AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) verurteilt zur Zahlung des vollen SV-Honorars (3 C 353/06 vom 23.06.2008)

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) hat die Beklagte am 23.06.2008 – 3 C 353/06 – verurteilt, an die Klägerin 692,32 € nebst Zinsen zzgl. außergerichtlicher Kosten in Höhe von 50,70 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch aus einem Gutachtenauftrag. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Begutachtung des Unfallschadens an ihrem Fahrzeug, PKW Renault Clio. Für die Erstellung des Gutachtens vom 09.04.2005 begehrt die Klägerin mit Rechnung vom 19.04.2005 Vergütung in Höhe von insgesamt 692,32 EUR. Das Gutachten weist Reparaturkosten in Höhe von 5.164,17 EUR brutto aus.

Die Klägerin übersandte die Rechnung sowohl an die Beklagte als auch an die Streithelferin, den Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e. V., Hamburg“, welche ihrerseits die HUK-Coburg mit der Schadensregulierung beauftragte. Die HUK-Coburg lehnte die Begleichung der Rechnung unter Verweis auf enthaltene Pauschalpositionen ab.

Die Klägerin ist der Meinung, die an der Schadenshöhe orientierte Pauschalisierung ihres Honorars sei üblich und angemessen. Dabei war die Klägerin in Übereinstimmung mit der Beklagten.

Die Beklagte und der Streithelfer sind der Ansicht, dass die Klage abzuweisen sei. Der Vergütungsanspruch sei mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. Das Gutachten des Sachverständigen S. datiert vom 05. Februar 2008.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Vergütung in Höhe der geltend gemachten 692,32 EUR aus §§ 631, 632 Abs. 2 BGB aus Werkvertrag verlangen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig mit der Beauftragung der Klägerin ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande gekommen.

Nachdem die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben und auch eine Taxe im Sinne von § 632 BGB nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Als übliche Vergütung in diesem Sinne ist die Vergütung anzusehen, die für vergleichbare Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. In diesem Rahmen kann sich die Üblichkeit auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen bestimmten Betrag oder festen Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 632 Rn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Ermittlung der üblichen Vergütung auf den Bereich abzustellen, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte finden. Ist die Vergütung – wie hier – als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt worden, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozentsätze in Bezug auf die Schadenshöhe feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122105 -).

Ausgehend von diesen Vorgaben und den im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S. niedergelegten Honoraren ergibt sich die Üblichkeit der von der Klägerin begehrten Vergütung in Höhe von 692,32 EUR.

Das geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 462,00 EUR beläuft sich auf 10,27 % der begutachteten Schadenshöhe. Die im Honorarkorridor der Tabelle des BVSK ausgewiesenen Wertelagen zwischen 426,00 EUR und 478,00 EUR. Das Grundhonorar passt daher in diese Tabellenwerte. Auch die Nebenkosten, die von der Klägerin geltend gemacht wurden, passen in den Honorarkorridor.

Entgegen der Auffassung des Streithelfers können die Honorartabellen des BVSK hier als Beurteilungsgrundlage für die Üblichkeit herangezogen werden (vgl. BGH a.a.O.). Da die Honorarbefragung 2005/2006 zwischen Oktober 2005 und Mai 2006 und damit lediglich wenige Monate nach Auftragserteilung erfolgte, hat das Gericht keine Bedenken, die Ergebnisse derselben zur Beurteilung der hier streitgegenständlichen Honorarforderung heranzuziehen. Die geringfügige Überschreitung der im Honorarkorridor liegenden und damit als üblich zu qualifizierenden Werte um weniger als 10 % liegt noch innerhalb der von der Beklagten und dem Streithelfer hinzunehmenden Spanne.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass die Streithelferin, vertreten durch die beauftragte HUK-Coburg, in diesem Rechtsstreit der Auffassung war, die Honorartabellen des BVSK könnten als Beurteilungsgrundlage für die Üblichkeit nicht herangezogen werden. Ansonsten bezieht sich die HUK sehr wohl auf die Honorartabellen des BVSK.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) verurteilt zur Zahlung des vollen SV-Honorars (3 C 353/06 vom 23.06.2008)

  1. bgh sagt:

    „…Honorartabellen des BVSK könnten als Beurteilungsgrundlage für die Üblichkeit nicht herangezogen werden.Ansonsten bezieht sich die HUK sehr wohl auf die Honorartabellen des BVSK“.

    Ja nu, gerade mal so wie`s passt. In diesem Rechtsstreit passt es nun mal nicht.
    Confucius sagt: Was nicht passt, wird passend gemacht.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    hallo Redaktion,
    Ihnen und Ihren Autoren erneut einen herzlichen Glückwunsch. In diesem Monat ist sogar das sensationelle Ergebnis von 57 Beiträgen im Juli 2008 übertroffen worden. Böse Zungen behaupten, dass Sie sogar noch reichlich Urteile aus dem Schadensersatzrecht im Köcher haben, die nur darauf warten verschossen ( sprich: veröffentlicht ) zu werden. Weiter so im Sinne des Verbraucher- und Geschädigtenschutzes.
    Ihr Werkstatt-Freund

  3. downunder sagt:

    tja,die huk
    das sind die gelebten bodo bach-sprüche:“was schert misch moi dumm gebabbel von gestern!“
    diese versicherung reguliert gutachterhonorare bundesweit nur in höhe des bvsk-tableaus mit der hundertfach immer gleichen begründung, das sei üblich und angemessen.
    diese haltung schmeisst man dann,wenn´s einem halt gerade in den kram passt,vollmundig über bord.
    wie kann man einem solch zweigesichtigen gnom begegnen?
    indem man ihn aus seiner deckung zerrt und mitten auf dem marktplatz schön von vorne und von hinten zur schau stellt.
    dann ist es die fratze und nicht das liebe gesicht,was den leuten in erinnerung bleibt.

  4. Freddy sagt:

    AG Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) verurteilt zur Zahlung des vollen SV-Honorars
    Montag, 25.08.2008 um 15:20 von Willi Wacker | · Gelesen: 281 · heute: 281

    Hallo, Willi Wacker,

    egal ob sich die Huk-Coburg auf den BVSK beruft oder nicht, ist immer wieder festzustellen, mit welcher Gutgläubigkeit die Gerichte solche Erhebungen als das non plus ultra ansehen und sich darauf berufen, ohne einmal etwas gründlicher die Solidität solcher „Erhebungen“ zu hinterfragen. Herr Fuchs vom BVSK ist Jurist, aber kein Honorarsachverständiger und wir bezweifeln, dass er überhaupt die Grundsätze statisch verwertbarer Erhebungen beherrscht. Das gleiche gilt auch für andere „Experten“ des BVSK, die als Mitglieder des Technischen Ausschusses firmieren. Die solchermaßen den Gerichten präsentierten Honorar“gutachten“ sind das Papier nicht wert, auf denen sie geschrieben stehen und zeigen überdeutlich die Inkompetenz und Abhängigkeit der Verfasser. Es gilt deshalb jetzt vorrangig, diesem Spuk ein Ende zu bereiten. Öffentlich bestellte und vereidigte Honorarsachverständige können hier einen konstruktiven Beitrag leisten, wie auch jeder qualifizierte Kommentar in diesem Forum. Ertstaunlich muß es schon anmuten, dass den Verfassern solcher BVSK-„Gutachten“
    offensichtlich noch nicht einmal die Definition der Üblichkeit bekannt ist und diese somit auch nicht qualifiziert zu interpretieren wissen. Sie unterscheiden auch nicht nach dem Inhalt eines Beweisbeschlusses zwischen werkvertraglichen und schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten. Offensichtlich ist es aber das erklärte BVSK-Ziel, die fragwürdigen Erhebungen als Gebührentabelle festzuschreiben. Sollte es dem Vorstand des BVSK nicht bekannt sein, dass eine Vielzahl seiner Mitglieder ganz normal wesentlich höher liquidieren, als nach der BVSK-Erhebung, sich aber dann von der HUK-Coburg, der Bruderhilfe und der DEVK herunter kürzen lassen, ohne auch nur mit der Wimper zu zucken. Was steckt dahinter ? Unabhängigkeit und Kompetenz oder ganz einfach der Gedanke, es sich mangels wirklicher Unabhängigkeit nicht mit den Versicherungen zu verderben. Wir kennen in NRW mindestens 20 namhafte Großbüros, die solche Kürzungen bisher einfach schlucken und so letztlich die Auffassung der kürzenden Versicherungen nur bestätigen, dass Sachverständigen-Honorare zu hoch abgerechnet werden.Hier brauchen wir in der Tat etwas kritischere Gerichte, die sich kein X für ein U vormachen lassen, die Rechtfertigungsgründe für die vorgenommenen Schadenersatzkürzungen kritisch durchleuchten und der Spielermentalität mit einer deutlichen Absage begegnen.

  5. F.Hiltscher sagt:

    @Freddy
    @mussmal

    Solange diese Honorar-„Experten“ im BVSK, immer wieder von den SV u. deren Anwälten vor Gericht als „Beispiel des üblichen Honorares“ angegeben werden, obwohl diese BVSK „Befragung“ weder einen hohen Wahrheitswert noch eine gerade statistische Grundlage hat, wird diese auch weiterhin gestärkt.

    Ich gehe gedanklich zurück in die 90iger Jahre wo die BVSKler zahlreiche Honorar-Werte erfunden haben, was aber den meisten SV nicht aufgefallen ist.
    Begründung:
    Der BVSK hatte bei einer zum Teil anonym (anonym kann man vom grünen Tisch aus sein) „abgefragten“ und vorselektierten Umfrage 18!! in Worten achtzehn Gegenstandswerte ermittelt.
    Nach der statistischen Wahrscheinlichkeit der wundersamen Vermehrung hat der BVSK einige Zeit später 36!! in Worten 36 (von 18!) abgefragten Gegenstandswerte veröffentlicht und als E-Wert deklariert!(E-Wert steht für Erfindungswert)
    Warum das?
    Weil die DEKRA der HUK-Coburg 36 Werte geliefert hat und selbige nicht vergleichbar bzw. vermengbar mit den nur 18 Werten des BVSK waren. Jetzt erst konnte die HUK-Coburg Vergleichslisten erstellen, welche es ermöglichten, durch dieses falsche u. unvollständige Zahlenmaterial den Gerichten/Geschädigten/SV u.RA sowie SV etwas vorzugaukeln was in Wirklichkeit völlig anders war.
    Damit war eine auf teilweise nie erhobenem Zahlenmaterial, also eine auf Unwahrheit aufgebaute „Honorarerhebung“ veröffentlicht worden.
    Auf dieses falsche Zahlenmaterial aufgebaut, welches sich bis heute noch nicht nachvollziehbar darstellt, berufen sich aber ungeprüft „Honorar SV“, Anwälte ,Richter und letztendlich auch noch viele SV Kollegen.
    Was soll man dazu noch sagen? Ich sehe in diesen öffentlichen Verbreiten von falschen Honorarwerten des Berufsverbandes BVSK, eine gezielte Beschneidung der SV Honorare bei allen unabhängigen Mitbewerber außerhalb dieses zum Großteil versicherungsabhängigen BVSK und eine kartellrechtswidrige Honorarabsprache innerhalb des BVSK.

    Franz Hiltscher
    (ö.b.u.b.Honorarsachverständiger

  6. Andreas sagt:

    Interessant wäre auch mal die Antwort auf die Frage, was die SV, die sich bisher die HUK-Kürzungen gefallen lassen, machen würden, wenn die HUK für die anderen Versicherer regulieren würde?

    Dann würden 95% der SV-Rechnungen gekürzt werden…

    Wie argumentiert ein SV gegenüber seinem Kunden, wenn der Kunde das Gutachten zu 100% bezahlt, aber später bei der HUK nur 75% bekommt, und die HUK teilt mit, dass der SV der HUK immer nur diesen Betrag abrechnet (dem Kunden aber dann immerhin ein schlappes Drittel mehr…)

    Wieso sollen eigentlich andere Versicherer, nur weil sie einen anderen Namen haben, mehr bezahlen für die gleiche Leistung. Ich warte nur darauf, dass sich auch die Allianz meldet und ebenfalls bei den SV kürzt, die sich die Kürzungen gefallen lassen. Für die Adressen kann sich die HUK ja ein paar Euro bezahlen lassen, die sind nämlich schnell wieder reingekürzt…

    All das haben sich die „Kollegen“, die sich die Kürzungen nur deshalb gefallen lassen, damit sie keine Arbeit haben, nämlich nicht bedacht und verhalten sich über alle Maßen unkollegial denjenigen gegenüber, die tagtäglich ihr berechtigtes Honorar gerichtlich durchsetzen. Damit wird dann wieder den „faulen Kollegen“ geholfen, die Kürzungen von anderen Versicherern dann nicht mehr befürchten müssen.

    Aber so ist das meistens (auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens): ein paar Leute arbeiten für die anderen mit, die das noch nicht einmal zu schätzen wissen.

    Danke!

    Andreas

  7. Buschtrommler sagt:

    @Andreas…
    Wie argumentiert ein SV gegenüber seinem Kunden, wenn der Kunde das Gutachten zu 100% bezahlt, aber später bei der HUK nur 75% bekommt, und die HUK teilt mit, dass der SV der HUK immer nur diesen Betrag abrechnet (dem Kunden aber dann immerhin >>ein schlappes Drittel …

    …sind 25% von 100 nicht -ein Viertel-..?

  8. Hunter sagt:

    25% von 100% sind natürlich 1/4

    Andreas hat aber geschrieben

    „Wie argumentiert ein SV gegenüber seinem Kunden, wenn der Kunde das Gutachten zu 100% bezahlt, aber später bei der HUK nur 75% bekommt, und die HUK teilt mit, dass der SV der HUK immer nur diesen Betrag abrechnet (dem Kunden aber dann immerhin ein schlappes Drittel mehr…)“

    Die HUK teilt mit, der Sachverständige berechne immer nur 75%.

    Ausgehend von diesem Grundwert (75%) werden dann 25% = ein Drittel (mehr in Rechnung gestellt) – nach Rechtsmeinung der HUK, die vor Gericht leider tausendfach keine Zustimmung gefunden hat.

  9. Buschtrommler sagt:

    @Hunter…@Andreas…
    Asche auf mein Haupt…den Sinn hab ich nun kapiert…hatte allerdings „nur“ mathematisch gedacht…
    Gruss Buschtrommler

  10. Andreas sagt:

    @Buschtrommler

    Dir sei verziehen, denn es ist letztlich egal, ob der Privatmann für die gleiche Leistung 25% oder 30% mehr zahlen muss, denn der Halter versteht es (verständlicherweise) so oder so nicht…

    Grüße

    Andreas

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