AG Saarlouis verurteilt Schädiger zur Zahlung des SV-Honorars

Das Amtsgericht Saarlouis, 26. Zivilabteilung, hat mit Urteil vom 04.07.2008 – 26 C 636/08 – den Unfallverursacher verurteilt, an den klagenden SV 485,22 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 83,54 € zzgl. Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem klagenden SV steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2008, für dessen Folgen die Beklagte selbst gem. § 7 StVG sowie auch ihre Haftpflichtversicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, aus abgetretenen Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 485,22 € (SV-Honorar) zu.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn die Abtretung erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes wahrnimmt.

Der Einwand der Beklagten, das Gutachten sei für ihre Haftpflichtversicherung aus urheberrechtlichen Gründen nicht verwertbar, ist unbeachtlich. Dieser Einwand wäre aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, so lange nicht für den Geschädigten bei Erteilung des Gutachterauftrages absehbar gewesen wäre, dass er ein für die Schadensregulierung aus rechtlichen Gründen unbrauchbares Gutachten in Auftrag gibt. Hierfür spricht mit Blick auf den vereinbarten Verwendungszweck des Schadensgutachtens nichts. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Zudem stellt der Kläger unter § 3 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, dass sein Auftraggeber befugt ist, das Gutachten gegenüber der Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung zu verwenden. Dem Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, das Schadensgutachten Dritten zur Prüfung der Höhe des beanspruchten Schadens (seien es andere Sachverständige, seien es Restwertaufkäufer) zugänglich zu machen. Denn der Pflicht des Schädigers, den verursachten Schaden zu regulieren, korrespondiert mit seinem Recht, die Höhe des von dem Geschädigten geforderten und von diesem darzulegenden und in Zweifel nachzuweisenden Schadens zu prüfen.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kann das Gutachten inhaltlich nur prüfen und als Grundlage ihrer Schadensregulierung verwenden, wenn sie es zu diesem Zweck Dritten zugänglich macht. Diese Interessenlage des Geschädigten und auch des Schädigers ist dem Kläger bei Abschluss des Gutachtervertrages bekannt und schränkt insoweit sein Urheberrecht ein. Ob die Haftpflichtversicherung der Beklagten dann oftmals übersetzte Restwertangebote unterbreitet oder nicht, steht hier nicht zur Debatte und ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Dem Kläger steht das berechnete und mit der Klage geltend gemachte SV-Honorar gegen die Beklagte zu.

Die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Dabei muss sich die Beklagte das Regulierungsverhalten ihres Haftpflichtversicherers zurechnen lassen. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat sich und die Beklagte durch ihre Regulierungsablehnung ohne weitere Mahnung in Verzug gesetzt.

So das interessante Urteil des AG Saarlouis. Entscheidend ist, dass das AG Saarlouis auch in dem Fall, dass der Sachverständige bezüglich der von ihm gefertigten Lichtbilder auf sein Urheberrecht hinweist, der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung kein Zurückbehaltungsrecht zuspricht, weil das Gutachten dann nicht zu verwerten sei. Der Honoraranspruch ist gleichwohl entstanden und auch fällig. Mit der Regulierungsablehnung durch die Haftpflichtversicherung gerät auch der Versicherungsnehmer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Die sich daraus ergebenden Verzugszinsen kann der Versicherungsnehmer dann bei seiner Haftpflichtversicherung mit Dank einfordern.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt Schädiger zur Zahlung des SV-Honorars

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kann das Gutachten inhaltlich nur prüfen und als Grundlage ihrer Schadensregulierung verwenden, wenn sie es zu diesem Zweck Dritten zugänglich macht.

    Waidgerecht erlegt würde man dieses Urteil nicht nennen, denn einerseits wäre dieser Satz wieder mal ein „Aufhänger“ für Versicherungen für ihre „Controlpartner“, andererseits stellt sich die Frage nach dem Datenschutz und der Funktion/Aufgabe von Vs-unternehmen, eigene Prüfstellen einzurichten und zu betreiben, sozusagen innerbetrieblich.
    (Zum Nachdenken noch der Hinweis, daß auch ein Herr Fuchs das Urheberrecht eher als „unzweckmässig“ bezeichnet…zum Wohle wessen sei jedem selbst überlassen….)

    Gruss Buschtrommler….

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    ein gut begründetes Urteil. Prima! Man sieht, dass die Gerichte auch ohne BVSK zu ordentlichen Urteilen gelangen.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Buschtrommler 21.07.2008 11.40 h

    Hallo Buschtrommler,
    Ihr Gedankengang ist bemerkenswert. Von der Seite, wie Sie sie angeschnitten haben, sollte die Sache auch noch einmal überlegt werden. Vielleicht findet sich jemand, der Ihren Gedankengang aufnimmt und hier einen Bericht einsetzt. M.E. ist der Versicherung ein Prüfungsrecht einzuräumen, aber dieses Prüfungrecht ist der Versicherung und nicht irgendeinem Kotrollprüfinstitut oder sonstigen Controlexperten eingeräumt. Insoweit hat die Versicherung nach Prüfung des Gutachtens dieses auch unbeschädigt wieder zurückzusenden (§ 985 BGB ). Mit der Übersendung des Gutachtens an die Versicherung hat der Geschädigte der Versicherung – und nur dieser – das Prüfrecht eingeräumt, nicht jedoch das Recht, dass das Gutachten versicherungsextern an Prüforganisationen weitergegeben wird. Auch darüber sollte einmal nachgedacht werden.
    Was Herr Fuchs wie bezeichnet, ist hier unerheblich.
    MfG
    Willi Wacker

  4. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Von der Seite, wie Sie sie angeschnitten haben, sollte die Sache auch noch einmal überlegt werden.

    Danke Willi Wacker für deine unterstützende Ansicht….(..schliesslich brauchen wir kein zweites Potsdam).
    Gruss Buschtrommler

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi Buschtrommler,
    was meinen Sie mit zweitem Potsdam? Klären Sie mich auf.
    Ich habe in dem Urteil keinen Verweis auf Potsdam gelesen.
    MfG
    Willi Wacker

  6. Buschtrommler sagt:

    @Willi Wacker:
    Ich meine folgendes Urteil, das in dem Sinne den Versicherern auch in die Hände spielt, deshalb der Hinweis auf ein zweites Potsdam…

    Auszug:
    Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Das Landgericht Potsdam hat hierzu entschieden, dass der Geschädigte eine günstigere Reparatur auch dann nicht verweigern darf, wenn es sich um eine freie, also nicht markengebundene Werkstatt handelt. Insbesondere Karosserieschäden könnten dort genauso fachgerecht beseitigt werden wie in einer Vertragswerkstatt.

    Urteil des LG Potsdam vom 23.02.2008
    Aktenzeichen: 13 S 102/07
    NJW-Spezial 2008, 107

    P.S.: man darf wohl davon ausgehen daß dies in Berufung geht…hoffentlich…

    …aufklärenden Gruss Buschtrommler

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