AG Rosenheim verurteilt mit Urteil vom 30.12.2015 – 15 C 1690/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht auf der Urteilsreise weiter nach Rosenheim. Hier stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Sämtliche Argumente der VHV wurden durch das erkennende Gericht zurückgewiesen. Damit war der gesamte Vortrag der beklagten VHV Versicherung nicht stichhaltig und damit unerheblich. Zu Recht hat daher das erkennende Gericht die Beklagte als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Restzahlung verurteilt. Lest selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 15 C 1690/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV-Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin S. am 30.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2015 und weitere 83,54 € zu bezahlen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 275,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich einem Rechtsmittel nicht zugänglich ist.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und umfänglich begründet.

Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 3 PflichtVG gegenüber der Beklagten zu.

I.

Unstreitig ist die Beklagte die zuständige Haftpflichtversicherung des den Unfall am xx.02.2015 Prien/Chiemsee verursachenden Pkw VW Golf mit amtl. Kennzeichen … , der zum Unfallzeitpunkt vom Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn F. Z. , gesteuert wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw Ford Focus mit dem amtl. Kennzeichen… . Es wurde eine Sachverständigengutachten des Sachverständigen … eingeholt, der hierfür der Kläger einen Betrag von 634,15 € in Rechnung stellte. Auf die Sachverständigenkosten leistete die Beklagte einen Teilbetrag von 358,49 €, den Rest von 275,66 € bezahlte sie nicht. Mit Schreiben vom 04.03.2015 lehnte sie weitere Zahlungen ab.

II.

Es besteht ein weiterer Anspruch der Klägerin auf 275,66 € Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall.

Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig, streitig ist nur noch die Höhe der Kosten für das Sachverständigengutachten. Dass diese Kosten grundsätzlich gemäß § 249 BGB für den auszugleichenden Vermögensnachteil nach einem Verkehrsunfall gehören, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.

Bislang war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten bezüglich überhöhter Vergütung nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegengehalten werden konnte. Dies wurde konkretisiert durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der neuesten Entscheidungen vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) und vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13). Danach kann der Schädiger dem Geschädigten nur entgegenhalten, dieser habe gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB verstoßen, wenn er hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dies entspricht der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, die auch die Beklagtenpartei vorträgt.

Darauf stellt auch das von der Beklagtenpartei zitierte Stellungnahmeschreiben des OLG München und Ausführungen im Beschluss vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15, ab. Anders als es die Beklagtenpartei zitiert, verbietet sich nach Ansicht des OLG München jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung nur dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstatt oder eines Rechtsanwalts erfolgte (Schadensservice aus einer Hand). Darauf, ob die Rechnung bezahlt wurde, ob die Zahlung der Rechnung vor oder nach Einholung von Rechtsbeistand erfolgte, kommt es somit nicht an. Allein auf den Zeitpunkt der Auswahl des Sachverständigen abzustellen entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zitiert wie oben.

Ebenfalls in dem zitierten Beschluss des OLG München sowie dessen herausgegebener Stellungnahme ist der Schädiger gehalten, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass es sich um einen solchen Schadensservice aus einer Hand handelte. Die Beklagtenpartei führt hier zwei Verfahren auf vor dem Amtsgericht Rosenheim, aus denen sich eine solche Verknüpfung von Werkstätten, Rechtsanwalt und Sachverständigen ergeben soll. Allein aus der Tatsache, dass in einem weiteren Verfahren die Kombination Sachverständigen … und Werkstatt … Automobile Suzuki auftritt sowie in einem anderen weiteren Verfahren der Klägervertreter und der Sachverständige Niedermeier beide für die Bearbeitung des Verkehrsunfalls beauftragt wurden, kann diese Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Wie die Beklagtenpartei eine Seite weiter ihrer Klageerwiderung vorträgt, kommen auf den Raum Rosenheim wenige Sachverständige für ein vergleichsweise großes Gebiet. Dass sich nun die dort vertretenen Werkstätten mit den ansässigen Sachverständigen und auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälten in Kombinationen in Rechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht Rosenheim wiederholen, drängt sich auf.

Für die gerichtliche Schätzung gemäß § 276 ZPO ist auch im vorliegenden Fall die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen zu beachten (BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die Rechnung liefert einen konkreten Hinweis darauf, was in der entsprechenden Lage der Geschädigten an Kosten erforderlich war. Der Rechtsstreit um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist nicht auf den Rücken der Geschädigten aus Verkehrsunfällen auszutragen. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten entsprechende Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen der Rückforderung auseinander setzen (OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2008, 458).

Zugunsten des Geschädigten ist ein großzügiger Maßstab bei der Angemessenheit der Sachverständigenkosten anzulegen, dies spiegelt sich auch in den neuen BGH-Urteilen.

B.

Die Nebenforderungen sind begründet gemäß §§ 286, 288, 280 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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