AG Stendal verurteilt VN der HUK-Coburg

Mit Urteil vom 26.02.09 hat das AG Stendal auf die Klage des Unfallopfers hin den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der Kürzung bei den Gutachterkosten und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Urteil ist in seinen Aussagen derart prägnant, bestechend und lesenswert, dass ich es im Folgenden ungekürzt wiedergebe:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist weitgehend begründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 234,48 € aus §§ 7, 17 STVG, 249 BGB. Der Beklagte ist dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 16.07.2008 unstreitig zu 100% schadensersatzpflichtig.

Die Ersatzpflicht umfasst auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Sachverständigenkosten, hier in Höhe von insgesamt 595,59 € brutto. Die Einwendung des Beklagten, die Kosten seien überhöht, ist im Verhältnis zum Geschädigten unbeachtlich. Dieser Weg ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, BGH, NJW 2007, 1450, 1451. Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.

Er ist deshalb berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Er ist dabei nicht verpflichtet, im Wege der Marktforschung einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Auf die Sachverständigenkosten hat die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung bislang lediglich 366,11 € gezahlt, so dass ein Restanspruch in Höhe von 229,48 € verbleibt.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 5,00 € als allgemeine Unkostenpauschale aus §§ 7, 17 STVG, 249 BGB.

Die von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bereits gezahlte Kostenpauschale von 25,00 € ist angemessen, § 287 ZPO. Die Klage unterlag insoweit der Abweisung.

III. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aufgrund der hartnäckigen Weigerung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung, die Rechtsprechung zur Höhe der Gutachterkosten zur Kenntnis zu nehmen und die daraus folgende Haltung, den Geschädigten in einen Prozess zu treiben, bedingt einen höheren Aufwand an anwaltlicher Tätigkeit. Eine 1,5 Gebühr ist daher ausnahmsweise nicht zu bestanden.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Da die Zuvielforderung des Klägers geringfügig war und keinen Gebührenspung ausgelöst hat, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

V. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung war gemäß § 511 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Fazit:

In Anbetracht dieser bestechenden Urteilsbegründung und in Anbetracht der vielen Hunderte von gleichlautenden Urteilen, die hier im Captain-HUK-Blog veröffentlicht sind, sollten die Sachverständigen des BVSK, die nach BVSK-Tableau 2007 abrechnen, grundsätzlich überlegen, ob sie sich auch künftig noch dem Honorardiktat der HUK-Coburg unterwerfen sollten.

In einer einfachen Beispielsrechnung lassen sich die Verluste dieser Abrechnungspraxis sehr gut aufzeigen.

Wenn ein Sachverständiger im Jahr angenommen 300 Gutachten erstellt und wenn die Abrechnung nach BVSK-Tableau im Schnitt pro Fall 200,00 € hinter dem zurückbleibt, was der Sachverständige nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens abrechnen müsste, so entgehen dem Sachverständigen pro Jahr Umsätze in Höhe von 300 x 200,00 € = 60.000,00 €.

Bereinigt um die MWST und bereinigt um die Einkommenssteuer verbleibt dann immer noch ein satter Gewinn in der Größenordnung der Anschaffungskosten eines Mittelklasse-PKW.

Für die Rechtsanwälte, die hier mitlesen, ist das Urteil des AG Stendal sicher interessant.

Das Gericht gelangt mit ebenso einfacher wie überzeugender Begründung zu der Auffassung, dass ein Gebührenansatz bei der Geschäftsgebühr von 1,5 alleine schon wegen der Beratungsresistenz der HUK-Coburg und dem daraus folgenden überdurchschnittlichen Regulierungsaufwand, den der in der Schadensregulierung tätige Rechtsanwalt dann betreiben muss, gerechtfertigt ist.

Mitgeteilt von Peter Pan im März 2009

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Stendal verurteilt VN der HUK-Coburg

  1. tirili sagt:

    Ein tolles Urteil! So prägnant wird wirklich selten formuliert. Man kann das „ihr HUK-Heinis könnt euch eure irrigen Rechtsauffassungen dahin schieben, wo die Sonne nie hinscheint“ förmlich zwischen den Zeilen lesen.

    Die verkörperte Rechtsresistenz aus der bayerischen Provinz wird aber trotzdem so weitermachen wie bisher. Zumindest solange noch, wie die vielen verlorenen Prozesse weniger kosten als mit den ungerechtfertigten Kürzungen bei denen reingeholt wird, die sich von den hohlen Phrasen davon abschrecken lassen, ihr Recht einzuklagen.

    Dieser Blog wird sicherlich auch in Zukunft dazu beitragen, dass sich deren Zahl verringert. So sieht Verbraucherschutz aus!

  2. Babelfisch sagt:

    Die Begründung aus dem letzten Absatz des Artikels werde ich mir an meinen Monitor heften …..

  3. virus sagt:

    Da nach wie vor weitere Verfahren unter Beteiligung der HUK Coburg Versicherung bei den Gerichten anstehen, stellt sich die Frage, warum die Stelle des Chief-Compliance-Offiscer seitens des Versicherers überhaupt besetzt wurde.
    Wir erinnern uns:
    “Aufgabe der Compliance Organisation ist es sicherzustellen, dass alle geschäftlichen Prozesse nach gesetzeskonformen Regeln ablaufen und die Mitarbeiter in allen Fragen des ethisch-moralischen Verhaltens in allen Geschäftsvorgängen richtig beraten werden.”

    Beitrag: http://www.captain-huk.de/allgemein/neuer-chef-jurist-bei-der-huk-coburg-nun-auch-chief-compliance-officer

  4. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter Pan,
    ein wirklich prägnantes Urteil aus den neuen Bundesländern. Prima. Weiter so, kann ich nur sagen.
    Willi Wacker

  5. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Peter,
    gib bitte das Aktenzeichen des Urteils des AG Stendal (Sachsen-Anhalt) bekannt. Bei Deiner Urteilswiedergabe fehlte die Angabe dazu.
    Dein Werkstatt-Freund

  6. PeterPan sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund
    Aber gerne:Urteil AG Stendal Az.3 C 1075/08 (3-1)
    M.f.G. Peter

  7. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Peter Pan,
    Danke für die prompte Bekanntgabe des Aktenzeichens.
    MfG
    Dein Werkstatt-Freund

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