AG Potsdam legt im Urteil vom 16.11.2010 – 21 C 80/10 – die Schwacke-Liste als Maßstab zugrunde.

Hallo Captain-Huk-Leser, der Aufruf fruchtet auch in den östlichen Bundesländern. Dieses Mal ein Mietwagenurteil aus dem Bundesland Brandenburg, genauer gesagt aus Potsdam. Das Gericht legt als Maßstab die Schwacke-Liste zugrunde.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

21 C 80/10                                               verkündet am 16.11.2010

Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Direct Line Versicherung Vorstand: Uwe Schumacher, Rheinstraße 7 a, 14513 Teltow

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Potsdam

auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2010

durch Richterin am Amtsgericht …

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 909,42 EUR nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen sowie
die Klägerin von den Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 130,50 EUR nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Ein Kunde der Klägerin, … , hatte bei dieser wegen seines bei einem Verkehrsunfallereignisses vom 16.02.2009 erheblich beschädigten PKW im Zeitraum der notwendigen Reparaturarbeiten vom 23.02. bis 04.03.2009 ein Ersatzfahrzeug in Anspruch genommen. Herr … trat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe des mit Rechnung vom 06.03.2009 berechneten Gesamtbetrages von 1.759,42 EUR an die Klägerin ab. Die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten wurden auf der Basis des Schwackemietpreisspiegels Normaltarif Stand 2007 ermittelt. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte hierauf einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.06.2009 ergebnislos zur Restzahlung aufgefordert.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 909,42 EUR sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, Herr … sei von der Beklagten weder schriftlich noch telefonisch auf irgendwelche günstigeren Mietwagenangebote hingewiesen worden. Ihrer Ansicht nach sei ihm ein Mitverschulden ohnehin nicht anzulasten, da eine von der Beklagten im Rahmen des sogenannten aktiven Schadensmanagements entfaltete „Vermittlungstätigkeit“ nicht zulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 909,42 EUR nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seil dem 16.06.2009 zu zahlen sowie die Klägerin von den Gebührenansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 130,50 EUR nebst 5% Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, am 17.02.2009 sei dem Geschädigten … anläßlich eines Telefonats mitgeteilt worde, dass sie, die Beklagte, anbiete, dass der Geschädigte einen Mietwagen in Höhe von 85,00 EUR Brutto pro Tag anmieten könne. Danach sei auch ein entsprechendes Angebot an den Geschädigten abgesandt wurden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei im Rahmen einer günstigen Regulierung der Schadensangelegenheit auch berechtigt gewesen, ein derartiges Angebot zu unterbreiten. Der Geschädigte habe, indem er bei der Klägerin ein teueres Fahrzeug angemietet habe, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und könne daher keinen weiteren Schaden ersetzt verlangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 909,42 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG.

Unstreitig ereignete sich am 16.02.2009 ein Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte dem Kunden der Klägerin zu 100% haftet und bat dieser seinen Anspruch auf Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

Weiterhin unstreitig sind die Mietwagenkosten auf der Basis des Schwackemietpreisspiegels, Normaltarif Stand 2007 ermittelt worden, was zulässig war. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierfür konnte der Schwackemietpreisspiegel 2007 als Schätzgrundlage dienen (vgl. BGH Urteil vom 19.01.2009, Aktenzeichen VI ZR 112/09). Durch die Beklagte sind hiergegen auch keine Bedenken angemeldet worden.

Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif‘ in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war (BGH Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07). Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif mit 85,00 EUR zur Verfügung gestanden hätte, genügt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugin … dem Geschädigten … angeboten hat, einen Mietwagen für 85,00 EUR anzumieten. Selbst wenn dies geschehen wäre, hatte der Kunde der Klägerin unter Berücksichtigung seines Rechtes zur freien Wahl des Vertragspartners keine Pflicht zur Annahme eines derartigen Angebotes der Beklagten. Er durfte auch gegenüber dem Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Recht misstrauisch sein, zumal er nach diesem inhaltsleeren Angebot der Beklagten erst mehrere Erkundigungshandlungen hätte vornehmen müssen, um zu überprüfen, ob das Angebot tatsächlich vergleichbar war, mit dem von der Klägerin unterbreiten Angebot. Die Beklagte hat nicht einmal dargetan, dass sie auch dargestellt hätte, bei welcher Firma dieses Fahrzeug anzumieten gewesen wäre und welche Qualität dieses aufgewiesen hätte, wo sich dieses Fahrzeug befunden hat und wie es sich mit der Abholung des Ersatzwagens verhält. Nach diesem Angebot war es für den Geschädigten gerade nicht klar erkennbar, dass er mit dem von der Beklagten gestellten Angebot auf schnellst möglichste und unkomplizierteste Weise ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Bedingungen anmieten konnte.

Unbestritten sind die Mietwagenkosten für die Dauer der geltend gemachten 10 Tage zu erstatten. Aus diesen Gründen ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 909,42 EUR zu bezahlen.

Der Zinsanspruch der Klägerin richtet nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich Fristablauf aus dem Mahnschreiben vom 04.06.2009 in Verzog.

Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 13, 14 RVG Bei einem Gegenstandswert von 909,42 EUR wie vorliegend, durfte eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 110,50 EUR zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR, mithin insgesamt 130,50 EUR abgerechnet werden. Da diese Kosten durch die Klägerin noch nicht bezahlt worden sind, besteht ein Anspruch auf Freistellung. Die hierauf anfallenden Zinsen hat die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ebenfalls zu erstatten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Steitwert beträgt 909,42 EUR.

So das Urteil aus Potsdam. Meines Erachtens gut begründet, oder was meint ihr?

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Potsdam legt im Urteil vom 16.11.2010 – 21 C 80/10 – die Schwacke-Liste als Maßstab zugrunde.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    „Er durfte auch gegenüber dem Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Recht misstrauisch sein, zumal er nach diesem inhaltsleeren Angebot der Beklagten erst mehrere Erkundigungshandlungen hätte vornehmen müssen, um zu überprüfen, ob das Angebot tatsächlich vergleichbar war, mit dem von der Klägerin unterbreiten Angebot.“

    Interessant sind die vorstehenden aus dem Urteil entnommenen Ausführungen. Festzuhalten ist daher, dass das Unfallopfer nicht verpflichtet ist, auf unbestimmte nichtssagende nur einen Mietpreis nennende Angebote der eintrittspflichtigen Versicherung einzugehen. Die Direct-Line muss sich in Zukunft schon mehr Mühe geben, will sie den Geschädigten auf die Verletzung der Schadensminderung in Anspruch nehmen. Ich bin ja gespannt, ob auch dieses Urteil bei Juris auftaucht. Ich wette, dass nicht.

  2. Pit sagt:

    Schönes Urteil!
    Jedoch hat es der beklagten Anwalt dem Gericht auch nicht gerade schwer gemacht kontra Schwacke zu entscheiden. Sich offensichtlich nur auf ein Argument, Kunde wurde ein günstigerer Preis in der Direktvermittlung angeboten, zu stützen war grob fahrlässig um aus Sicht der Beklagten den Mietzins zu drücken. All so viele Aufträge wird dieser Anwalt sicher von der DirectLine nicht mehr erhalten.

    Durch die Beklagte sind hiergegen (Schwacke Liste) auch keine Bedenken angemeldet worden.

    Der Versuch, von Versicherungen im aktiven Schadensmanagement Mietwagen zu Spottpreisen zu vermitteln und dies vor Gericht auch durchzusetzen, zieht meines Wissens bislang nur bei den Gerichten in Coburg. Gerade aktuell machen wir in Coburg (gegen die HUK Coburg) Bekanntschaft mit der mehr als merkwürdigen Sichtweise des Haus und Hof Gerichtes der HUK in Coburg. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

    In sofern ist dieses Urteil nicht wirklich was besonderes.

  3. vermieter sagt:

    gut begründet,phantasiepreise der versicherung klar ne absage erteilt, gutes urteil,
    nur warum wird SChwacke 2007, aber gut das ist bei uns teilweise auch so.

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