AG Schönau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.10.2009 (1 C 65/09) hat das AG Schönau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 124,85 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 124,85 €:

Spätestens nachdem der Kläger die Rückabtretung der erfüllungshalber an das Autohaus A. abgetretenen Mietwagenkosten vorgetragen und belegt hat, können keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers zur Geitendmachung der Mietwagenkosten mehr bestehen.

Hingegen verkennt die Beklagte in ihrer Klagerwiderung, wenn sie dort unter B. I. umfangreich zur Frage der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes vorträgt, dass der Kläger von vorneherein „lediglich“ Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarifes geltend macht.

Dass dieser vom erkennenden Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den regional zuständigen Landgerichten Freiburg (vgl. für die 3. Zivilkammer: Urteil vom 20.Mai 2009 – AZ: 3 S 196/08 – und für die 9. Zivilkammer Urteil vom 10.März 2009 – AZ: 9 S 93/08 -) und das Landgericht Waldshut-Tiengen (Grundsatzurteil vom 16.11.2006 – AZ: 2 S 61/06 – ) in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten in Über­einstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.10.2007 – AZ: VI ZR 27/07 -) ermittelt wird, entspricht auch der Rechtsprechung sämtlicher erstinstanzlicher Gerichte im Be­zirk des Landgerichts Waldshut-Tiengen (auf die den Beklagtenvertretern ohnedies bekannten Nachweise wird hier verzichtet). Da die Beklagte Einwendungen gegen, die konkrete fallbezo­gene Schadensbemessung nicht vorgebracht hat, sind die ihrer Natur nach allgemein gehalte­nen Einwendungen gegen die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ nicht erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008-AZ: VI ZR 164/07 – ).

Hingegen ist die von den Versicherern allgemein favorisierte Untersuchung des Fraunhofer In­stituts 2008 ebenfalls Angriffen ausgesetzt:

Die Nachfragen, die der Untersuchung des Fraunhofer Instituts zugrunde lagen, gaben eine feste Mietzeit hervor und entsprachen einer Anmietung im Voraus. Dies entspricht nicht dem Unfallersatz-Geschäft, bei dem die Mietdauer in der Regel nicht absehbar ist.

Darüber hinaus begegnet die Fraunhofer-Liste weiteren Bedenken, weil das Gutachten des Fraunhofer Instituts auf einen zweistelligen, nicht dreistelligen Postleitzahlenbereich abstellt und damit gegenüber dem den regionalen Markt besser abbildenden Schwacke-Mietpreisspiegel die ungeeignetere Schätzungsgrundlage darstellt.

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Kläger für die Anmietung des in Grup­pe 6 einzustufenden gruppengleichen Fahrzeuges nach der Berechnungsart „Modus“ im maß­geblichen PLZ-Bereich 791 312,- € für den Dreitagestarif, 78,- € für den Kasko-Dreitagestarif und für Zufuhr/Abholung jeweils 25,- € zusteht (für Abholung/Zufuhr siehe die Nebenkostenta­belle des Schwacke-Automietpreisspiegels).

Nachdem der Geschädigte aufgrund der Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges sich 5% an ersparten Eigenaufwendungen aus dem Grundbetrag, d. h. 312,- € anrechnen lassen muss, mithin einen Betrag von 15,60 €, ergibt sich ein erforderlicher Wiederherstellungsaufwand von 424,40 €.

Nachdem die Beklagte hierauf lediglich 299,55 € bezahlt hat, ergibt sich ein restlicher Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 124,85 €.

Der auf diesen Betrag lautenden Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die zuerkannten Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des spätestens mit der ernsthaf­ten Weigerung der Beklagten zu weiterer Regulierung seit dem 17.12.2008 eingetretenen Ver­zug nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Soweit – deutlich – das AG Schönau.

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