AG Wiesbaden spricht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.12.2016 – 91 C 2202/16 (15) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Wiesbaden vor. Geltend gemacht wurden restliche Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Verklagt wurde der Versicherungsnehmer der – uns leider nicht bekannten – eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Von der erkennenden Amtsrichterin hatten wir hier bereits am 8.2.2017 hier ein Urteil veröffentlicht. Jetzt ist bei ein und derselben Amtsrichterin ein Gesinnungswandel eingetreten. Das sogenannte Pinocchio-Urteil des BGH macht es nun offenbar möglich? Bei der heute veröffentlichten Entscheidung zeigt sich, wie „gesichtslos“ einige Richter(innen) sind. Nachfolgend geben wir Euch noch die Erläuterung des Einsenders bekannt:

„Zwei Urteile von derselben Richterin – hätte das jemand erkannt?“

Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden                                                 Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 91 C 2202/16 (15)

Urteil
I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch die Richterin am Amtsgericht a.w.a.R. H. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.07.2016 wird dahingehend aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, für den Kläger an das Sachverständigenbüro … , Gutachten Nr. … , 22,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 06.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat vorab die Kosten der Säumnis zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreites im Übrigen haben der Kläger 78%, der Beklagte 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 22,04 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB aus dem Unfallereignis vom 20.08.2015 zu. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für sämtliche Schäden infolge des Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger kann das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.). In Bezug auf die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368; 132, 373, 376; 155, 1,4; 162, 161, 164; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, 11.2.2014, VI ZR 225/13).

Es ist nicht erkennbar, dass der Geschädigte gegen diese Grundsätze des Gebots der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Vielmehr hat der Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung beauftragt, das wie viele Sachverständigenbüros die Kosten der Begutachtung nach der Schadenshöhe berechnet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend berechnete Sachverstandigengrundhonorar überhöht ist bzw. der Geschädigte eine etwaige Erhöhung hätte erkennen können. Dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensbeseitigung ergriffen hätte, hat die Beklagte nicht dargetan.

Die in der Honorarrechnung ausgewiesenen Nebenkosten sind allerdings teilweise zu hoch angesetzt. Dies kann der Geschädigte auch erkennen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.4.2016, VI ZR 50/15 ausführt, „handelt es sich sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge – das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.“
Im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten zieht das Gericht die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe heran, welche in der oben aufgeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Schätzungsgrundlage geeignet ist.

Danach ergeben sich folgende berechtigte Nebenforderungen:

18 Seiten Schreibkosten zu je 0,50 €, 9,00 €;
18 Seiten Schreibkosten (Zweitausfertigung) zu je 0,50 €, 9,00 €; eine Drittausfertigung ist vom Geschädigten nicht zu erstatten.
1. Fotosatz 19 Stück zu je 2,00 €, 38 €
2. Fotosatz 19 Stück nicht erstattungsfähig, § 12 I Nr. 2 JVEG,
Porto, Versand, Telefon pauschal 8 €,
Kosten für die Restwertanfragen, soweit nicht mit Fremdkosten verbunden sind, und Kalkulationskosten sind mit dem Grundhonorar abgegolten.

Insgesamt betragen die erforderlichen Nebenkosten mithin 64 €.
Bei einem Grundhonorar von 241,41 € plus Nebenkosten von 64,00 € plus MwSt. beträgt der Gesamtanspruch 363,44 €. Abzüglich einer vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 341,40 € verbleibt ein Rest von 22,04 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 344 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Wiesbaden spricht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.12.2016 – 91 C 2202/16 (15) -.

  1. Olaf S. sagt:

    Hi, Willi,

    da liest man u.a. in den Entscheidungsgründen:

    „Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.).“
    Ist eigentlich ganz einfach zu beantworten! Er verhält sich so, wie jeder andere vernünftige und wirtschaftlich denkende Mensch, wenn er nicht gerade die Ziellinie zum Dilirium überläuft.-
    Aber sind das in der BRD gleich mehrere Zehntausend oder Hunderttausend, ein Volk voller Narren oder vielmehr nach der Lebenswirklichkeit von Genarrten, das einer vermeintlichen „Denkelite“ gehorsam nach deren aufgestellten Regeln folgen muss?

    Wir steuern zweifelsohne vor einem solchen Hintergrund in ein mit fast unsichtbaren Eisbergen bestücktes gefährliches Fahrwasser und daran haben einerseits die ersichtliche Denkfaulheit und ein Mangel an Courage sowie auch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats einen Bärenanteil.

    Kann DAS ein Richter oder eine Richterin überhaupt beurteilen/würdigen , der/die das Unfallopfer überhaupt nicht kennt?

    Wenn dann aber einem Geschädigten der wesentlichste Teil des rechtswidrig gekürzten Schadenersatzes versagt wird, diskriminiert damit das Gericht das Unfallopfer und stuft es ein als ein nicht ausreichend verständiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch, sowie den beauftragten Sachverständigen gleichermaßen. Für sich schon eine Ungeheuerlichkeit, wenn man die Geschichte der Deutschen Gerichtsbarkeit vor Augen führt. Da kommt der fiktive Dritte als sog. Idealfigur ins Spiel zur Rechtfertigung der fragwürdigen Ergebnisse und damit hat man dann tatsächlich die vom VI. BGH-Zivilsenat postulierte Narrenfreiheit.

    100% Haftung gehen dann eben nicht mehr mit 100 % Schadenersatz einher, der § 249 BGB S.1 findet rein vorsorglich ebenfalls keine Beachtung mehr. Auf die Frage eines Auswahlverschuldens wird auch nicht mehr eingegangen und auf die Frage, worin denn der Verstoß einer Schadenminderungspflicht seitens des Unfallopfers liegen soll interessiert ebenfalls nicht mehr. Alles das, was nach dem Gesetz/Grundgesetz im Widerspruch zur Vorgehensweise des Gerichts stehen könnte, wird, weil es so weitaus bequemer ist, einfach ausgeblendet und ein „Scheinregulativ“ konstruiert, welches das Geschriebene erklärlich machen soll. Ist da möglicherweise nicht auch eine gehörige Portion Sozialneid im Spiel? Man dürfte es fast vermuten.-
    Letztlich ist aber der beauftragte Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen werden im Zuge einer immer abenteuerlicher werdenden Rechtsprechung zu Lasten der Unfallopfer auch nicht beleuchtet, wenn man von der Nichterheblichkeit der Einwendungen als Ursache für so 1000 fach provozierte Prozesse einmal absieht.
    Olaf S.

  2. Hannes W. sagt:

    Sehr geehrte CH Redaktion,
    es wird in diesem Urteil zunächst zutreffend auf das BGH-Grundsatzurteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 Bezug genommen, ohne konsequent im Ergebnis darauf abzustellen. Wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft, so kann ihm auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unterstellt werden. Ist dem Gericht darüber hinaus nicht bekannt das selbst als „überhöht“ anzusehende Sachverständigenkosten der Schadenersatzverpflichtung unterliegen vor dem Hintergrund des § 249 S. 1 BGB? Die Ableitung ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen ist und die damit zu beachtenden Rechtsfolgen dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen dürfen. „Überhöht“ ist aber noch nicht gleichermaßen als „erheblich überhöht“ einzustufen und zwischen einer schadenersatzrechtlich nicht relevanten (erheblichen) Pauschalbehauptung und dem tatsächlichen Sachverhalt liegen bekanntlich Welten.

    Selbst wenn man nur einen auf die abgerechneten Gutachterkosten regulierten Teilbetrag als das „Übliche“ ansehen würde, wäre eine Kürzung obsolet, denn dies wurde schon mit einem Beschluss des BGH wie folgt verdeutlicht. Deshalb hier nochmals zur Erinnerung:

    BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.

    Um „etwa“ das Doppelte!!!- Solche Art von Abrechnungen sind nach meiner Erkenntnis überhaupt nicht existent und die als „nicht erforderlich“ oder „überhöht“ beanstandeten Teilbeträge machen nur einen Bruchteil von dem aus, was der BGH hier größenordnungsmäßig verdeutlicht hat. Da muss man sich doch einmal ernsthaft fragen, in welchem Fahrwasser sich Gerichte bewegen, die unter Bezugnahme auf fragwürdige BGH-Entscheidungen glauben, den eigenen Denkapparat nicht mehr strapazieren zu müssen. Eigentlich sollten denn auch nachfolgende Rechtsansichten zum grundlegenden Wissensstand gehören:

    A. Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    B. Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    C. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Wo ist dazu in diesem Urteil des GA Wiesbaden etwas zu finden?

    Dann aber ersatzweise:
    „Die in der Honorarrechnung ausgewiesenen Nebenkosten sind allerdings teilweise „zu hoch“ angesetzt.“
    Darüber hat ein Gericht bei sachlich tragfähiger Aufgabenerledigung wegen der nur maßgeblichen Gesamtkostenbetrachtung überhaupt nicht zu befinden, denn damit wird deutlich, dass das Gericht die tatsächliche Aufgabenstellung rechtsfehlerhaft verkennt und sich in der Beurteilung auf eine werkvertragliche Sichtweise und Sichtweite zu Lasten des Unfallopfers beschränkt, sowie auch die Vertragsverhältnisse ignoriert.

    „Dies kann der Geschädigte auch erkennen“ heißt es dann weiter. Und weil es für eine solche unrealistische Beurteilung keine tragfähigen Anhaltspunkte gibt, wird flugs die scheinbar größere Erkenntnisbandbreite des BGH zur Rechtfertigung des eigenen rechtswidrigen Handelns bemüht:

    „Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.4.2016, VI ZR 50/15 ausführt, „handelt es sich sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um „Kosten des täglichen Lebens“, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge – das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.“

    Interessant ist insoweit nur, dass die Richterinnen und Richter, die bei uns in der Vergangenheit Schadengutachten haben anfertigen lassen, solche“ Diskrepanzen“, die der BGH mit floskelhaften Formulierungen glaubhaft machen will, natürlich nicht erkannt haben, weil die Wirklichkeit nicht so aussieht, wie der BGH sie gründlich verzerrt darzustellen versucht.

    „Im Rahmen der Schätzung (?) der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten zieht das Gericht die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe heran, welche in der oben aufgeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Schätzungsgrundlage geeignet ist.“

    Schätzung? Es lag ersichtlich doch eine Rechnung vor, so dass keine Schätzung veranlasst war, zumal der Geschädigte ersichtlich die ihm entstandenen Gutachterkosten auch nicht fiktiv abrechnen wollte, so dass hier der § 249 S.1 BGB hätte berücksichtigt werden können. Es ist übrigens ein Verdienst von Willi Wacker, der verdeutlicht hat, dass der VI. Zivilsenat des BGH mit seiner abwegigen Interpretation zur Schätzungsnotwendigkeit von dem Beurteilungsansatz der übrigen Senate am BGH nicht erklärlich abdriftet.

    Bevor man mit solchen Plattitüden flanieren geht, sollte man eigentlich den damit im Zusammenhang stehenden Gegebenheiten kritisch seine Aufmerksamkeit schenken und nicht der Versuchung unterliegen, einfach das abzuschreiben, was sich unter besonderen Umständen nur auf einen regionalen Einzelfall bezieht. So verbleibt dieses Urteil in den Schuhen eines Plagiats stecken und ist auch für das Ansehen des AG Wiesbaden nicht gerade schmeichelhaft.
    Hannes W.

  3. Iven Hanske sagt:

    # Olaf, es wird zum Vorteil des Versicherer normativ und dem Grundgesetz missachtend im freien Markt vorsätzlich konstruiert und rechtswidrig eingegriffen und § 278 ZPO falsch angewandt. Denn der Gutachter ist nicht im Personenkreis des JVEG und muss zusätzlich haften, wo sind also die geschätzten 20% Haftungszuschlag (laut BGH 50/15)? Warum wurden nicht die Grundkosten erhöht um die Arbeitszeit (Fotobearbeitung, Restwertermittlung, Schreiben usw.) und mit erhöhten Stundenpreis (auf 100 Euro) geschätzt? Wo noch nimmt die Richterin die Frecheit her Restwertkosten und Datenbankkosten, entgegen dem üblichen Markt, in die Grundkosten zu diktieren, das JVEG erklärt diesen Unsinn nicht. Rosinenpickerei bzw. Willkür und Verfassungsverstoss, was Verfassungsbeschwerde bedeuten sollte. Klagte hier ein Geschädigter mit bezahlter Rechnung und dessen Indizwirkung? Oder ein Inkasso aus Abtretung erfüllungsstatt? Wenn nicht letzteres so ist das BGH 50/15 nicht anwendbar, da nicht vergleichbar und die Richterin sollte Ihren Job überdenken, oder? Denn Zahlung bzw. Zahlungsverpflichtungen aus Abtretung erfüllungshalber ist nach § 249 Abs. 1 BGB ein zu ersetzender Schaden dessen Höhe nur im Vorteilsausgleich, also nicht auf den Rücken des Geschädigten, mit Beweislast des Schädiger zu klären ist.

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Beginne jeden Tag mit einem Lächeln, dann hast du´s hinter Dir.

    R-REPORT-AKTUELL

  5. Knurrhahn sagt:

    Honorarkürzungen, dazu noch rechtswidrig, sind genau so kriminell, wie Taschendiebstahl und da geht ein Gericht doch tatsächlich her und begünstigt eine solche Handlungsweise auch noch durch weitere finanzielle Schädigung des Unfallopfers und der Versichertengemeinschaft. Da werden sogar ernsthaft die rechtfertigenden, jedoch nicht erheblichen Einwendungen in den Mittelpunkt der werkvertraglich nicht veranlassten „Prüfung“ gestellt und ein Riesenbrimborium veranstaltet und damit Überlegungen in den Entscheidungsgründen zu Papier gebracht, die mit Schadenersatz überhaupt nichts zu tun haben. Ein großer Besen mit der Absicht, gründlichst auszukehren und dann in der gebotenen Kürze beim Kern der Sache in schadenersatzrechtlicher Betrachtung zu verbleiben, wäre im Interesse der Solidität und mit dem gebotenen Respekt vor unserem Grundgesetz bestimmt sinnvoller. Dabei könnte auch ein Gericht sich einfach mal mit der Frage beschäftigen, was die Assekuranz unter Ausnutzung ihrer finanziellen Macht hier denn überhaupt veranstaltet und provoziert? Ich würde gern einmal erleben, wie ein Mitglied des VI. BGH-Zivilsenats im Falle eines Unfalls als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch und als Unfallopfer sich verhalten würde.
    Was da im wahrsten Sinne des Wortes bisher in jüngster Zeit zum Schadensersatzrecht ausgeheckt wurde, müsste bei gesundem Menschenverstand eigentlich bundesweit bei den Untergerichten zu deutlichem Protest Anlass geben.

    Knurrhahn

  6. virus sagt:

    „Zwei Urteile von derselben Richterin – hätte das jemand erkannt?“

    Ich hatte letztens ein Gespräch mit dem Inhaber eines Inkasso-Unternehmens. Dieser war höchst irritiert als ich ihm meine Erfahrungen dahingehend darlegte, dass wir uns in Deutschland zunehmend mit rechtsbeugender, korrupter Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Wobei die Problematik darin besteht, dass die Menschen im Land – völlig ahnungslos – noch immer meinen, in einem Rechtsstaat zu leben. Und wenn auch er mir nicht glauben kann, dann möchte er doch bei Captain HUK nach – BGH VI ZR 50/15 – suchen und die zum Urteil vorangestellte Anmoderation lesen.

  7. Hans sagt:

    @virus

    „Und wenn auch er mir nicht glauben kann, dann möchte er doch bei Captain HUK nach – BGH VI ZR 50/15 – suchen und die zum Urteil vorangestellte Anmoderation lesen.“

    Eine gute Tat von Dir, Virus. das brauchen wir allerdings tausendfach und ständig unter Nutzung der modernen Medien. Warum eigentlich captain-huk nicht auch auf Twitter, facebook und youtube mit einem unabhängigen Profi in Sachen Kommunikationsstrategien, den wir alle bezahlen. Die erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit muss ein ganz anderes Tempo entwickeln, um auch von denen wahrgenommen und verstanden zu werden, die es angeht.

  8. Gamma+Atömchen sagt:

    Bemerkung am Rande:
    In dem bemerkenswerten Aufsatz »Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?« erklärte der Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Gerhard Wolff zum Begriff der Rechtsbeugung:

    »Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.«
    Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 339 StGB eine Straftat und liegt dem Gesetz nach vor, wenn »ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, (…) sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.«

    So meinte der BGH-Richter Thomas Fischer, Richter am BGH, in »Ein Jahr AbspracheRegelung«, ZRP 2010, 249:

    »Dass Richter auf die Erfindung von Bauernschläue geprägter Tricks stolz sind, welche den – hier wohl unstreitig eindeutigen – Willen des Gesetzgebers ins Leere laufen lassen sollen, ist fast beschämend; es ist auch kaum geeignet, das Ansehen der Justiz zu mehren.«
    Gamma + Atömchen

  9. Justy sagt:

    @ Gamma + Atömchen
    Wunderbar! Danke.-

    Justy

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