AG Wiesbaden verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 7.7.2016 – 91 C 569/16 (15) – die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Unfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute kam ich erst jetzt dazu, ein neues Urteil hier zu veröffentlichen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Im Gegensatz zu den hier auch veröffentlichten „Schrotturteilen“ handelt es sich bei dem Urteil des AG Wiesbaden um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Das Urteil kann unseres Erachtens auch als Musterurteil angesehen werden. Zwar hat das erkennende Gericht entsprechend der nicht ganz plausiblen Beurteilung des BGH die Sachverständigenkosten, obwohl konkret abgerechnet, über § 249 II 1 BGB beurteilt. Letztlich kommt das Gericht dann aber doch über die BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 dazu, dass der Geschädigte von der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten ausgehen durfte, weil keine für ihn erkennbare deutliche Überhöhung vorlag. Damit wird wieder die Ex-ante-Sicht des Geschädigten in den Vorderegrund gerückt. Lest selbst das Urteil des AG Wiesbaden und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden                                                              Verkündet am 07.07.2016
Aktenzeichen: 91 C 569/16 (15)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Versicherungs AG vertr. d. d. Vorstand Thomas Voigt u.a., VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch die Richterin am Amtsgericht a.w.a.R. H. im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO nach Schriftsatzschluss vom 16.06.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin an das Sachverständigenbüro … , zu Rechnungsnummer … , € 86,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 86,87 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus dem Unfallereignis vom 24.01.2015 zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für sämtliche Schäden infolge des Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin kann das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.). In Bezug auf die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflüssmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368; 132, 373, 376; 155, 1, 4; 162, 161, 164; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, 11.2.2014 VI ZR 225/13).

Es ist nicht erkennbar, dass die Geschädigte gegen diese Grundsätze des Gebots der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Vielmehr hat die Geschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung beauftragt, das wie viele Sachverständigenbüros die Kosten der Begutachtung nach der Schadenshöhe berechnet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend berechnete Sachverständigenhonorar überhöht ist bzw. der Geschädigte eine etwaige Erhöhung hätte erkennen können. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „ erforderlichen,, Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 Satzl BGB (BGH, aaO). Dass die Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensbeseitigung ergriffen hätte, hat die Beklagte nicht dargetan. Die von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten halten sich im Rahmen BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Sätze. Aber selbst der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigen die Annahme nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (aaO) eines solchen Verstoßes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Wiesbaden verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 7.7.2016 – 91 C 569/16 (15) – die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Unfall.

  1. Luis J. sagt:

    So ist es schon richtig und man kann insoweit den vielleicht nützlichen Hinweis geben:

    Auch das AG Wiesbaden belehrt die VHV aus Hannover erneut bezüglich ihrer vollen Zahlungsverpflichtung für entstandene Gutachterkosten.

    Luis J.

  2. Hugo Habicht sagt:

    @Luis J.
    Diese Belehrung durch das AG Wiesbaden fällt in Hannover bei der VHV ganz gewiss nicht auf fruchtbaren Boden. Ich habe einen Freund bei der Unfallschadenregulierung beraten dürfen. Versicherung auf der Gegenseite: VHV in Hannover. Was diese Kameraden bei der VHV in Hannover dem Geschädigten für einen Blödsinn geschrieben haben, lässt fast vermuten, dass die nur mit unqualifizierten Hilfskräften arbeiten und lediglich auf Abwehr von Schadenersatzansprüchen ausgerichtet sind. Schon beim ersten Telefonkontakt haben diese Goldfische versucht, den Geschädigten einzuschüchtern und ihm quasi in Aussicht gestellt, ein Gutachten nicht zu bezahlen.
    Als dieses dann doch vorlag, haben sie mit „Experten“hilfe alles darauf angelegt, den Schadenersatzanspruch herunterzurechnen., was ihnen allerdings nicht gelungen ist. Langsam hat wohl auch die Gerichtsbarkeit im Raum Hannover die Faxen dieser Versicherung dicke, denn auch dort haben die Gerichte was anderes zu tun, als sich tagtäglich mit den unseriösen Infragestellungen dieser Versicherung zu beschäftigen.
    Hugo Habicht

  3. HR sagt:

    @Hugo Habicht
    In dem Bemühen, einen Rechtsstreit zu vermeiden, haben wir versuchsweise die VHV kontaktiert. Hier die Antwort mit der beachtenswerten Interpretation des Schadenersatzrechts:

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Wir bestätigen den Eingang Ihnes Schreibens vom 01.02.2017

    Erfolgt die Abrechnung des Sachvenständigenhononars in Abhängigkeit von der Schadenhöhe, ist der zur Enstellung des Gutachtens enforderliche Zeit- und Büroaufwand in den Grundgebühr enthalten.
    Es handelt sich insoweit um notwendige Bestandteile der Sachverständigenleistung .

    Zusätzlich in Rechnung gestellte Kosten für Schreibgebühren, EDV, Bürromaterial, Produktion und Archivierung sowie die Gebühren zur Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes erstatten wir nicht.

    Der Zeitaufwand für die Erstellung und Bearbeitung den Lichtbilder ist im Grundhonorar enthalten. Für den Matenialaufwand zahlen wir unten Berücksichtigung der Kosten digitaler Bildbeanbeitung maximal 2,OO EUR pro Bild für den ersten und 0,50 EUR pno Bild für den zweiten Fotosatz.

    Die Stadtfahrtpauschale ist in keinsten Weise nachvollziehbar.
    Wir halten aus diesem Grund an unsere Abrechnung fest.

    Mit freundlichen Grüßen
    VHV Allgemeine Vensicherung AG

    Soweit aktuell die VHV-Versicherung. Man fragt sich, ob die Verfasser solcher Antwortschreiben der Deutschen Spaache nicht mächtig sind oder möglichweise überhaupt nicht lesen können? Oder sind es gar Simulanten?
    HR

  4. Padre O. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    diese Richterin des AG Wiebaden hat stringent geltendes Recht verarbeitet und sich nicht kirre machen lassen von dem schadenersatzrechtlich unbeachtlichen Vortrag der Beklagtenseite, die übrigens nach wie vor missachtet, dasss es nicht um restlichen Werklohn geht, sondern um zu erbringenden Schadensersatz , der sich bekanntlich nach § 249 S. 1 BGB richtet.
    Eine Einzelpositionenüberprüfung war schadensersatzrechtlich nicht veranlasst, weil völlig überflüssig, denn der regelmäßig werkvertraglich orientierte Einwand der Beklagten war unerheblich. Die von den Beklagten erfolgten Hinweise auf Nichterforderlichkeit, Üblichkeit und Ortsüblichkeit sind bekanntlich im Schadensersatzrecht unerheblich, dass heißt, das erkennende Gericht muss solchen Einwendungen gar nicht nachgehen.
    Für eine fiktive Erkenntnisverpflichtung des Geschädigten – ausgehend von der subjektiven ex post Auffassung eines Richters- gibt es keine schadenersatzrechtlich tragfähigen Anhaltspunkte auf der Basis verifizierbarer Tatsachenfeststellungen.
    Dieser „Umweg“ zur Realisierung einer noch nicht einmal sachlich veranlassten Schätzung würde bedeuten, dass das Gericht – im Gegensatz zur historischen Regelung – nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Es geht bei Vorgängen dieser Art nicht um eine „freie Schadensregelung“, denn § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung überhaupt nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 S. 1 BGB bestimmten Inhalt hat.
    Diesen hat das Gericht in jedem Fall zu erkennen. Es kann somit nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach eigenem Gutdünken verfügen.
    Tatsachenfremde Spekulationen sind auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, z.B. auf fiktive Zahlenreihen gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden.

    Das alles hat diese Richterin des AG Wiebaden richtig einzuordnen gewußt und dabei herausgekommen ist ein beachtenswertes Urteil „Im Namen des Volkes“ , das die Schadenersatzverpflichtung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten einmal mehr denn je anschaulich verdeutlicht hat.

    Padre O.

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