AG Straubing verurteilt HDI Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten

Mit Datum vom 27.01.2009 (2 C 455/08) hat das AG Straubing die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.049,58 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Zedentin im Rahmen der Sicherungsabtretung zur Geltendmachung der sicherungshalber abgetrete­nen Forderung prozessführungsbefugt (Palandt-Heinrichs, § 398 Rn 21 m.w.N.).

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten aus §§ 7,11 StVG, 249 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist allerdings hinsichtlich des Anspruchs selbst nicht aktiv legi­timiert. Er hat lediglich einen Freistellungsanspnich von der Schadensersatz­forderung aufgrund Sicherungsabtretung. In diesem Sinne ist der Klageantrag auszulegen.

Aufgrund des fiduziarischen Charakters einer stillen, also dem Schuldner nicht mitgeteilten, Sicherungsabtretung bleibt der Zedent auch materiellrechtlich zur Einziehung der Forderung berechtigt, bei der offengelegten Sicherungsabtretung besteht lediglich ein Freistellungsanspruch des Zedenten (Palandt-Heinrichs, § 398 Rn.21). Bei Existenz des Schadensersatzanspruchs in den Händen des Zessionars kann ein Freistellungsanspruch zugesprochen werden.

Der Anspruch besteht auch im geltend gemachten Umfang. Auf die Frage, ob für die Klägerin überhaupt ein Mietwagen erforderlich war, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wurde durch den Versicherungsneh­mer der Beklagten das der Klägerin zur Verfügung stehende Fahrzeug repara­turbedürftig beschädigt, sodass die Klägerin so zu stellen war, wie er ohne Schadenseintritt gestanden hätte. Dies beinhaltet, ohne Rücksicht auf die Fra­ge der tatsächlichen Notwendigkeit, die Verfügbarkeit eines fahrtauglichen PKWs.

Gem. § 249sBGB sind ersatzfähig die tatsächlichen Aufwendungen, welche ein verständiger, wirischaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädig­ten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt-Heinrichs, §249 RN. 12 m.w.N.). Im Falle der Mietwagenkosten kann der Geschädigte den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich war (Palandt-Heinrichs, §249Rn.30).

Die Klägerin hat für die Anmietung eines Pkw Aufwendungen in Höhe von 1.556,52 EHR getätigt, welche ihm bislang nicht ersetzt wurden. Diese sind ihm tatsächlich entstanden.

Die Klägerin konnte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darstellen, dass für ihn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum sog. „Unfallersatztarif‘ erforderlich war. Da es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminde­rungspflicht i.S.d. § 254 BG$, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung han­delt, trägt die Klägerin hierfür die Beweislast, Urteil des BGH vom 13.06.2006 (VI ZR 161/05).

Die Höhe des somit nur erstattungsfähigen Normaltarifs als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand kann gem. § 287 ZPO anhand der sog. Schwackeliste 2006 geschätzt werden. Das Gericht entscheidet im Wege des Frei­beweises und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 287 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO), auf welchen Grundlagen es eine Schätzung trifft, und ob und welche Beweise zu erheben sind. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO, bei der der Tatrichter besonders freige­stellt ist, grundsätzlich zulässig, zur Schätzung des Normaltarifs die Schwackeliste heranzuziehen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07) ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, lediglich allge­mein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen, die nicht auf den konkreten Fall bezogen sind. Nach Maßgabe dieser Rechtspre­chung sind die vorliegend vorgebrachten Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung nicht erheblich, da nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schwackeliste sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Einwendungen der Beklagten erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Angriffen gegen die statistische Erhebungsmethode, wie sie bereits in dem dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.3.2008 (VI ZR 164/07) vorausgegangenen Urteil des Landgerichts Gießen vom 30.5.2007 (1 S 349/06) vorgetragen worden sind und die der Bundesgerichtshof gerade als nicht ausreichende Einwendung gegen die Grundlage der Schadensbemessung angesehen hat.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2008 ist zwar zur Schwackeliste 2003 ergangen, in seinem Urteil vom 14.10.2008 VI ZR 308/07 hat der BGH aber in der Liste für das Jahr 2006 ebenso eine taugliche Schätz­grundlage erblickt. Die hiergegen z.T. vorgebrachten Angriffe sind indes auch nicht überzeugend. Soweit die Angriffe gegen die Anwendbarkeit der Schwa­ckeliste auf schwer nachvollziehbare Steigerungen zwischen der Liste 2003 und der Liste 2006 gestützt werden, ist etwa für die hier einschlägigen Post­leitzahlenbereiche ein gravierender Unterscheid, der sich nicht mit einer be­triebswirtschaftlich gerechtfertigten Preissteigerung erklären ließe, nicht er­kennbar. Wie im Editorial zum Schwacke-Mietpreisspiegel ausgeführt, ent­spricht die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätz­lichen Marktforschung, wobei die Richtigkeit der gemachten Angaben stich­probenweise auch kontrolliert wird.

Nichts anderes folgert das Gericht aus dem neuerlichen Urteil des OLG Mün­chen vom 25.07.2008 in dem Verfahren 10 U 2539/08. Dort hat der Senat sei­ner Schätzung nicht die Schwackeliste, sondern eine aus neuerer Zeit stam­mende Untersuchung des Fraunhoferinstituts zu Grunde gelegt. Die Preise der Schwackeliste würden – argumentiert der Senat – auf Grund einer Selbstaus­kunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, ermittelt, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruhten. Dem schließt sich das Ge­richt bei der vorliegend durchzuführenden Schätzung nicht an. Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Argumente des BGH nicht widerlegt, sondern lediglich eine eigene‘ Schatzungsgrundlage gewählt. Dies bedeutet nicht, daß die Schwackeliste, welche der BGH seiner Schätzung zu Grunde legt, keine geeignete Schätzungsgrundlage wäre.

Dies hat der BGH auch in seinem neuerlichen Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07) und unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des OLG München klargestellt. Der Senat hat dort erneut betont, daß der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit kon­kreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urt. v. 14.10.2008. VI ZR 308/07, Tz. 19). Dem Tatrichter sei zwar nicht verwehrt, sich Bedenken gegen die  Schwackeliste insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, stehe dem nicht entgegen (BGH a.a.O., Tz. 23).

Das Gericht geht somit nach wie vor von der Schwackeliste 2006 als Schätz­grundlage aus. Insbesondere im hiesigen Bereich wurde von der Schwacke-Erhebung eine weit größere Anzahl von Mietwagenanbietern erfasst. Ferner differenziert die Schwackeliste exakter in einzelne Postleitzahlenbereiche, wodurch ein mögliches Preisgefälle gerade zwischen städtischem und ländli­chem Raum besser zum Ausdruck kommt, wie sie sich nach Überzeugung des Gerichts im hiesigen Bezirk besonders auswirkt. Schließlich ist die Schwackeliste weit weniger als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts von Einheitsprei­sen bundesweit agierender Gebrauchtwagenanbieter im Internet bestimmt. Einen Gebrauchtwagen von Internet-Anbietern zu beziehen ist in Anbetracht der Tatsache, daß das Internet – noch – nicht von jedermann selbstverständ­lich als Informationsquelle genutzt wird, dem Unfallgeschädigten im Wege der Schadensgeringhaltungspflicht nicht zuzumuten.

Schließlich liegt der vorliegende Anmietsachverhalt vor dem 25.07.2008 -Tag der Entscheidung des OLG München -, weshalb vom Kläger im Rahmen der Schadensgeringhaltungspfiicht nicht verlangt werden kann, ein ihm mögli­cherweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGH gemachtes Angebot kritisch zu hinterfragen.

Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des im vorliegen­den Fall ortsüblichen Mietwagentarifs hatte mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen zu unterbleiben. Im Lichte der neuen Entwicklung der Recht­sprechung sind Selbstauskünfte der Mietwagenunternehmen gegenüber einem nicht verdeckt arbeitenden Sachverständigen nicht mehr zu erwarten. Eine betriebswirtschaftliche Untersuchung wäre zur Ermittlung des ortsüblichen Preises vorliegend nicht geeignet, da – wie bereits die Unterscheidung zwi­schen Normaltarif und Unfallersatztarif zeigt – weniger wirtschaftliche Aspek­te auf die Bildung des Marktpreises einwirken als die Ersatzpraxis der Kfz-Haftpflichtversicherer. Schließlich hat der BGH in seiner neuerlichen Ent­scheidung vom 14.10.2008 auch in der umgekehrten Fallkonstellation erkannt, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, seine Bedenken gegen die Schwacke­liste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen (BGH a.a.O., Tz. 24). Nichts anderes kann für die Anwendung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage gelten.

Das Gericht hat sich aus dem – insoweit unbestrittenen – Vortrag der Kläger­seite, verfahrensgegenständlich sei ein Pkw …… mit 85 kW Leis­tung die i.S.d. § 287 ZPO erforderliche Überzeugung verschafft, daß dieser Pkw jedenfalls in die Wagenklasse 5 nach der Schwacke-Liste einzuordnen ist Diese Wagenklasse ist die niedrigste, welche Pkws im Leistungsbereich des verfahrensgegenständlichen zusammenfasst. Unter diesen Umständen er­scheint dem Gericht eine Einordnung dort sachgerecht und angemessen. Da der Geschädigte, grundsätzlich berechtigt ist, ein Fahrzeug gleichen Typs zu mieten (Palandt-Heinrichs, § 249,Rn. 30 ra.w.N.), hat auch die Wagenkasse 5 der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu liegen.

Das Gericht wendet aus der Schwacke-Liste nicht das arithmetische Mittel, sondern das gewichtete Mittel „Modus“ an, da dieses sich an der Erreichbar­keit des entsprechenden Angebotes orientiert. Es stellt somit eine geeignetere Schätzgrundlage dar als das arithmetische Mittel.

Aus der Anwendung der Schwackeliste 2006 auf den vorliegenden Fall erge­ben sich somitMietwagengrundkosten der Klasse 5 in Höhe von 1.096 EUR für 7 Tage, sowie zusätzl. 250 EUR für den 8. Tag, insgesamt also 1.346 EUR. Hiervon abzuziehen ist ein Anteil von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen. Das Gericht ist der Überzeugung, daß dieser Abzug zum Ausgleich der ersparten Abnutzung am eigenen Fahrzeug ausreichend ist, da insbesonde­re in neuerer Zeit durch Verlängerung der Wartungsintervalle eher geringere Abnutzungskosten zu erwarten sind. Es ergibt sich bei Schätzung somit ein Betrag von EUR1.211,40.

Des Weiteren ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, im November bzw. Dezember, also während einer Jahreszeit, in der in der gegebenen Region durchaus noch Frost zu erwarten ist, ein mit Sommerreifen bestücktes Fahr­zeug anzumieten. Nur die Ausstattung mit Winterreifen kann in dieser Jahres­zeit eine ausreichende Verkehrssicherheit im Winter gewährleisten. Die für Winterreifen angefallenen Kosten in Höhe von 64 EUR waren für die Klägerin somit erforderlich. Da der Geschädigte nicht zum Abzug von Vorsteuer be­rechtigt ist, ergibt sich ein Schadensbetrag i.H.v. EUR 76.16. Dieser Betrag übersteigt den Modus-Wert der Schwacke-Liste 2006 von 10 EUR x 8 Tage nicht.

Bezüglich der Kosten für die Fahrzeugzustellung ist auszuführen, daß es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, ohne eigenes KFZ zur Autovermietung zu reisen. Insbesondere ist nicht, welchen Kostenvorteil dies gegenüber der genauso langen Strecke für die Herbeibringung des Leihfahrzeuges zur Klägerin haben sollte. Der Klägerin stehen somit weitere 52 EUR für die Zustellung des Ersatzfahrzeuges zu. Da der Geschädigte nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist, ergibt sich ein Schadensbetrag i.H.v. EUR 61,88. Dieser Wert übersteigt zwar den bundesweit geltenden Modus-Wert der Schwackeliste 2006 von 25 EUR, in Anbetracht der Tatsache, daß vorliegend durch die Schwacke-Liste nicht nach Postleitzahlengebieten unterschieden wird und somit eine Unterscheidung zwischen ländlichem und städtischem Raum nicht stattfindet, und die tatsächlich angefallenen Kosten den Maximal­wert von 58 EUR nach Schwacke 2006 übersteigen, erscheint lediglich ein Betrag von 58 EUR – noch – angemessen.

Weiter stehen der Klägerin die Kosten für die Haftungsbeschränkung zu. Wie auch im Rahmen der Schadensregulierung von der Beklagten berücksichtigt und unstreitig vorgetragen war das ausgefallene Kfz zur Unfallzeit vollkaskoversichert. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, der Klägerin auch einen entsprechenden Ausfall an Haftungsbeschränkung für seine Teilnahme am Verkehr zu erstatten (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 43 m.w.N.). Es ergibt sich ein weiterer Betrag von EUR 232 EUR. Da der Geschädigte nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist, ergibt sich ein Schadensbetrag i.H.v. EUR 276,08. Dieser Betrag liegt auch im Rahmen der Maximalwerte der Schwacke-Liste. Da nicht nach Postleitzahlen unterschieden wird, ist vorliegend vom Maximalbetrag, nicht vom Modusweit auszugehen.

Es ergibt sich als Endergebnis der Schätzung eine Höchstgrenze für den Ge­samtschaden in Höhe von EUR 1.621.6,4, Die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.556,52 EUR fallen – wenn auch knapp -un­ter diesen Betrag, weshalb – nach Abzug des teilerfülltem Betrages von EUR 392,70 (§ 362 BGB) – die Klageforderung in vollem geltend gemachtem Um­fang besteht.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Rechtsverfol­gungskosten von der Ersatzpflicht des § 249 BGB umfasst. Insoweit steht der Klägerin selbst der Anspruch zu, da er zur Verfolgung der Schadensersatzfor­derung berechtigend verpflichtet war. In der Höhe erscheinen sie angesichts des Gegenstandswertes und er 1,3-Gebühr angemessen.

Soweit das AG Straubing

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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