AG Völklingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, selbst wenn Kosten überhöht sein sollten [Urt. v. 10.11.2010 – 5c C 332/10 (14)].

Immer wieder müssen Amtsrichter/-innen über restlichen Schadensersatz entscheiden, weil die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten erstatten. Die Kfz-Haftpflichtversicherer, an erster Stelle die HUK-Coburg, meinen nach eigenem Gutdünken die Sachverständigenkosten auf das ihnen genehme Maß herunterkürzen zu können. Dabei missachten sie eindeutig die BGH-Rechtsprechung. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Geschädigte bei den ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten von erforderlichem Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB ausgehen, der durch den Schädiger zu ersetzen ist. Besondere Erkundigungspflichten hat der Geschädigte nicht, selbst wenn die Anwälte der HUK-Coburg immer wieder das Gegenteil behaupten. Je mehr sie das behaupten, umso mehr verlieren sie derartige Schadensersatzprozesse, wie auch im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Völklingen an der Saar.  In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend aufgeführten Urteil zugrunde liegt, hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt, und zwar mit Erfolg.

Amtsgericht Völklingen                                  Verkündet am:
                                                                                  10.11.2010
Aktenzeichen: 5c C 332/10 (14)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen A. M. aus  S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & Kollegen, aus A.

g e g e n

Herrn H. B. aus G.

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt  M aus K.

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Völklingen durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 279,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der Klageanspruch ist gemäß § 823 Absatz 1 BGB begründet.

Unstreitig ist der Beklagte dem Unfallgeschädigten Herrn … gegenüber wegen eines Verkehrsunfalls dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.

Dieser Anspruch ist wirksam an den Kläger abgetreten worden.

Die Sicherungsabtretung verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. OLG Naumburg, NZV 2006, 546).

Nach dieser Vorschrift ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen Haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit – nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR1994, 1084).

Die von dem Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Die aus dem Unfall resultierenden Forderungen des Geschädigten wurden nämlich nur in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 682,47 € in voller Höhe auszugleichen.

Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen … erstellte Rechnung vom 26.05.2009 überhöht ist oder nicht.

Selbst wenn vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen überhöht ist, kann dies dem Kläger nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste der Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte gemäß § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag fordern. Hierzu gehören auch die zur Ermittlung der Schadenshöhe notwendigen Sachverständigengebühren. Erforderlich sind regelmäßig die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist verpflichtet, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwands zur Beseitigung des Schadens ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie der Beklagte behauptet.

Zwar obliegt dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls auch nach der Auffassung des Gerichts eine Erkundigungsobliegenheit bezüglich der nach einem Unfall zur Regulierung des Schadens notwendigen Kosten. Regelmäßig können daher von dem Schädiger beziehungsweise der Versicherung nur die Kosten verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Hinsichtlich der Kosten des zu beauftragenden Sachverständigen ist aber festzustellen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hier praktisch keine Möglichkeiten hat, sich über die entstehenden Kosten tatsächlich zu erkundigen.

Selbst wenn der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, würde es ihm nämlich regelmäßig nicht gelingen, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten.

Festzustellen ist nämlich, dass die Sachverständigenkosten von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet werden. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Kosten des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Es ist einem Geschädigten entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Fahrzeug eine Werkstatt aufzusuchen, um dort die ungefähre Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte davon ausgehen kann, dass der Sachverständige die üblichen Kosten berechnet, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind. Unabhängig davon, dass ungefähre Angaben eine Werkstatt auch nicht wirklich weiterhelfen würden, würde der Geschädigte mit einer solchen Vorgehensweise auch Gefahr laufen, weitere Kosten zu verursachen. Die meisten Werkstätten werden nämlich kaum bereit sein, eine Kostenschätzung ohne entsprechende Bezahlung zu erstellen. Immerhin ist eine derartige Schätzung für eine Werkstatt mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weil vor einer Schätzung der Schadenhöhe erst der Umfang der Beschädigungen festgestellt werden müsste.

Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen ohnehin eine Werkstatt aufsucht. Vielmehr ist es so, dass viele Geschädigte nach einem Unfall zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann darauf hinweist, dass der Schadensumfang durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.

Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigenkosten vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger nicht möglich.

Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Kosten pauschal oder nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Aus diesen Feststellungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Wichtiger ist daher die Frage, ob dem Geschädigten bezüglich der zusätzlich gebotenen Überprüfung des Sachverständigen Fehler vorgeworfen werden könne. Hier kommen insbesondere Fehler bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bezüglich der Überprüfung der Rechnung in Betracht.

Bezüglich der Auswahl des Sachverständigen können dem Kläger Fehler nicht vorgeworfen werden. Fachliche Fehler hat auch der Beklagte dem Sachverständigen nicht vorgeworfen.

Auch hinsichtlich der Überprüfung der Rechnung können dem Kläger Fehler nicht vorgeworfen werden. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien handelt, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenvergütungen sicherlich nicht im Detail auskennt. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger nur eine Überprüfung der Sachverständigenrechnung anhand grober Anhaltspunkte möglich und zumutbar.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Kläger überhaupt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen zu zweifeln.

Die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtsprechung, so auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert.

Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Die Frage, ob bei der pauschalen Ermittlung der Gebühren des Sachverständigen anhand der Schadenshöhe überhaupt Nebenkosten vom Sachverständigen gefordert werden können, musste von dem Kläger ebenfalls nicht als Problem erkannt werden. Es ist im Wirtschaftsleben (z. B. bei Handwerkern) nicht gerade ungewöhnlich, dass bei der pauschalen Abrechung von Leistungen auch Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Der Kläger musste daher bei der gebotenen Überprüfung der Rechnung insoweit ein Problem nicht erkennen. Dies auch unter Berücksichtigung der Höhe der Nebenkosten nicht. Der Kläger musste als juristischer Laie nicht einschätzen können, in welcher Höhe tatsächlich Fahrtkosten, Foto-oder Schreibkosten angemessen sind.

Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass die jeweils abgerechneten Nebenkosten nicht nur die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern, da es sich bei dem Sachverständigen um einen Selbstständigen handelt, vielmehr auch die notwendigen Arbeitskosten enthalten. Diese konnte der Kläger überhaupt nicht beurteilen. Eine eventuelle zu hohe Abrechnung der Nebenkosten kann dem Kläger daher nicht angelastet werden.

Nach allem ist also festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da dem Kläger folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist der Beklagte zum Ersatz der vom Kläger ausgeglichenen Sachverständigenkosten verpflichtet.

Von dem Beklagten sind daher noch restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 279,68 € zu zahlen.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr 11, 1. Alt., 713 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 375,45 € festgesetzt.

So zutreffend das Amtsgericht in Völklingen an der Saar. Wieder eine Schlappe für die HUK-Coburg. Und wieder einmal erfährt der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg von dem rechtswidrigen Kürzen der berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten bzw. in diesem Fall aus den abgetretenen Ansprüchen. Aufgrund der rechtswidrigen Kürzungen, die nichts mehr mit dem Schadensmanagement zu tun haben, wird der eigene VN in einen Prozess hineingezogen, den er gar nicht will. Und dann verliert er auch noch den Prozess. So werden dann seine Versicherungsgelder verpulvert. Kein Wunder, dass die HUK-Coburg nach eigenen Angaben im KH-Schadensbereich ein Minus erwirtschaftet.

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6 Antworten zu AG Völklingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, selbst wenn Kosten überhöht sein sollten [Urt. v. 10.11.2010 – 5c C 332/10 (14)].

  1. RA.STA. sagt:

    Grüß Gott Herr Wacker,
    zu recht hat der Amtsrichter festgestellt, dass der Beklagte oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einfach dem Geschädigten gegenüber kürzen kann, wenn er meint, die Sachverständigenkosten seien zu hoch. Vielmehr müsse er selbst eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. Damit trägt dann aber der Kfz-Haftpflichtversicherer das Darlegungs- und Beweislast- sowie auch das Prozessrisiko. Darüber hinaus müsste der Kfz-Haftpflichtversicherer die Gerichtskosten vorlegen. Dieser von den Versicherern begangene Weg der Kürzung ist daher gar nicht zulässig. Die Geschädigten, die Sachverständigen und die Kollegen sollten daher immer wieder darauf hinweisen, dass für die vom Beklagten behauptete Erforderlichkeit der geringeren Beträge der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.

  2. Glöckchen sagt:

    Hallo Ra.STA
    immer BGHZ 63,182ff vorlegen,dann kann es nichtmehr schiefgehen!
    Klingelingelingelts

  3. SV Wehpke sagt:

    Dank an Willi Wacker. Dieses ausführliche Urteil ist bemerkenswert. Da hat sich der Richter erhebliche Mühe gemacht, den unsinnigen Argumenten der HUK-Anwälte eine gründliche Abfuhr zu erteilen.

    RA.STA. „…immer wieder darauf hinweisen, dass für die vom Beklagten behauptete Erforderlichkeit der geringeren Beträge der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.“

    Auch Ihnen Dank für diesen Hnweis. Der kann gar nicht offt genug wiederholt werden.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA.STA, hallo Glöckchen,
    so ist es:
    Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers (vgl. BGH NJW 1972, 1800, 1801). Fehler des Sachverständigen sind deshalb gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen, nicht dem Geschädigten (BGHZ 63, 182). Wenn der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer meint, die Sachverständigenkostenrechnung sei zu hoch, so kann er im Regresswege gegen den Sachverständigen vorgehen, indem er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten nach §§ 812 ff BGB gegen den Sachverständigen abtreten lässt ( vgl. Himmelreich-Halm Handbuch des Fachanwaltes Verkehrsrecht Kap. 6 Rz. 132 ff.). Im Falle, dass der Haftpflichtversicherer nach Abtretung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs gegen den Sachverständigen vorgeht, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm gezahlte Betrag der erforderliche i.S.d. § 249 BGB ist. Hierfür trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast. Es besteht nämlich keine Veranlassung, dem Schädiger das „Sachverständigenrisiko“ abzunehmen.
    Die Kfz-Haftpflichtversicherer und insbesondere die HUK-Coburg sind sich dieser Rechtslage durchaus bewußt. Sie beschreiten aber den für sie günstigeren und einfacheren Weg, nämlich den Spieß umzudrehen und einfach weniger zu erstatten. Damit ist der Geschädigte, will er nicht auf Schadensbeträge verzichten, gezwungen, gegen den Schädiger gerichtlich vorzugehen.Wenn dann der Schädiger auch noch behauptet, für die Erforderlichkeit der von ihm beanspruchten Kosten sei er darlegungs- und beweispflichtig, so ist das eine Umdrehung der Darlegungspflicht und der Beweislast und eine Auf-den-Kopfstellung des BGH-Urteils vom 29.10.1974 (=BGHZ 63, 182 ff.). Gleichwohl versuchen die Haftpflichtversicherer immer wieder nach dem Motto, was uns zu teuer ist, ist nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB, den Geschädigten in die Ecke der Darlegungspflicht zu rücken. Immer mehr Gerichte durchschauen dieses Spiel der Versicherer, wie hier der Amtsrichter in Völklingen an der Saar, und sprechen dem Geschädigten die vollen Sachverständigenkosten zu ( so u.a.: BGH VersR 1974, 90; BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2005, 108; BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m.Anm. Wortmann; OLG Naumburg DS 2006, 283; LG Halle ZfS 2006, 91; LG saarbrücken DS 2008, 36 m.Anm. Wortmann; AG Alsfeld SP 2005, 427; AG Nürnberg NJW-RR 2010, 947). Der Schädiger – und nicht der Geschädigte – trägt die Beweislast für die behauptete Übersetztheit der dem Geschädigten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten.
    Lasst Euch daher nicht ins Boxhorn jagen, wenn die HUK-Coburg wieder einmal irrig meint, der Geschädigte sei für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darlegungs- und beweispflichtig.
    Glöckchen hat bereits zutreffend BGHZ 63, 182 ff. angegeben.
    Noch einen schönen Abend.
    Euer Willi

  5. SV Wehpke sagt:

    Glöckchen Mittwoch, 08.12.2010 um 16:26

    Hallo Ra.STA
    immer BGH Z 63,182ff vorlegen,dann kann es nichtmehr schiefgehen!

    Hallo Glöckchen, ich bin kein Jurist. Bitte helfen Sie mir auf die Sprünge – was hat es mit BGH Z 63,182ff auf sich?

    Wehpke Berlin

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr SV Wehpke,
    bei BGHZ 63, 182 ff. handelt es sich um ein BGH-Urteil des Schadensersatzsenates. In dem besagten Urteil hat der Zivilsenat des BGH zwar hinsichtlich der Leistungen der Werkstatt, die angeblich zu teuer geworden ist, entschieden. Dies kann man aber auch auf Sachverständige ausdehnen. Was der BGH in diesem Urteil gesagt hatte, wurde ungefähr vor einem Monat oder so noch extra hier im CH eingestellt. Vielleicht kann die Redaktion den Bericht über das BGH-Urteil BGHZ 63, 182 ff. noch einmal besonders kenntlich machen. Ich hatte in meinem Kommentar oben ja auch bereits auf das besagte Urteil hingewiesen. Am besten das Urteil lesen.
    Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
    Ihr Willi Wacker

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