AG Rüdesheim verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der nicht regulierten Sachverständigenkosten sowie der fiktiven Verbringungskosten und UPE-Aufschläge mit Urteil vom 10.1.2006 (3 C 265/05).

Der zuständige Richter der 3. Zivilabteilung des AG Rüdesheim am Rhein hat mit Urteil vom 10.1.2006 (3 C 265/05) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, nicht regulierte Sachverständigenkosten zu zahlen sowie Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Hier das komplette Urteil:

Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein hat für Recht erkannt;

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 530,78 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem am 23.03.2005 der PKW des Klägers, ein PKW Audi A4, beschädigt wurde. Unstreitig haftet die Beklagte in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden, die Beklagte hat aber bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung Abzüge vorgenommen.

Der Kläger hat vorgerichtiich ein Schadensgutachten des Sachverständigen … eingeholt, in dem unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von netto 1.549,84 € festgestellt wurden. Dabei wurden Aufschläge auf die Ersatzteile in Höhe von netto 46,78 € und Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von netto 69,60 € berücksichtigt. Diese Beträge hat die Beklagte bei der Regulierung in Abzug gebracht, da sie der Auffassung ist, dass bei fiktiver Schadensabrechnung UPE-Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten nicht beansprucht werden könnten, da nicht feststünde, dass diese Kosten, die nicht von jeder Werkstatt erhoben werden, im Reparaturfall auch tatsächlich anfielen.

Der Sachverständige … hat für sein Gutachten dem Kläger einen Betrag von brutto 414,40 € in Rechnung gestellt, der sich aus einer Grundgebühr von netto 218,-€ zuzüglich Kosten für Fahrtaufwendungen, Lichtbilder, Schreibkosten, Kopien und Fremdkosten zusammensetzt. Wegen der näheren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 27 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen … bezahlt, die Beklagte hat insoweit aber die Regulierung verweigert.

Mit der Klage macht der Kläger den noch offenen Restbetrag hinsichtlich der Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten geltend.

Der Kläger beantragt

wie erkannt

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

Die Beklagte ist bezüglich der Sachverständigenkosten der Auffassung, dass sie nicht ersatzpflichtig sei, weil die Berechnung des Sachverständigenhonorars ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes nicht ausreichend spezifiziert sei, um auf ihre Billigkeit hin überprüft werden zu können, sodass insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe. Hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge und der Verbringungskosten wiederholt und vertieft sie die bereits vorgerichtlich geltend gemachte Position.

Wegen des weiteren Vortages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.12.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Klagebetrages aus § 7 StVG i.Vm § 3 PflVG.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den noch offenen Restbetrag von netto 116,38 € für Reparaturkosten zu erstatten. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sind UPE-Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung ein ersatzfähiger Schaden, sofern sie bei der am Wohnort des Geschädigten ansässigen Vertragswerkstatt anfallen. Gibt es am Wohnort des Geschädigten keine Vertragswerkstatt für die betreffende Marke, so kommt es auf die im näheren Umkreis befindlichen Vertragswerkstätten an.

Auf diese Frage kommt es aber vorliegend nicht streitentscheidend an, da die Reparatur des Unfallschadens bei den Audi-Vertragswerkstätten in der Region, und zwar auch bei solchen, die keine UPE-Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten in ihrer Kalkulation gesondert aufweisen, inzwischen Kosten verursachen würde, die über dem in dem außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen das der Kläger seinem Anspruch zugrunde gelegt hat, festgestellten Betrag, hinausgehen. Da es sich bei den Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten um keine selbständigen Ansprüche handelt, sondern lediglich um unselbständige Rechnungspositionen bei der Kalkulation der Reparaturkosten (vgl. BGH NJW 1984, 2346; MDR 2003, 824), ist für den Klageanspruch maßgeblich, ob der Gesamtbetrag der Reparaturkosten, der der Klage zugrunde gelegt ist, erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. Dies steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen … der aktuelle Kalkulationen der Reparaturkosten für Audi-Autohäuser in Eltville, Königstein, Idstein, Wiesbaden, Frankfurt am Main und Offenbach angefertigt hat, fest.

Der Kläger kann auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 414,40 € von der Beklagten beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für die Frage der Erforderlichkeit eines Geldbetrages zum Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kein streng objektiver Maßstab, als erforderlich sind vielmehr die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; dass der Kläger die Rechnung des Sachverständigen … in vollem Umfang ausgeglichen hat, ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Vergütung von Kfz-Sachverständigen für außergerichtliche Schadensgutachten ist – soweit ersichtlich – die Mehrzahl der Gerichte der Auffassung, dass eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht existiert, sodass bei fehlender Honorarvereinbarung die Höhe der Vergütung durch den Sachverständigen nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB zu bestimmen ist. Diesbezüglich ist wiederum sehr strittig, ob eine Bestimmung des Honorars allein auf Grundlage der Schadenshöhe und damit der Reparaturkosten und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes unbillig ist (Nachweise bei Palandt-Heinrichs, § 315 Rdn. 10), Solange diese Frage in der Rechtsprechung aber nicht eindeutig entschieden ist, kann von dem Geschädigten nicht erwartet werden, dass er sich auf den Standpunkt stellt, dass eine Bestimmung des Honorars ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes unbillig sei, die Bezahlung der Rechnung verweigert und sich ggf, von dem Sachverständigen verklagen lässt. Im übrigen ist eine Rechnungsstellung nach Zeitaufwand bei außergerichtlichen Schadensgutachten nach wie vor eine große Ausnahme, wie dem Gericht aus einer Vielzahl verkehrsrechtlicher Streitigkeiten bekannt ist und auch der sachverständige Zeuge bestätigt hat.

Auch die weiteren Kosten für Lichtbilder, Schreibarbeit und Kopien, bei denen der Sachverständige die entsprechenden Beträge aus dem JVEG zugrunde gelegt hat, und die Fahrtkosten sind als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. ZPO zugelassen.

So das Urteil des Richters der 3. Zivilabteilung des AG Rüdesheim/Rhein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Urteile des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – noch nicht ergangen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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