AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG mit Urteil vom 15.3.2011 – 30 C 114/11 (17) – zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Leser, ob daheim oder im Urlaub, hier noch ein Urteil aus dem Saarland. Es ging wieder um restliche Sachverständigenkosten und die Beklagte war natürlich wieder die HUK-Coburg. Und die darf nun wieder die gesamten Kosten des Rechtsstreites zahlen. Vorher knapp 400 € gekürzt, dann verurteilt zur Zahlung dieses Kürzungsbetrages plus Tragung der Rechtsstreitkosten. Das nennt man dann Versichertengelder verbrennen. Oder was meint ihr?

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 30 C 114/11 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Saarlouis
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 15. März 2011
aufgrund der bis dahin eingereichten Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR abzgl. gezahlter 46,41 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

(der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten restlichen Gutachterkosten.

Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch die Kosten für die Einholung des Gutachtens zu erstatten. Gegen die grundsätzliche Erstattungspflicht im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie hat auch bereits einen Teil der Gutachterkosten nämlich 224,00 EUR ausgeglichen. Zwischen den Parteien besteht nur Streit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

Die Beklagte hat den Kläger im vorliegenden Fall die gem. Rechnung vom 25.11.2010 angesetzten Kosten in Höhe von 615,20 EUR insgesamt zu erstatten.

Abzgl. der bereits gezahlten 224,00 EUR stehen dem Kläger somit noch weitere 321,29 EUR zu.

Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist eine Abrechnung der Gutachterkosten orientiert an der Schadenshöhe unbedenklich (vgl. hierzu Urteil des Landgericht Saarbrücken 13 S 112/08).

Die Gutachterrechnung ist auch erkennbar nicht überhöht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. hierzu ausdrücklich Landgericht Saarbrücken a.a.O.).

Erst wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtlich Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. hierzu Landgericht Saarbrücken a.a.O.).

Im vorliegenden Fall spricht gegen eine erkennbar überhöhte Forderung bereits, dass sich die Honorarforderung des Sachverständigen innerhalb des Preiskorridors bewegt, den die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ermittelt hat. Das Grundhonorar liegt im Mittelfeld des Honorarbereichs III, in dem 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Auch die Nebenkosten liegen bis auf die geringfügig höheren Kosten für die Lichtbilder in dem Rahmen des Honorarbereichs III.

Die Kosten für die Lichtbilder liegen mit 4 Cent pro Stück über dem Honorarrahmen. Dies ist aber eine unwesentliche Überschreitung, die nicht dazu führt, dass der Geschädigte diese Kosten nicht als erforderliche Wiederherstellungskosten von dem Schädiger verlangen kann.

Die Zinsentscheidung und die Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und nun Eure Meinung zum Urteil der Amtsrichterin aus Saarlouis.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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