hält. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auch im Bezirk des Klägers die Abrechnungsmodaiitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen.

Bei der Berechnung der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger neben seinem Grundhonorar Nebenkosten berechnet- Denn ausweislich der BVSK-Honorarbefragungen und einer Vielzahl dem Gericht bekannter Verkehrsrechtsstreitig-keiten ist eine derartige Abrechnungsweise allgemein üblich. Es handelt sich daher auch nicht um eine überraschende Vereinbarung, dass zusätzlich neben dem Grundhonorar noch Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.

Die vertraglich vereinbarte Höhe der Nebenkosten ergibt sich deutlich erkennbar aus der Preisliste (Anlage K 2), oben rechts. Gegenstand der Auftragserteilung war auch diese, vom Geschädigten Herrn H. S. , unterzeichnete Preisliste. Die von dem Kläger abgerechneten Beträge entsprechen dem Mittelwert innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Tabelle 2013.

Bei den abgerechneten Nebenkosten stellt das Gericht nicht darauf ab, dass es sich bei diesen Kosten nicht um eine Gegenleistung für die Erstattung des Gutachtens, sondern um Aufwendungen handelt, die nur nach ihrem konkreten Anfall abgerechnet werden können. Aus der begleitenden Bemerkung zur BVSK-Honorarbefragung 2013 Ziffer 8, „Nebenkosten“ ergibt sich vielmehr, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Ausweisung der Position „Nebenkosten“ lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Grundsätzlich wird danach der Begriff „Nebenkosten“ nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne verwendet. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage ergibt, dass es üblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen.

Schreibkosten in Höhe von 2,65 € pro Seite sind nach diesen Grundsätzen nicht übersetzt. Gleiches gilt für die Schreibkosten für die Kopie des Gutachtens in Höhe von 1,27 € pro Seite.

Die Fertigung von 16 Lichtbildern ist nicht zu beanstanden. Da in vielen Rechtsstreitigkeiten Sachverständigengutachten auf der Basis von Fotos aus Gutachten wie dem vorliegenden erstellt werden, ist es erforderlich, die Beschädigungen aus verschiedenen Winkeln und aus unterschiedlichen Entfernungen zu fotografieren. Auch die Höhe der Kosten für den ersten Satz Lichtbilder in Höh von 2,38 € pro Lichtbild ist nach den vorstehenden Grundsätzen ebensowenig zu beanstanden, wie die Kosten von 1,50 € pro Lichtbild für den Kopie des Gutachtens.

Auch die Anfertigung einer Kopie des Gutachtens an sich ist nicht zu beanstanden. Dies ist dem Geschädigten für eine angemessene Rechtsverfolgung zuzugestehen.

Schließlich ist auch die Kommunikationspauschale mit 13,43 € jedenfalls nicht deutlich erkennbar überhöht.

Da hier insgesamt nicht von einer deutlich überhöhten Abrechnung durch den Sachverständigen auszugehen ist, geht der sog. „dolo agit‘- Einwand der Beklagten ins Leere.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus den §§ 249, 280, 286, 288, 291 ZPO. Nachdem die Beklagte den vollständigen Ausgleich der Forderung verweigert hatte, war der Kläger berechtigt, einen Anwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Die mit 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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